Taschenrechner Handy am Steuer
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Immer wieder kommt es zu Handyverstößen hier hatte der Betroffene einen Taschenrechner in der Hand, dazu folgender Sachverhalt:
Ein Immobilienmakler wurde mit 63 km/h innerorts geblitzt und somit fotografiert. Dabei hat sich herausgestellt, dass er in seiner rechten Hand ein elektronisches Gerät in Höhe seines Lenkrads hielt. Nämlich einen Taschenrechner.
Der Betroffene wollte vorab seine Provision für den bevorstehenden Kundentermin ausrechnen.
Das Amtsgericht Lippstadt hat dazu Folgendes vorgetragen:
Die Nutzung eines Taschenrechners in der beschriebenen Weise unterfalle dem § 23 Abs. 1a StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 StVO. Das heißt, dass es sich bei dem Gerät um einen elektronischen Taschenrechner handelt und nicht um einen sogenannten Rechenschieber oder Rechenmaschine etc. Somit sei dies nicht erlaubt!
Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung fristgerecht Rechtsbeschwerde beim OLG Hamm ein, womit er sich auf das Urteil des OLG Oldenburg vom 25.06.2018 beruft (AZ: 2Ss (Owi)175/18). Demnach unterfalle ein Taschenrechner nämlich nicht der Verbotsnorm.
Trotz alledem war der Senat für Bußgeldsachen in Hamm anderer Ansicht und sah den Taschenrechner am Steuer als verboten an, weil das elektronische Gerät der Information im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO diene.
Mit dem Ausrechnen der Maklerprovision informiere sich der Betroffene über ein bestimmtes Ergebnis, dabei ist es unrelevant, ob der Nutzer selbst nicht dazu in der Lage sei, um sich die Richtigkeit nur bestätigen zu lassen oder aber ob der Rechenweg schlichtweg einfach nur schneller von statten geht, so die Hammer Richter.
Der Strafsenat sah hinsichtlich des Gefahrenpotentials, ganz gleich ob mit einem Mobiltelefon oder wie in diesem Fall mit einen Taschenrechner, keinen Unterschied. Da der Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen genauso abgelenkt wird.
Vor diesem Hintergrund teilt das OLG Hamm die Ansicht des Amtsgerichts Lippstadt und will deshalb die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückweisen.
Letztendlich wurde die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Haben Sie fragen in Bußgeldsachen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Ihre Fachanwältin für Verkehrsrecht
Ulrike Ludolf
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