Prüffirma kürzt Gutachten-Honorar

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Der Geschädigte kann in der Praxis feststellen, dass es Firmen gibt, die für Versicherer vieles überprüfen. Oft wird einfach nur das Konzept des Marktführers kopiert.

Nun gibt es aber einen neuen Anbieter von Prüfleistungen, der offenbar sehr gezielt auf das Thema der Erstattung des Honorars für den Sachverständigen sich spezialisiert hat.

Diese Firma kommt nun mit der Argumentation daher, der Zeitaufwand bei der Gutachtenerstellung müsse das Maß der Dinge sein.

In einem Fall schrieb also diese Prüffirma, dass die Qualifikation des Sachverständigen nicht erkennbar sei, und deshalb könne er nur nach Zeitaufwand abrechnen. Dabei würde als Stundenhonorar 130,82 € ausreichen und dann noch einmal 36,63 € für die Schreibkraft.

Die Prüffirma meint, diese Kürzungen würden in Anlehnung an das Urteil des BGH vom 29.10.2019 erfolgen. Hintergrund ist nämlich, dass dann der Sachverständige nur ungefähr 2 Stunden 20 oder 2 Stunden 30 bezahlt bekommt, anstatt sein abgerechnetes Honorar. Die Prüffirma meint, die Entscheidung des BGH würde aussagen, dass das Gutachten Honorar auch durch Schätzung des tatsächlich erbrachten Zeitaufwandes bemessen werden könne.

Man muss sich nun die Frage nach der Qualifikation der Prüffirma stellen.

Wenn diese nämlich die Qualifikation des Sachverständigen angreift, dann sollte die Prüffirma auch die eigene Qualifikation vorlegen können.

Außerdem ist der Fall, den der BGH am 29.10.2019 entschieden hatte, ein ganz anderer, da hatte der Sachverständige nämlich eine Honorarvereinbarung vorgelegt. Und in dieser Honorarvereinbarung hatte er aufgenommen, dass er nach der Honorarstufe 3 abrechnen würde, hatte aber kein Zahlenwerk beigefügt. Er argumentierte dann damit, dass die Honorartabelle öffentlich im Internet zu finden sei. Das genügte dem BGH nicht. Der BGH hatte damals entschieden, dass eine solche „blinde“, Vereinbarung unwirksam sei d. h., dass entschieden wurde, dass die Honorarvereinbarung des Sachverständigen wirksam war.

Hinzu kam noch, dass der Sachverständige auch nicht mit der von ihm als vereinbart behauptete Honorarstufe tatsächlich abgerechnet hatte.

Somit hat der BGH entschieden, dass das Berufungsgericht die erforderliche Höhe und damit die berechtigte Erstattung schätzen konnte. Angesichts des sehr lückenhaften Vortrages des Sachverständigen in der BGH-Entscheidung zur Üblichkeit des geforderten Honorars im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB sei nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht keinen Anhaltspunkt für einen höheren als den bereits beglichenen Betrag gesehen hatte.

Man kann also das Urteil so offen lesen wie man will, den von der Prüffirma im Hinblick auf eine Zeitaufwandsentschädigung behaupteten Inhalt gibt es nicht.

In einem weiteren Beitrag werden wir Ihnen noch BGH-Urteile zum Sachverständigen-Honorar im Schadensrecht vorstellen.

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