Teilkasko muss Wasserschaden am Kfz durch Fahrbahnüberschwemmung zahlen

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Durch starke Regenfälle kommt es immer wieder zu großen Wasserlachen auf den Fahrbahnen, die nicht schnell genug abfließen. Autofahrer, die dort hineinfahren, riskieren Kurzschlüsse und andere Schäden durch in den Motorraum eindringendes Wasser. So war es auch dem Sohn einer Klägerin in einem Fall vor dem Landgericht (LG) Bochum passiert. Die Klägerin war Versicherungsnehmerin bei einer Teilkaskoversicherung, die sich weigerte den Schaden durch eingedrungenes Wasser zu übernehmen.

Das Gericht musste den Fall anhand einer Auslegung der vertraglich einbezogenen Klauseln der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Kaskoversicherungsvertrages (kurz: AKB) entscheiden. Weil es um einen älteren Vertrag ging, handelte es sich um die AKB Stand von 2013, die derzeit gültigen AKB Stand 2015 entsprechen diesen aber weitestgehend. Gemäß Punkt A.2.2.1.3. (Stand 2013: A.2.2.3) sind die unmittelbare Einwirkung von Überschwemmung auf das Fahrzeug mitversichert. Das umfasst aber nicht Schäden, die auf ein durch die Überschwemmung veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

Fraglich war dabei, ob das Hineinfahren in die Wasserlache bereits ein die Zahlungspflicht ausschließendes Verhalten ist oder erst Schäden durch Ausweichbewegungen nicht mehr erfasst sind. Im Ergebnis ging es also darum, ob nur Schäden von der Versicherung übernommen werden, die passieren wenn das Auto „von allein“ durch das Wasser getroffen wird. Das LG Bochum entschied, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, dessen Verständnis der Auslegung zu Grunde zu legen sei, die Klausel so verstehen muss, dass ein Hineinfahren in das Wasser den Versicherungsschutz noch nicht ausschließen würde. Zumindest soweit das Hineinfahren nicht als eigenes Verschulden angesehen werden kann.

So war es beispielsweise in dem hier vorgestellten Fall, der Sohn der Klägerin konnte nicht erkennen, dass die Wasserfläche derart tief war, dass das Wasser in den Motorraum eindringen würde und hatte auch keine Möglichkeit dem Wasser auszuweichen, weil er die Wasserfläche erst unmittelbar vorm Hineinfahren bemerkte. Stattdessen nahm er Gas weg und hielt das Lenkrad fest. Sein Fahrweg war somit nicht von der Überschwemmung beeinflusst worden, der Schaden ist nicht durch eine Ausweichbewegung herbeigeführt worden, also nicht durch ein Verhalten. Die Versicherung musste den Schaden durch die Kurzschlüsse somit übernehmen.


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