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Telekom-Beamte: OVG Berlin-Brandenburg: Referent Managementsupport nicht amtsangemessen

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Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 04.07.2011 zur Frage der Amtsangemessenheit der Tätigkeit als Referentin Managementsupport Stellung genommen. Kern der Entscheidung ist die Bewertung der Arbeitsposten. Das OVG hält es für rechtswidrig, wenn ein Arbeitsposten bei der VCS GmbH mehr als zwei Statusämtern zugeordnet wird. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Beamtin in der Laufbahn des gehobenen Post- und Fernmeldedienstes. Ihr war eine Tätigkeit als Referentin Managementsupport bei der VCS GmbH zugewiesen worden. In einer Parallelentscheidung hat das Gericht dieselben Grundsätze außerdem auch auf den „Projektmanager Megaplan" angewandt. Sie lassen sich aber auch auf andere Tätigkeiten, wie z.B. den „Sachbearbeiter Backoffice" übertragen, denn auch der Sachbearbeiter Backoffice ist mehr als zwei Statusämtern zugeordnet (A6 bis A9).

Die Argumentation des Gerichts lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

Ausgangspunkt der Prüfung der Amtsangemessenheit ist eine Bestimmung im Bundesbesoldungsgesetz, nämlich der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen (§ 18 BBesG). Außerdem müssen einschlägige Fachgesetze, die Laufbahnbestimmungen sowie das Haushaltsrecht herangezogen werden. Wie der Dienstherr die Dienstposten den einzelnen Ämtern zuordnet, liegt in seinem Organisationsermessen.

Aufgrund der Privatisierung der ehemaligen Bundesunternehmen (Bundespost und Bundesbahn) nehmen die Beamten jetzt allerdings keine Hoheitsaufgaben mehr wahr. Ihre Tätigkeiten können deshalb auch nicht mehr als Funktion eines Amtes gewertet werden. Die Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit müssen daher an die Gegebenheiten des nicht mehr hoheitlichen Dienstes angepasst werden. Dies geschieht durch einen Funktionsvergleich der zugewiesenen Tätigkeiten mit den früheren Ämtern.

Diesen Funktionsvergleich hat die Telekom jedoch unterlassen. Auch das Gericht konnte ihn nicht vornehmen. Denn es gibt anscheinend gar keine konkreten Tätigkeitsbeschreibungen für die einzelnen Laufbahnen und deren Ämter. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht hätten weder Telekom noch Bundesfinanzministerium Tätigkeitsbeschreibungen vorgelegt.

Die Telekom habe stattdessen die Funktionen an den VCS-Standorten nur mit ihrem Entgelttarifvertrag verglichen und ergänzend die „Freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung" sowie den „Bewertungskatalog für die Niederlassungen" herangezogen. Danach werden die einzelnen Entgeltgruppen T1 bis T10 den Besoldungsgruppen des Beamtenrechts zugeordnet. Die Ämter werden gebündelt, d.h. Jede Entgeltgruppe erfasst mindestens zwei Besoldungsgruppen. Die Telekom habe also lediglich die Tätigkeiten bei der VCS-GmbH berücksichtigt, aber nicht den Funktionsvergleich mit der früheren hoheitlichen Tätigkeit vorgenommen.

Das Laufbahnrecht selbst lässt einen Funktionsvergleich nicht zu. Die alten Postlaufbahnen bestehen zwar weiterhin. Man findet darin aber keine Funktionsbeschreibungen. Den Katalog der Laufbahnprüfungsfächer könne man mit den Tätigkeitsschwerpunkten bei der VCS kaum vergleichen. Ein konkreter Zusammenhang zwischen der früheren hoheitlichen Tätigkeit bzw. den Ausbildungsinhalten der Laufbahnprüfung und den VCS-Tätigkeiten sei nicht dargelegt worden.

Vor allem aber hält das OVG die Ämterbündelung für rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar zugelassen, dass ein Dienstposten seiner Wertigkeit nach zwei Statusämtern zugeordnet wird. Die Zuordnung eines Arbeitspostens zu insgesamt vier Statusämtern sei dagegen bedenklich. Wörtlich: „Eine derartig undifferenzierte und nivellierende, nahezu sämtliche Ämter einer Laufbahn gleichsetzende Betrachtung wird dem (...) geforderten Funktionsvergleich nicht gerecht. Es liegt auf der Hand, dass sich die im Eingangsamt des gehobenen Dienstes bzw. im Spitzenamt des mittleren Dienstes ausgeübten Tätigkeiten regelmäßig deutlich von denen unterscheiden dürften, die im dritten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes ausgeübt werden." (OVG Berlin-Brandenburg - 04.07.2011 - OVG 6 S 18.11)

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