Telekommunikationsanbieter müssen bei Ausfall der Internetleitung Schadenersatz leisten

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Ein mehr als weit verbreitetes Problem, das jedem Bürger bereits begegnet ist: die Internetverbindung ist getrennt. Das Wiederherstellen ist technisch nicht möglich. Im Zuge der aufgetretenen Störung können keine E-Mails mehr abgerufen werden, das übliche Surfen im Internet kann nicht wie gewohnt stattfinden. Insbesondere bei einem Anbieterwechsel tauchen immer wieder solche Schwierigkeiten für die Kunden der Telekommunikationsunternehmen auf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in solchen Fällen entschieden, dass betroffenen Kunden bei einem Ausfall der Internetleitung grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen kann (Urteil des BGH vom 24.01.2013, Az. III ZR 98/12).

Bei der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche ist der Kunde hingegen nicht verpflichtet, einen Nachweis darüber zu führen, dass ihm tatsächlich ein konkreter (Vermögens-)Schaden durch den Ausfall der Internetleitung entstanden ist. Dies wird bereits daraus abgeleitet, dass der Internetanschluss sowie die damit verbundenen Funktionen von den Gerichten zwischenzeitlich als elementarer Bestandteil der Lebensführung bewertet werden und demzufolge zwangsläufig ein Ausfall der Leitung einen (Nutzungsausfall-)Schaden mit sich bringt.

Wie hoch ist der geltend zu machende Schadenersatzanspruch?

Bei der Bemessung der Höhe der Schadenersatzansprüche wurde zuletzt durch das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 31.03.2014, Az. 20 C 8948/13) als Maßstab nicht der Abschluss eines zusätzlichen Vertrages für die ausgefallene Internetleitung, sondern der fiktive Mietpreis eines funktionsfähigen Internetanschlusses zugrunde gelegt. Dabei ist im Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf von monatlichen Anschlusskosten in Höhe von 52,49 € ausgegangen worden, bei einem Ausfall der Leitung für die Dauer von zwölf Tagen und dem vorgenannten Grundpreis ist entsprechend auf einen Schadenersatzanspruch des Kunden von 21,00 € erkannt worden.

Erkennbar bewegt sich damit zwar ein möglicher Schadenersatzanspruch bei dem Ausfall einer Internetleitung auf Seiten einer Privatperson in engen wirtschaftlichen Grenzen, jedoch dürften Erstattungsansprüche ausgehend von einem gewerblich genutzten Internetanschluss sicherlich deutlich üppiger ausfallen. Sollte beispielsweise ein Unternehmer als Online-Händler auf die Funktion eines Internetanschlusses angewiesen sein, könnte dies beim Ausfall der Internetleitung einen deutlich höheren Schadenersatz nach sich ziehen, als dies Privatpersonen für sich beanspruchen können.

Unser Tipp:

Bei mit Telekommunikationsanbietern auftretenden Problemen sollten möglichst unverzüglich die notwendigen Schritte eingeleitet werden. Die Erfahrung zeigt, dass die Kunden der Telekommunikationsanbieter oftmals durch den technischen Support überwiegend vertröstet werden und damit teilweise wochenlang auf die Inanspruchnahme ihrer vertragsgemäßen Leistung verzichten müssen.

Wenden Sie sich an uns, wir stehen unseren Mandanten deutschlandweit bei Problemen mit Telekommunikationsanbietern zur Verfügung.

Kanzlei Bartholome ° Goosmann

– Alles was Recht ist –



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