Tesla Datenleck – das sind Ihre Rechte als Arbeitnehmer und Kunde - was Sie als Betroffener jetzt wissen sollten

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Daten sind das Gold der Zukunft. Hat so ähnlich mal die Wirtschaftswoche geschrieben.

Aber es sind Ihre Daten – als Arbeitnehmer und Kunde. Es ist Ihr Gold! Und: Sie sind nicht sicher. Hat soeben das Handelsblatt berichtet.

Denn: Großunternehmen wie Tesla scheinen nicht so viel vom Datenschutz zu halten. Daten von Mitarbeitern und Kunden werden von verärgerten Ex-Mitarbeitern einfach mitgenommen, die niemals so viel Zugriff auf so viele Daten hätten, haben dürfen.

Denn: Nach Art. 5 DSGVO gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit („Datenminimierung“): Es dürfen überhaupt nur die Daten erhoben werden, die es für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe unbedingt benötigt.

Und: Es dürfen auch nur die Personen mit diesen Daten in Berührung kommen, die das müssen – nicht jeder Praktikant oder externe Dienstleister darf einfach auf alles zugreifen dürfen! Anscheinend war das hier aber der Fall – sonst hätte es kein riesiges Datenleck gegeben.

Ein Skandal ersten Ranges.
Ein Verbrechen? Jedenfalls kennt § 42BDSG für Datenschutzverletzungen saftige Strafen! Was tun?

Erste gute Nachricht: Sie sind nicht allein.

Es gibt Rechtsanwälte, die sich auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen große Unternehmen („Massenschäden“) spezialisiert haben. JFM Jordan Fuhr Meyer Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat Erfahrung mit tausenden Fällen im Dieselskandal gesammelt. Jetzt werden wir Tesla Files aufarbeiten.

Zweite gute Nachricht: Ihre Rechtsschutzversicherung muss zahlen.               

Nach § 2 a) ARB umfasst der Schadenersatz-Rechtsschutz grundsätzlich alle Schadenersatzansprüche, soweit es nicht um Schäden aus einer Vertragsverletzung oder um Immobilienschäden geht. Schäden aus verbotenen Handlungen – Datenschutzverletzungen sind damit grundsätzlich gedeckt. Bei Arbeitnehmern im Arbeits-Rechtsschutz nach § 2 b) ARB, bei Kunden nach § 2 a) ARB.

Dritte gute Nachricht: Sie können leicht feststellen oder durch Ihren Rechtsanwalt feststellen lassen, ob Sie betroffen sind.

Das Handelsblatt hat riesige Datenmengen von Informanten angenommen – auf denen sitzt das Unternehmen jetzt. Nach Art. 15 DSGVO und § 34 BDSG muss daher das Handelsblatt jetzt auch jedem Betroffenen auf seine Anfrage Auskunft geben, ob er betroffen ist, und welche Daten nach draußen geleakt sind. Das hat sich das Handelsblatt sicher nicht gewünscht – wer möchte schon Hunderttausende von Anfragen bearbeiten? – aber Rechtslage ist Rechtslage, und der kann auch die Presse nicht entkommen. Allenfalls kann sie ihre Informanten schützen – aber nicht dazu schweigen, wer eigentlich Betroffener ist und wessen Daten sie bekommen hat.

Vierte gute Nachricht: Sie können Entschädigung verlangen.

Sie können sich mit Forderungen nach Schadenersatz und Entschädigung (Schmerzensgeld) nach § 83 Abs. 1, 2 BDSG an Tesla wenden. Wer in Sachen Datenschutz Musk Murks macht, der ha!et auch dafür. Bei einem Leak von Anschrift, Telefonnummer und Bankverbindung sind Schmerzensgeldbeträge von einigen hundert Euro realistisch, bei einem Leak sensibler Mitarbeiterdaten (z. B. Gesundheitsdaten, Daten über chronische Erkrankungen oder Behinderungen) können hier viele tausend Euro Entschädigung begehrt und erstritten werden.

Fünfte gute Nachricht: Fahrzeug weg, Geld zurück.

Wenn Sie Tesla-Kunde sind, können Ihre Rechte noch viel weiter gehen als nur aus Datenschutzrecht. Denn wenn Tesla so mit Ihren Daten umgeht, ist das nicht gut fürs Vertrauen. Noch schlimmer ist es, für das Kundenvertrauen, wenn man lesen muss, dass ernsthafte Probleme mit dem Autopiloten, die zu Verletzten und Toten geführt haben, systematisch verleugnet worden sind. Einem solchen Unternehmen muss man nicht mehr vertrauen: Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens kann für sich genommen ein Sachmangel nach § 434 BGB sein (wir hatten dieses Thema tausendfach im Dieselskandal!), und das kann nach § 437 und § 440 BGB zum Rücktritt berechtigen: raus aus dem Kaufvertrag und zurück an Sie der Kaufpreis. Nichts anders gilt für Finanzierungen (Darlehen, Leasing): Nach § 359 BGB hat der Verbraucher einen Einwendungsdurchgriff und kann den Finanzierungsvertrag knicken, wenn das finanzierte Produkt nicht vertrauenswürdig ist.

Sechste gute Nachricht: Masse schafft Kraft.

Nicht nur im gewerkschaftlichen Bereich wie bei der IG Metall, welche für die Rechte der mehr als 10.000 Tesla-Beschäftigten in Grünheide kämpfen. Sondern auch im Recht. Die Bündelung vieler Geschädigter ermöglicht die Einschaltung von Prozessfinanzierungsgesellschaften zur Sicherung der Rechte aller, die nicht rechtsschutzversichert sind, und vergrößert mit jedem weiteren, der sich durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten lässt, dessen Verhandlungsmacht bei Vergleichsverhandlungen. Außerdem stehen damit Heerscharen von Zeugen für systematische Rechtsverletzungen zur Verfügung. Wo zehntausende Arbeitnehmer und Kunden gegen Murks Musk zusammenstehen, kann auch der reichste und mächtigste Mann der Welt in die Knie gezwungen werden und muss erkennen, dass jeder (!) unter dem Gesetz steht und niemand darüber.

Siebte gute Nachricht: Es ist genug Geld für alle da.

Tesla erwirtschaftet mit 130.000 Beschäftigten über 80 Milliarden Dollar Umsatz im Jahr, Musks eigenes Vermögen schwankt zwischen 100 und 300 Milliarden Dollar, je nachdem, was er zuletzt gewittert und wen er damit gegen sich aufgebracht hat. Da können auch größere Entschädigungen an eine größere Zahl von Betroffenen bezahlt werden, ohne dass es eng wird. Wie bei VW: Erst wird viel gejammert, aber dann steht das Unternehmen trotz Milliarden-Strafen und Schadenersatz immer noch ordentlich da und ist nicht in Gefahr, am Schlucken dicker Kröten einfach zu ersticken. Die Frage vieler Prozesse, ob man am Ende wohl auch etwas zum Vollstrecken findet, stellt sich hier nicht – jedenfalls dann nicht, wenn man zu den Ersten gehört, die jetzt sofort aktiv werden.

           

Foto(s): Jordan Fuhr Meyer

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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