Testament, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

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Rund ums Erben und Vererben halten sich hartnäckig einige Mythen. Etwa, dass der Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist nicht so. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt der Ehepartner in der Regel die Hälfte und die andere Hälfte geht an die Kinder oder Enkelkinder. Zudem hinkt das Erbrecht gesellschaftlichen Entwicklungen hinterher, sodass bspw. Patchworkfamilien in der gesetzlichen Erbfolge keinen Platz haben. „Soll der Nachlass nicht nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt werden, kann dies durch die Erstellung eines Testaments vermieden werden“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Erben müssen auf der anderen Seite bedenken, dass eine Erbschaft auch Schulden beinhalten kann. Daher kann es im Einzelfall ratsam sein, das Erbe auszuschlagen.

Ohne Testament gilt gesetzliche Erbfolge erläutert Anwalt Wiesbaden Erbrecht

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Das kann problematisch sein, wenn der Erblasser seinen Nachlass anders verteilen möchte. Zudem kann es auch leicht zu Streitigkeiten unter den Erben kommen, wenn diese anteilig erben. Besonders bei Immobilien kann es schwierig werden, wenn es eine Erbengemeinschaft gibt und jeder einen Anteil erbt. Das kann z.B. dazu führen, dass der überlebende Ehegatte aus dem Familienheim ausziehen oder Miete zahlen muss. „Das dürfte in der Regel nicht im Sinne des Erblassers sein“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Ebenso gehen unverheiratete Lebensgefährten oder Stiefkinder im Erbfall komplett leer aus, wenn es nach der gesetzlichen Erbfolge geht. Um solche und andere Erbstreitigkeiten zu vermeiden, kann es empfehlenswert sein, ein Testament zu errichten.

Ein Testament bietet natürlich auch die Möglichkeit, einen gesetzlich Erbberechtigten zu enterben. Dabei muss berücksichtigt werden, dass dieser dann in der Regel immer noch Anspruch auf den Pflichtteil hat.

Ausschlagung der Erbschaft

Doch ob gesetzliche Erbfolge oder Testament – nur die Rosinen rauspicken, geht nicht. Wer die Erbschaft antritt, erhält nicht nur das Vermögen, sondern muss ggf. auch die Schulden übernehmen, die der Erblasser angehäuft hat. „Daher sollte auch über eine Ausschlagung des Erbes nachgedacht werden. Nur die Schulden ausschlagen, geht aber nicht. Wenn, wird das Erbe als Ganzes ausgeschlagen“, sagt Anwalt Wiesbaden Erbrecht.

Sind die Vermögensverhältnisse des Erblassers unklar, sollte der Erbe sich vorher möglichst schlau machen und z.B. Auskünfte von der Bank einholen. Ab Eintritt des Erbfalls hat der Erbe in der Regel sechs Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob er das Erbe antritt oder ausschlägt. Wird der Erbschein beantragt, gilt das Erbe als angenommen. Diese Entscheidung kann später ggf. noch fristgerecht angefochten werden.


Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfragen zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.


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