Testamente sicher verwahren!

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Immer wieder treten Mandanten mit der Frage an mich heran, wie man ein Testament verwahren sollte.

Das beste Testament nützt dem Erblasser nichts, wenn es nach dem Tode nicht aufgefunden wird. München 09.11.2017. Die große praktische Bedeutung der Fragestellung nach der Verwahrung eines Testaments soll an dem folgenden Beispiel verdeutlicht werden:

Eine ledige und kinderlose Erblasserin ist Eigentümerin eines Mietshauses, welches mehrere Millionen Euro wert ist. Kurz vor ihrem Tod schreibt sie ein Testament, in dem sie alles ihrer katholischen Kirchengemeinde hinterlässt. Das Testament nimmt sie zu ihren persönlichen Unterlagen; Sie heftet es in den Ordner mit der Aufschrift „Persönliche Dokumente“. Mit dem Testament hat sie ihren einzigen gesetzlichen Erben, den Sohn ihrer einzigen – bereits vorverstorbenen – Schwester enterbt; er soll nach dem Willen der Erblasserin nichts bekommen.

Doch, wie das Leben so spielt, findet der besagte Neffe das Testament. 

Wird er seine rechtliche Verpflichtung erfüllen und das Testament bei Gericht abliefern? Oder vernichtet er das Testament, wohl wissend, dass dies zwar strafbar ist, ihm aber nie nachgewiesen werden kann?

Niemand kann mit Sicherheit sagen, in wie vielen Fällen so gehandelt, oder wie hoch die entsprechende Dunkelziffer ist.

Wie wäre es, wenn die Erblasserin aus dem Beispiel das Testament in ein Schließfach bei der Bank gelegt hätte? Wenn niemand von dem Testament im Banksafe weiß, würde das Nachlassgericht dem Neffen einen Erbschein als gesetzlicher Erbe erteilen und dieser würde dann – ganz allein – Zutritt zum Safe erhalten.

Ergo:

Gerade bei Alleinstehenden muss das Testament sicher verwahrt werden, am besten wird es in die amtliche Verwahrung des örtlichen Nachlassgerichts gegeben. Man kann es dort einliefern abgeben und erhält einen Hinterlegungsschein als Quittung. Dies kostet einmalig 75 EUR Gerichtsgebühren und zudem 15 EUR für die Registrierung in einem zentralen Register (Testamentsregister).

Durch die Hinterlegung beim Nachlassgericht ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Erbfall gefunden wird. Und selbstverständlich kann man das Testament trotz amtlicher Verwahrung jederzeit aufheben oder ändern


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