Testamentsgestaltung

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Die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht notwendigerweise den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann.

Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern oder die Geschwister neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden, und mit diesem eine Erbengemeinschaft, z. B. auch bezüglich des gemeinsamen Hauses, bilden.

Oft stimmt auch die gesetzliche Regelung, dass die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erben, nicht mit dem letzten Willen des Erblassers überein. Der überlebende Ehegatte soll vorrangig versorgt sein und nicht einem eventuellen Teilungsbegehren der Kinder ausgesetzt sein.

Wer dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament regeln, dass dem eigenen Willen entspricht.

Die Erbeinsetzung

Vermeiden sollten Sie Wutverfügung wie:

„Ich enterbe meinen Sohn Paul, weil er mir schon wieder zum Muttertag nur seine dreckige Wäsche anstatt Blumen mitgebracht hat."

und an Weihnachten ändern sich Präferenzen dann wieder:

„Ich hebe meine Verfügung vom Muttertag auf, Paul hat mich an Weihnachten besucht,ich enterbe jetzt meine Tochter Susi, die mir noch nicht einmal eine Weihnachtskarte geschickt hat."

Gehen Sie stattdessen besonnen und planvoll vor. Am Anfang steht deshalb zunächst der Kassensturz. Was haben Sie überhaupt zu vererben? Verschaffen Sie sich mit einem Vermögensstatus einen Überblick. Erfassen Sie Ihr aktuelles Vermögen, Immobilien, Schmuck, Geldanlagen, wertvolle Sammlungen.

Dann überlegen Sie: Müssen Sie vielleicht jemanden absichern, wie minderjährige oder behinderte Kinder, den Ehegatte oder Lebensgefährten? Mit wessen Pflichtteilsrechten müssen Sie rechnen und gegebenenfalls jetzt schon Liquidität schaffen? Danach ist Ihre Testamentsplanung auszurichten.

Wer kann Erbe sein?

Das geht leider nicht:

„Mein Hund Daisy soll mein Alleinerbe sein"

Wer seinen treuen „Liebling" versorgt wissen will, sollte mit Auflagen arbeiten und gegebenenfalls einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Erfüllung der Auflagen überwacht.

Das geht leider auch nicht:

„Falls meine Tochter einmal ein Kind bekommt, soll dieses mein Alleinerbe sein."

Erbe kann nur der Nasciturus, das bereits gezeugte Kind im Mutterleib, sein. Wer zum Erbfall noch nicht gezeugt ist, kann nicht Erbe werden. Es gilt dann, dass die gesetzlichen Erben Vorerben sind, und der eingesetzte Erbe ab Zeugung Nacherbe.

Aufhebung oder Änderung des Testaments

Beachten Sie unbedingt die „Halbwertszeit" von Testamenten. Das Testament, das Sie heute errichten, ist nicht für die Ewigkeit! Überprüfen Sie Ihre Verfügungen mindestens bei allen wichtigen Ereignissen im Familienkreis wie Hochzeit, Scheidung, Geburt und Tod. Das Testament ist vergleichbar mit einem Kleid/Anzug: Im Augenblick des Verfassens passt es genau. Es kann aber im Laufe der Zeit enger oder weiter werden. Änderungen oder Anpassungen sind nötig - manchmal sogar ein ganz neues Outfit.

Denken Sie auch an Rabbi Ruach, der zu Gott betet: »Herr, was soll ich tun ? Habe ich gehabt einzigen Sohn, habe ich gemacht Testament, er soll alles erben - und jetzt ist er Christ geworden...«
Da antwortet Gott: »Ja, Ruach, ich verstehe dein Problem. Ist mir genauso gegangen: Habe ich gehabt einzigen Sohn, habe ich gemacht Testament, ist einziger Sohn Christ geworden - habe ich gemacht Neues Testament ...!«

Womit aber auch gleich die Überleitung zu unwirksamen Klauseln im Testament haben. Vorsicht daher bei Bedingungen wie:

„... unser Sohn Herbert wird nur dann Erbe, wenn er endlich Pia, die Tochter unseres Vermieters, heiratet ..."

Eine derartige Klausel wäre sittenwidrig. Sittenwidrigkeit liegt immer dann vor, wenn die Klausel gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vorliegt. Dies ist Wertungssache.

Formalien beachten

Die Abfassung des Testamentes ist möglich handschriftlich oder in notarieller Form. Beide Formen sind gleichwertig. Falls Sie befürchten, dass Ihr Testament angefochten werden könnte, dann sollten Sie sich vor der Errichtung des Testamentes (muss am gleichen Tag sein) Ihre Testierfähigkeit von einem Facharzt für Psychiatrie bestätigen lassen. Im Streitfall genügen weder die Feststellungen des Hausarztes noch des Notars. Bezüglich Verwahrung gilt: Am besten das Testament bei Gericht hinterlegen, dies erleichtert die Auffindbarkeit im Todesfalle.

Verfügen Sie, aber bitte deutlich

Achten Sie auf klare Formulierungen, das verhindert Auslegungsschwierigkeiten. Im Zweifel immer fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen. Einfach ist es, wenn Sie nur eine Person als Alleinerben einsetzen, dann können Sie z. B. formulieren:

„Mein Alleinerbe ist Udo Schwerfällig."

Natürlich können auch mehrere Erben eingesetzt werden:

Meine Erben werden meine Ehefrau Liesel und meine Kinder Hans und Grete."

Sind wie im Beispiel keine Quoten angegeben, erben alle zu gleichen Teilen. Ansonsten können Erbquoten hinzugefügt werden:

„Meine Kinder Hans und Grete erben zu einem Viertel, meine Geliebte Gerda zu einem Halb und meine Frau Liesel nix."

Denken Sie daran, dass Ihre eingesetzten Erben mitunter noch vor Ihnen sterben könnten. Auch kann es sein, dass das Erbe ausgeschlagen wird. Für diesen Fall können Sie Ersatzerben bestimmen:

„Erbe wird mein Ehemann Paul. Ersatzerbe ist meine Schwester Marie."

Sie können durch Vor- und Nacherbschaften nacheinander unterschiedliche Personen als Erben einsetzen:

„Meine Frau Liesel ist bis zu ihrem Tod meine Vorerbin.
Nacherben nach ihrem Tod sollen meine Kinder Hans und Grete werden."

Der Vorerbe kann dann mit dem Nachlass nicht uneingeschränkt machen, was er will, da sonst die Interessen des Nacherben beeinträchtigt werden könnten.

Bitte bedenken Sie aber immer einen Erben einzusetzen und nicht etwa so zu verfügen:

So bitte nicht:

„Meine Tochter Inge bekommt meinen Schmuck. Mein Sohn Heinz mein Haus in Enkenbach. Meine Freundin Barbara bekommt mein Sparbuch."

Auslegungsschwierigkeiten sind die Folge und wer Erbe ist, bestimmt im Zweifel ein Dritter und nicht mehr Sie.

Enterbung

Bedeutet, dass aufgrund des Testamentes die sonst zum Zuge kommenden gesetzlichen Erben außen vor bleiben. Für „Versorgungserben" bleibt aber der Pflichtteil. In seltenen Ausnahmefällen kann auch der Pflichtteil entzogen werden.

„Mein Sohn Paul erbt nichts."

Die gesetzlichen Erben können auch indirekt enterbt werden, ohne dass Sie im Testament speziell Erwähnung finden. Dazu müssen Sie nur jemand anderen als die gesetzlichen Erben im Testament einsetzen:

„Meine Tochter Susi wird Alleinerbin."

Die letztere Variante trifft dabei, zumindest von der Wortwahl her, den Enterbten nicht so stark.

Das Vermächtnis

Sie können jemanden begünstigen, indem Sie zu seinen Gunsten ein Vermächtnis über eine bestimmte Sache, Forderung, Wohnrecht, usw. aussetzen. Der Begünstigte erhält dann lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Übertragung des vermächtnisweise zugewandten Gegenstandes. Ein wichtiges Detail eines Vermächtnisses ist, dass Verbindlichkeiten des Verstorbenen nicht mit vermacht werden. Im Gegensatz dazu treten die Erben an Stelle des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten, der durch das Vermächtnis Begünstigte gerade nicht. Möglich ist es auch einem der Erben zusätzlich einen besonderen Gegenstand vermächtnisweise zukommen zu lassen und ihn damit zusätzlich zu begünstigen. Zum Beispiel ein Hausratsvermächtnis für die Ehefrau oder ein Wohnrechtsvermächtnis. Im Testament könnte das z. B. so formuliert werden:

1. Erbeinsetzung:

Ich setze meine Tochter Inge und meinen Sohn Heinz als Erben zu gleichen Teilen ein.

2. Vermächtnis:

Im Wege des Vorausvermächtnisses erhält mein Sohn Heinz mein Wohnhaus in Enkenbach und das Mietshaus in der Eisenbahnstraße in Kaiserslautern.

Denken Sie auch hier an die Möglichkeit, einen Ersatzvermächtnisnehmer zu bestimmen, für den Fall, dass der ursprünglich Begünstigte im Erbfall schon verstorben ist, oder das Vermächtnis nicht annimmt.

Die Teilungsanordnung

Sinnvoll ist es auch von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte unter den Erben aufzuteilen, ohne einen Erben zu bevorzugen. Hierzu erlassen Sie eine Teilungsanordnung. Der Wertausgleich hat unter den Erben stattzufinden:

1. Erbeinsetzung:

Ich setze meine Tochter Inge und meinen Sohn Heinz als Erben zu gleichen Teilen ein.

2.Teilungsanordnung:

Für die Teilung des Nachlasses unter den Miterben ordne ich folgende Auseinandersetzungsanordnungen in Form einer Teilungsanordnung an:

a.) Heinz erhält in Anrechnung auf seinen Erbteil  mein Wohnhaus in Enkenbach.

b.) Inge erhält in Anrechnung auf ihren Erbteil mein Mietshaus in Kaiserslautern.

Testamentsvollstreckung

In bestimmten Fällen ist es unabdingbar im Testament die so genannte Testaments­vollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker ist quasi der verlängerte Arm des Erblassers aus dem Grabe heraus und führt den letzten Willen des Erblassers aus. An Weisungen der Erben ist er nicht gebunden. Die Ausführung des letzten Willens heißt Verwaltung, Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass sowie Aufteilung des Nachlasses unter die Erben. Für das Amt des Testamentsvollstreckers sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens auswählen, die eventuell auch etwas jünger sein sollte als Sie selbst. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist immer dann erforderlich, wenn Sie harte Auseinandersetzungen unter den Erben erwarten oder Sie verschuldete, minderjährige oder behinderte Erben schützen müssen.

Der Erbvertrag

In einem Erbvertrag können Sie wie in einem Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse oder Auflagen anordnen. Der Erbvertrag ist ein echter Vertrag zwischen mindestens zwei Personen und muss vor einem Notar errichtet werden. Der Erbvertrag bindet Sie allerdings stärker als z. B. ein gemeinschaftliches Testament, da Sie die vertraglich eingegangene Bindung nicht mehr einseitig widerrufen können. Dies kann nur durch einen gemeinschaftlichen Aufhebungsvertrag geschehen. Die Möglichkeit eines Erbvertrages bietet sich insbesondere bei unehelichen Lebensgemeinschaften an, die kein gemeinschaftliches Testament aufsetzen dürfen.

Die Auflage

Der Erblasser kann im Testament durch Auflagen bestimmen, wem Leistungsverpflichtungen auferlegt werden, die der Erblasser nach seinem Tod erfüllt haben will. Der durch die Auflage Begünstigte erhält allerdings keinen Anspruch auf Erfüllung der Auflage. Die tatsächliche Erfüllung können nur die Erben, Ersatzerben und der Testamentsvollstrecker durchsetzen.

Auflage zur Versorgung des geliebten Vierbeiners:

„Mein Chauffeur Guido wird mein befreiter Vorerbe. Ich belaste ihn mit der Auflage, meinen Hund Daisy zu sich zu nehmen und für Daisy so lange sie lebt zu sorgen. Nacherbe ist die gemeinnützige Stiftung Daisy. Der Nacherbfall tritt mit Daisys Tod ein."

Glauben Sie das Daisy bei diesem Testament jemals sterben wird?

Das Berliner Testament

Wird sehr häufig von Ehegatten verwendet, um den überlebenden Ehegatten abzusichern. Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament und kann nur von Ehegatten aufgesetzt werden.

Sieht oft so aus:

Unser Testament

Wir, die Eheleute Hans und Ilse Schmidtchen setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Erben des Längstlebenden sind unsere gemeinsamen Kinder Petra und Bernd.

K'lautern, den 22.05.2013 Hans Schmidtchen

Dies ist auch mein Wille

K'lautern, den 22.05.2013 Ilse Schmidtchen

Es enthält quasi zwei Testamente in einem Schreiben. Es genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und unterschreibt, und der andere Ehegatte das Testament mit einem kurzen handschriftlichen Satz bestätigt und ebenfalls unterschreibt. Der Nachteil besteht darin, dass der überlebende Ehegatte immer noch den Pflichtteilsansprüchen der Kinder ausgesetzt ist und sich z.B. auch hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung eine Bindungswirkung einstellt. Der überlebende Ehegatte kann bei der Formulierung oben nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr anderweitig verfügen. Weiterer Nachteil ist der Verfall der steuerlichen Freibeträge für die Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil. Aber diese Nachteile können mit geeigneten Gestaltungen ausgemerzt bzw. abgemildert werden.

Eine Pflichtteilsstrafklausel könnte so aussehen:

„...Verlangt ein Schlusserbe beim Tod des Erstversterbenden entgegen dem Willen des Überlebenden den Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch, so ist er mit seinem ganzen Stamm von sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall von jeglicher Erbfolge einschließlich angeordneter Vermächtnisse und Auflagen ausgeschlossen - ausreichend dafür ist schon ein schriftliches außergerichtliches Auskunftsverlangen - .Diejenigen Abkömmlinge, die ihren Pflichtteil nicht geltend machen, erhalten aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Geldvermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteiles. Es fällt mit dem Tod des Überlebenden an ..."

Diese Verwirkungsklausel kann nicht die Geltendmachung des Pflichtteiles verhindern, aber unter Umständen die Kinder ausreichend motivieren ihn nicht einzufordern.

So könnte ein Bestimmungsvermächtnis aussehen:

„Die gemeinsamen Kinder erhalten vom erstversterbenden Ehegatten ein Geldvermächtnis im Sinne von § 2156 BGB bis zur Höhe der steuerlichen Freibeträge. Der überlebende Ehegatte kann die Höhe des Vermächtnisses und die Verteilung auf die Kinder frei bestimmen. Es ist nicht unbillig, wenn der Überlebende zwischen den Kindern differenziert, ebenso darf er lebende Abkömmlinge unserer Kinder ebenfalls bedenken."

Das Bestimmungsvermächtnis hilft den Verlust der Freibeträge auszugleichen und überlässt dem Überlebenden die Möglichkeit die Liquidität zu erhalten.

So könnte ein Änderungsvorbehalt aussehen:

„Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, die Verfügungen im Schlusserbfall hinsichtlich der Erbeinsetzung, der Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen innerhalb der zu als Schlusserben berufenen ehegemeinschaftlichen Kinder beliebig abzuändern."

Der Änderungsvorbehalt gibt dem überlebenden Ehegatten mehr Flexibilität und belässt ihm einen Kern an Testierfreiheit.

Ein besonderer Fall - die Wiederverheiratungsklauseln. Hier ein Beispiel:

„Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach unserem Tode erben unsere Kinder Paul und Susi. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so soll er mit unseren Kindern Paul und Susi gesetzliche Teilung halten."

Heinrich Heine ließ seiner Frau sein ganzes Vermögen zukommen, verband dies aber mit einer Wiederverheiratungsklausel. Mit Wiederheirat nach seinem Ableben sollte sie alles verlieren. Er begründete seine testamentarische Regelung mit der Bemerkung, so sei gesichert, dass wenigstens ein Mann nach seinem Tod trauern würde.

Seit der Hohenzollernentscheidung ist diese Klausel aber mit Vorsicht zu genießen und wird in zukünftigen Entscheidungen eventuell als sittenwidrig anzusehen sein.

Ausschluss der Auseinandersetzung

Eine derartige Klausel ist im Testament möglich, wenn man möchte, dass die Erben­gemeinschaft in trauter Einigkeit verbleibt und sich nicht auseinandersetzt, z. B. das Verbot der Aufteilung des Unternehmens des Erblassers. Dieses Verbot verliert allerdings seine Wirkung nämlich gerade, wenn sich alle Erben einig sind, kann das Verbot einvernehmlich ausgehebelt werden.

Der geschiedene Partner erbt über die gemeinsamen Kinder mit

Das soll natürlich nicht sein, insoweit helfen z.B. Gestaltungen wie die Folgende weiter:

„... ich setze meine Tochter Gaby als befreite Vorerbin ein. Nacherben sind jeweils diejenigen Personen, die Erben des Vorerben werden. Meine geschiedene Ehefrau Hannelore kann nicht Nacherbe werden. Mit ihrem Tod entfällt die Nacherbfolge, so dass die Vorerbin Gaby dann zur Vollerbin wird. Gabys Abkömmlinge werden zu Ersatzerben bestimmt."

Vorsicht ist geboten, wenn man auf die gewillkürte Erbeinsetzung der Tochter abstellt, als Ersatzerben. Eine derartige Regelung wäre unzulässig.

Abschließend ist festzuhalten, dass alle diese Gestaltungsvorschläge Ihnen nur eine Orientierung geben sollen. Gewarnt sei vom lustigen Eigenbau von rechtlich komplizierten Gestaltungen. Klauseln werden durch den Lauf der Rechtsprechung unwirksam.

Es geht meistens um viel Vermögen, das sollte Ihnen der Gang zum fachlich spezialisierten Anwalt oder Notar beim Verfassen eines neuen Testamentes, aber auch bei der turnusmäßigen Überprüfung Ihrer bisherigen Verfügung wert sein.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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