Steueroptimale Testamentsgestaltung

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Das Testament bietet dem Erblasser viele Möglichkeiten die Erbfolge zu regeln.

So kann beispielsweise der Kreis der Erben gegenüber der gesetzlichen Erbfolge erweitert oder verengt werden. Auch Erbquoten können verändert werden (siehe unten).

Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft kann das Familienvermögen - unter Ausschluss hinzukommender neuer Erbberechtigter - in der Familienlinie gehalten werden.

Durch eine kluge Gestaltung kann das Testament darüber hinaus auch steuernachteilige Folgen der gesetzlichen Erbfolge vermeiden helfen.

Wie beispielsweise solche Steuernachteile vermieden werden können, soll an dem folgenden Fall illustriert werden:

Die Eheleute M und F leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben zwei Kinder S und T. Das Vermögen des M beträgt 2 Millionen. Es wird unterstellt, dass F hat keinen Zugewinn erzielt hat. 

Nach der gesetzlichen Erbfolge (diese greift ein, wenn kein Testament vorliegt), würde die F im Falle des Todes des M ein Viertel des Nachlasses erben. 

Da die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhöht sich ihr gesetzlicher Erbteil um ein Viertel (pauschaler Zugewinnausgleich).

Die andere Hälfte bekämen die Kinder S und T zu gleichen Teilen. Ergo erhält:

F: € 1.000.000            S und T erhalten je: € 500.000

Die erbschaftsteuerlichen Folgen sind:

Da F im Falle der Scheidung einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen M in Höhe von € 1.000.000 hätte, und das Erbschaftsteuerrecht den Zugewinnausgleich nicht dem steuerlichen Erwerb zurechnet bzw. diesen fiktiven Ausgleichsbetrag steuerfrei stellt, bleibt ihr Erwerb steuerfrei.

Die Kinder haben nach Abzug eines persönlichen Freibetrags in Höhe von € 400.000 je € 100.000 zu versteuern. Jedes Kind hätte € 11.000 Erbschaftsteuer zu zahlen.

Das Familienvermögen hätte sich somit um € 22.000 verringert.

Diese Erbschaftsteuerbelastung könnte auf Null reduziert werden, indem die Erbquote der F durch letztwillige Verfügung so erhöht wird, dass auch ihr persönlicher Freibetrag (€ 500.000) und der Versorgungsfreibetrag (€ 256.000) nutzbar gemacht werden. 

Die Kinder würden entsprechend weniger erben und damit innerhalb der persönlichen Freibeträge (von je € 400.000) liegen.

Foto(s): Adobe Stock

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