Testpflicht von Unternehmen – sie ist jetzt da

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Arbeits- und Gesundheitsschutz ist Sache des Arbeitgebers. Er muss die Beschäftigten vor jeglichen Gesundheitsgefährdungen schützen (§ 3 ArbSchG). Dazu gehört auch der Schutz vor gefährlichen Krankheiten – wie eben Corona.


Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten künftig Corona-Tests anbieten. Die Bundesregierung verlängert die Corona-Arbeitsschutzverordnung nun bis zum 30. Juni 2021 und ergänzt sie um eine entsprechende Verpflichtung. Arbeitgeber werden verpflichtet, Beschäftigten, die nicht im Home-Office arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten.

Die bisherig geltenden Pflichten des Arbeitgebers aus der Arbeitsschutzverordnung, über die wir in unserer Erstausgabe berichtet hatten, bestehen fort.

Übrigens gilt auch im Home-Office die Pflicht des Arbeitgebers fort, den Gesundheitsschutz sicher zu stellen. Allerdings finden nicht alle Schutzvorschriften auch für das Homeoffice oder die mobile Arbeit Anwendung. Nur wenn für den Arbeitnehmer zuhause ein vom Arbeitgeber fest und dauerhaft eingerichteter Arbeitsplatz besteht (sog. Telearbeitsplatz), dann gilt der gesamte Arbeitsschutz uneingeschränkt.

Derzeit arbeiten viele allerdings mit mobilen Endgeräten von zuhause aus. Hierfür gilt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) nicht, allerdings die meisten Regelungen des ArbSchG wohl. So muss der Arbeitgeber eigentlich auch eine Gefährdungsbeurteilung für das digitale Arbeiten zuhause vornehmen, um die Gesundheitsgefährdungen einschätzen und bewerten zu können. Und um mögliche Präventionsmaßnahmen ergreifen zu können.

Die Umsetzung der Maßnahmen muss wegen der unmittelbaren Gefährdungslage sehr zeitnah erfolgen. Die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes trägt gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG der Arbeitgeber.

Diese Frage wird um so wichtiger, da Sie als Arbeitgeber keinen Anspruch darauf haben, dass sich Ihre Mitarbeiter einer gesundheitlichen Prüfung unterziehen und Sie daher nicht beurteilen können, ob von einem Mitarbeiter uU eine Gefährdung ausgeht.  Daher sollte jeder Betriebsrat – sofern vorhanden – darauf hinwirken, dass beim Verdacht auf eine Infektion eine ärztliche Untersuchung anberaumt wird.

Der Arbeitgeber kann im Falle des Coronavirus seine Beschäftigten auch nicht dazu verpflichten, sich impfen zu lassen, sobald ein Impfstoff erhältlich sein sollte. Das Recht steht ihm auch mit der üblichen Grippeschutz-Impfung nicht zu.

Was soll passieren, wenn Ihre Mitarbeiter den Test verweigern? Entsteht dann uU für den Unternehmer ein Durchsetzungsanspruch, dass sich seine Mitarbeiter tatsächlich testen? Oder kann sich der Unternehmer durch eine ausreichende Dokumentation enthaften? Auch ist ein Rechtsanspruch auf Home-Office im Gespräch.

Hier bleiben also die ersten Prozessverfahren abzuwarten.

Die Dringlichkeit der Prüfung von geeigneten Home-Office-Arbeitsplätzen wird damit höher, denn dort bestünde keine Testpflicht. Sie können es sich schlichtweg nicht mehr leisten, das Arbeitsmodell des Home-Office abzulehnen oder in Ihre Überlegungen nicht einzubinden. Eine Testpflicht für die Firmen bringt zur Corona-Eindämmung nur etwas, wenn sich ausreichend Mitarbeiter testen lassen – oder ebenfalls verpflichtet werden.

Die Pandemie verschärft also die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten erheblich. Der Unternehmer läuft bei Unterlassung der Pflichten Gefahr, mit Bußgeldern, Gesellschafts- und strafrechtlichen Maßnahmen sowie zivilrechtlichen Ansprüchen von infizierten Mitarbeitern belegt zu werden. Die SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung legt die umfangreichen Pflichten bereits fest. Darüber haben wir bereits in unserem Magazin berichtet.

Infiziert sich ein Mitarbeiter von Ihnen in Ihrem Unternehmen und ist diese Infektionen darauf zurückzuführen, dass Sie als Arbeitgeber nicht die erforderlichen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes in Ihrem Unternehmen ergriffen haben, so übernimmt ihre Unfallversicherung die daraus entstehenden Ansprüche aus Personenschaden nicht. Zudem vertritt die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung die Auffassung, dass es sich bei der Corona-Infektion am Arbeitsplatz nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um eine sogenannte Allgemein-Gefahr handele. Folglich werde sie nicht für Personenschäden infolge von Corona-Infektionen aufkommen. D. h., dass Sie als Arbeitgeber zukünftig sogar für fahrlässig verursachte Schäden infolge einer Corona-Erkrankung eines Mitarbeiters in Anspruch genommen werden könnten.

Die Entscheidung, ob Sie Ihre Mitarbeiter am Arbeitsplatz erscheinen lassen, gewinnt dadurch ein noch höheres Gewicht.

Eine erleichterte Darlegungspflicht des Arbeitnehmers, der für einen Schadensersatzanspruch wegen einer Corona-Infektion nur darlegen muss, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend umgesetzt hat, verschärft die Haftungsrisiken für Arbeitgeber. Die müssen sodann nämlich beweisen, dass die mangelnden Schutzmaßnahmen nicht ursächlich für die Infektion waren oder der Arbeitnehmer sich außerhalb des Betriebs angesteckt hat. Diesen Beweis zu führen, ist nahezu unmöglich.

Erfüllen Sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen sorgfaltswidrig nicht, kommt eine Haftung der Geschäftsführung oder anderer Führungskräfte (z.B. von Betriebsleitern) sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung in Betracht. Weitere Anspruchsgrundlagen dafür ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz bzw. dem Arbeitsschutzgesetz. Geschäftsführer und Vorstände können sich sogar gegenüber dem Unternehmen schadensersatzpflichtig machen, wenn Sie Ihren Pflichten aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht nachkommen.

Ein umfassendes Hygienekonzept ist unumgänglich sowie die entsprechenden Maßnahmen im Betrieb. Eine regelmäßige Kontrolle der eingeführten Maßnahmen ist ebenso wichtig wie eine sorgfältige schriftliche Dokumentation.


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