Thomas Cook-Insolvenz: Kreditkartenzahlungen können zurückgebucht werden

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Nach Insolvenz auch der deutschen Thomas Cook-Reiseveranstalter fragen sich viele Verbraucher, wie sie ihre bereits für die Reise geleisteten Zahlungen zurückerhalten können. Zumal fraglich ist, ob die Versicherungssumme von 110 Millionen in den Sicherungsscheinen, die die Kundengelder eigentlich absichern sollen, angesichts der Konzerngröße überhaupt ausreicht.

Eine gute Nachricht gibt es für die Verbraucher, die ihre Anzahlungen oder Restzahlungen per Kreditkarte geleistet haben. Hier besteht die Möglichkeit, das sogenannte Chargeback-Verfahren einzuleiten. Mit diesem Verfahren können Zahlungen mit den gängigen Kreditkarten wie Visa, Mastercard oder American Express rückgängig gemacht werden, etwa wenn Beträge doppelt oder ganz zu Unrecht abgebucht wurden. Auch wenn der Vertragspartner, wie im Fall der Thomas Cook Gruppe, insolvent geht, können Kreditkartenzahlungen grundsätzlich zurückgefordert werden. Die Reklamation muss je nach den einschlägigen Bedingungen des Kreditkartenunternehmens in der Regel innerhalb von 120 Tagen nach der Transaktion erfolgen. 

Einige Banken haben nun bereits die Erstattung der abgebuchten Beträge abgelehnt. Sie verweisen darauf, dass der Kunde bei Pauschalreisen ja durch den Sicherungsschein abgesichert sei. Damit sollten Sie sich nicht zufriedengeben, meint Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Bankrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger. Wenn ein Reiseveranstalter insolvent wird, sind die Kunden grundsätzlich durch den Sicherungsschein abgesichert. Wird der Schaden vom Versicherer ausgeglichen, besteht kein Raum mehr für ein Chargeback. Allerdings ist bei der Insolvenz der Thomas Cook Gruppe absehbar, dass die Kunden gerade nicht vollständig entschädigt werden. Zudem ist fraglich, wie lange das Entschädigungsverfahren dauert. Auf jeden Fall, so Rechtsanwältin Dr. Eckardt, muss die in den Bedingungen des Kreditkartenunternehmens genannte Beschwerdefrist unbedingt eingehalten werden, um zumindest nach Beendigung der Schadensabwicklung des Versicherers noch Geld vom Kreditkartenunternehmen zu erhalten. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung. 



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