Thomas Lloyd – Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH – Erfolg für Anleger vor dem Landgericht Osnabrück

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Das Landgericht Osnabrück hat am 16.06.2023 in einem grundlegenden Urteil die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (VCI) zur Auszahlung von 6.000,00 EUR zzgl. 7,5 % Agio an die Kläger, Eltern eines minderjährigen Kindes, verurteilt (Az: 7 O 2726/22). Dieser Fall betrifft die Nichtauszahlung von Genussscheinen der Thomas Lloyd Private Wealth AG, die zwischen 2008 und 2010 ausgegeben und 2016 auf die VCI übertragen wurden. Trotz Aufforderungen erfolgten keine freiwillige Auszahlungen an Anleger, was zur Klageerhebung führte. Das Gericht sah den Auszahlungsanspruch als begründet an, selbst bei einer unterstellten Wirksamkeit des Vertrags. Die Entscheidung betont die Rechte der Anleger bei ausstehenden Rückzahlungen von Genussscheinen und kann noch am Oberlandesgericht Oldenburg angefochten werden. Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen sieht dieses Urteil als wegweisend für die Durchsetzung von Anlegeransprüchen. Die Kanzlei AdvoAdvice vertritt zahlreiche Anleger in ähnlichen Fällen und bietet umfassende Beratung im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das Landgericht Osnabrück hat in einem wegweisenden Urteil vom 16.06.2023 die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (im Folgenden abgekürzt: VCI) zur Auszahlung verurteilt (Aktenzeichen: 7 O 2726/22). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Wir berichteten bereits im November 2022 darüber, dass mehrere Anleger über unsere Kanzlei Klagen eingereicht haben (Artikel hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/thomas-lloyd-vierte-cleantech-infrastrukturgesellschaft-vci-die-uhr-tickt-206088.html). Erfreulicherweise können wir nun mitteilen, dass bereits die erste eingereichte Klage vor dem Landgericht Osnabrück Erfolg hatte und die beklagte VCI zur Auszahlung verurteilt wurde. Es konnte durch unsere Kanzlei somit ein erstinstanzliches Grundsatzurteil erstritten werden. Die Erfolgsserie bei Klagen gegen Gesellschaften aus der "Thomas Lloyd Gruppe" setzt sich also fort.


Hintergrund der Klagen


Hintergrund der von unserer Kanzlei eingereichten Klagen sind in den Jahren 2008-2010 ausgegebene Genussscheine der Thomas Lloyd Private Wealth AG. Hierbei handelt es sich unter anderem um die Anlagen „ThomasLloyd Absolute Return Managed Portfolio Protected 2008/2020“ und „ThomasLloyd Absolute Return Managed Portfolio Growth 2009“.

Im Jahr 2016 wurde die Thomas Lloyd Private Wealth AG dann auf die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH verschmolzen. Die Anleger wurden damals aufgefordert, die bei ihnen befindlichen Genussrechtsurkunden an die neue Gesellschaft zurückzuschicken.

Wir vertreten bereits zahlreiche Anleger in diesen Fällen. Eine freiwillige Auszahlung an unsere Mandanten ist ohne die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei unseren Mandanten nicht erfolgt.

Im nun vom Landgericht Osnabrück entschiedenen Fall haben Eltern für ihr minderjähriges Kind 6.000,00 EUR zzgl. 7,5 % Agio mit den Genussscheinen namens „ThomasLloyd Absolute Return Managed Portfolio Protected 2008/2020“ angelegt. Nachdem die Laufzeit am 31.12.2020 endete, wäre die Auszahlung gemäß Ziffer 5.1 der ZERO-Genussscheinbedingungen am 30.06.2021 fällig gewesen. Unsere Mandanten erhielten jedoch keine Auszahlung. Dies wurde mit der Argumentation begründet, dass ein Auszahlungsanspruch nicht fällig sei.


Am 15.11.2022 haben wir daher nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH für unsere Mandanten auf Auszahlung der 6.000,00 € zzgl. 7,5 % Agio vor dem LG Osnabrück verklagt. Mit Erfolg!


Auszahlungsanspruch 


Das Landgericht Osnabrück hat im Falle unserer Mandantin die Klage bereits deshalb für begründet gehalten, weil der Vertrag unwirksam ist. Da die Tochter, in deren Namen der Vertrag geschlossen wurde, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch minderjährig war, ist der Vertrag nach der Ansicht des LG Osnabrück gem. § 1822 Nr. 9 BGB a.F. schwebend unwirksam.


Auch eine Verjährung des Rückzahlungsanspruchs verneinte das Landgericht Osnabrück mit überzeugenden Argumenten.


Sodann hat sich das Landgericht Osnabrück der Auffassung der Kanzlei AdvoAdvice angeschlossen und geurteilt, dass auch bei unterstellter Wirksamkeit des Vertrags ein Auszahlungsanspruch besteht. Diese Klarstellung ist wichtig, weil das Gericht damit zugleich über den Einzelfall hinaus für diejenigen Anleger Klarheit schafft, die nicht minderjährig waren. Auch auf die Unwirksamkeit der Genussscheinsbedingungen kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht an, da deren Voraussetzungen schon nicht vorliegen.


Das Gericht schreibt:


Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer wirksamen Genussrechtsvereinbarung zwischen den Parteien ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach Maßgabe der Ziffern 5.1., 5.3, 5.4 der Genussscheinbedingungen nicht an einem etwaigen Rückzahlungsvorbehalt der Beklagten scheiterte."


Umfangreichen Rechtsprechungszitate im Urteil belegen, dass sich das Landgericht umfassend mit der Rechtsprechung zu diesem Themengebiet auseinandergesetzt hat.


Das Urteil kann noch vor dem Oberlandesgericht Oldenburg angegriffen werden. Wir gehen davon aus, dass die VCI ihr Recht auf Überprüfung durch Einlegung des Rechtsmittels wahrnehmen wird. Unsere Erfahrungen aus anderen von Gesellschaften der "Thomas LLoyd Gruppe" geführten Berufungsverfahren zeigen jedoch, dass Anleger auch vor den Oberlandesgerichten Erfolg haben.


Anleger sollten jetzt handeln!


Das Urteil das Landgerichts Osnabrück zeigt, dass auch Anleger, die Genussrechte bei der VCI gezeichnet haben, sich nicht weiter mit ausbleibenden Rückzahlungen abfinden sollten. 


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen, der die Entscheidung vor dem Landgericht Osnabrück erstritten hat, kommentiert das Urteil wie folgt:


„Die Entscheidung des LG Osnabrück war zu erwarten. Es klärt die Frage vieler unserer Mandanten, ob eine Gesellschaft wie die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH Auszahlungen nach Laufzeitende des Beteiligungsvertrages  ´einfach so´ mit dem Hinweis verzögern kann, dass eine Fälligkeit angeblich nicht vorliege. Wer etwas behauptet, der muss es auch nachweisen können. Dies konnte oder wollte die VCI in dem von uns geführten Verfahren nicht."


"Es bleibt abzuwarten, ob die VCI sich nun entscheidet, die Auszahlungen für die Anleger vorzunehmen. Sollte Sie dies weiterhin nicht tun, sind die Chancen einer erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der Anleger noch weiter gestiegen.", sagt Rechtsanwalt Klevenhagen, der zahlreiche Anleger gegen die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH vertritt.


Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB in Berlin hat bezüglich der Thomas Lloyd Gruppe bereits eine Vielzahl von Anlegern erfolgreich gerichtlich vertreten. Wir stehen Ihnen als Anleger mit Rat und Tat gerne zur Seite und sind auch jederzeit persönlich für Sie da. Wir verfügen aufgrund unserer langjährigen Praxis über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht und beraten Anleger im Rahmen von Beratungsfehlern und weiteren Pflichtverletzungen seitens Emittenten von Vermögensanlagen.


Werden Sie Teil unserer Anlegergemeinschaft!


Schließen Sie sich gerne unserer Anlegergemeinschaft an. 


Näheres erfahren Sie hier unter https://advoadvice.de/themen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/


Wir führen unsere Mandate ortsunabhängig mit modernsten Kommunikationsmittel. Persönlicher Kontakt zu unseren Mandanten und eine gute Erreichbarkeit sind wir uns selbstverständlich.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und geben Ihnen gerne eine kostenfreie, verständliche und für Sie nachvollziehbare Ersteinschätzung, damit sie wissen, wo sie rechtlich stehen. Dann können wir gemeinsam entscheiden, ob und wie eine anwaltliche Begleitung erfolgversprechend und vor allem für Sie wirtschaftlich sinnvoll wäre.

Foto(s): pixabay.com


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