ThomasLloyd Festzins - Keine Rückzahlung an Anleger nach Kündigung der Anlagen!

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Die Cleantech Infrastruktur GmbH bot Anlegern unter der Bezeichnung Festgeld 6, Festgeld 12 oder Festgeld 24 Anlegern eine Anleihe mit fester Verzinsung an. 

Es handelte sich hierbei um nachrangige Names-Teilschuldverschreibungen mit fester Verzinsung und Rückzahlung zu 100% des Nennbetrages mit Absicherung durch Patronat der Konzernmuttergesellschaft (ThomasLloyd Group PLC.). Als Investitionsfeld wurden Infrastruktur und Erneuerbare Energien durch die Emittentin angegeben. 

Rückzahlung nach Kündigung verweigert

Eine Anlegerin, die ihre Anlage vom Typ ThomasLloyd Festzins 6 nunmehr gekündigt hat, erhielt  für diese überraschend keine Auszahlung, sondern wurde von der ThomasLloyd Anlegerverwaltung mit folgendem Text darüber informiert, dass eine Rückzahlung nicht möglich sei: 

Angeblich keine ausreichende Liquidität

Die Cleantech Infrastruktur GmbH  beruft sich auf § 7 der Anleihebedingungen und teilt mit, dass eine Rückzahlung nicht möglich sei, wenn durch die Tilgung bei der Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund herbeigeführt wird. Dies sei momentan der Fall, da die derzeitige Liquidität nicht ausreiche, um die Namensanleihe vollständig zu tilgen. Die Gesellschaft werde unaufgefordert die Tilgung vornehmen, sobald der Anspruch fällig sei. 

Patronatserklärung liegt vor

Die Aussage der Cleantech Infrastruktur GmbH zu der angeblich nicht ausreichenden Liquidität darf vor dem Hintergrund, dass im Prospekt mit einer umfassenden Patronatserklärung  der Konzernmuttergesellschaft (ThomasLloyd Group PLC.) geworben wurde, als sehr fraglich angesehen werden. 

Wirksamkeit der Nachrangklausel fraglich

Zudem könnte die Wirksamkeit der Nachrangklausel in § 7 der Anleihebedingungen an einer AGB-Kontrolle scheitern, weil die Klausel für den betroffenen Anleger überraschend ist oder diesen übermäßig belastet. Zumal die Anlage als Festgeld bezeichnet wurde, was zusätzlich zu einer Irreführung beitragen dürfte. 

Sollte die Klausel fehlerhaft oder unklar formuliert sein, kann sie auch aus diesem Grund unwirksam sein. 

Anwaltliche Ersteinschätzung notwendig

Anlegern, die ihr Geld in eine Nachrangige Namens-Teilschuldverschreibung mit fester Verzinsung bei der Cleantech Infrastruktur GmbH investiert haben, ist daher nunmehr zu raten, sich anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt einzuholen, der sich auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat. 

Unsere Fälle:

  • ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
  • DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung) 
  • CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
  • Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Genussrechte)
  • FünfteCleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg
  • Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)
  • ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24 (Teilschuldverschreibungen)

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Anlage. Sie erreichen unsere Kanzlei unter 030 921 000 40 oder unter info@advoadvice.de. 

Weitere Informationen zu unserer Anlegergemeinschaft finden Sie unter:

https://advoadvice.de/themen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/

und in unserem Blog unter 

www.advoadvice.de/blog.

Weitere Informationen zu dem Autor dieses Beitrags finden Sie unter https://tintemann.de

Foto(s): AdvoAdvice


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