ThomasLloyd: Unrechtmäßigkeit der Umwandlung vom BGH bestätigt!

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Der BGH hat ein Urteil des OLG Jena in Sachen „ThomasLloyd“ aufgehoben, das die Klage einer Anlegerin gegen die Umwandlung ihrer Genussrechte zurückgewiesen hatte.

Zum Hintergrund des Verfahrens 

Geklagte hatte eine nicht durch die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB vertretene Anlegerin, die 9.600 EUR bei der Thomas Lloyd Investments GmbH (Wien) angelegt hatte. 

Nach Vertragskündigung zum 31.12.2017 erhielt die Klägerin im Februar ein Schreiben von deren Rechtsnachfolgerin CT Infrastructure Holding Limited, die darin über die Umwandlung der Genussrechte in Aktien, die ohne Zustimmung der Anlegerin erfolgte, informierte. Zudem wurde die Klägerin vor die Wahl gestellt, an ihrer Kündigung festzuhalten und einen Rückzahlungsbetrag von Null Euro entgegenzunehmen oder aber ihre Kündigung zurückzunehmen und an dem angekündigten Börsengang zu partizipieren. Die Klägerin entschied sich zunächst für die Kündigungsrücknahme und somit für die Chance auf den angekündigten Börsengang. Eine aus Sicht von AdvoAdvice fragwürdige Entscheidung, die wahrscheinlich auf Rat ihrer Rechtsanwälte zustande kam.

Mit anwaltlichen Schreiben im März 2019 erklärte die Klägerin die außerordentliche Kündigung der Beteiligung und forderte die Gegenseite zur Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens auf.

Als die CT Infrastructure Holding Ltd. die Rückzahlung verweigerte, erhob die Klägerin zunächst erfolglos Klage. Das LG Erfurt wies die Klage und das OLG Jena dann die gegen die Abweisung gerichtete Berufung zurück. Jedoch wurde die Revision zum Bundesgerichtshof durch das OLG Jena zugelassen. 

Der BGH hob nunmehr mit Urteil vom 24.10.2023 zum Aktenzeichen II ZR 211/21 das Urteil des OLG Jena auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Jena zurück. Eine endgültige Entscheidung von dort liegt noch nicht vor bzw. ist der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB bisher nicht bekannt.  


Keine wirksame Kündigungsrücknahme 


Der BGH bestätigte, dass gerade keine wirksame Rücknahme der Kündigung erfolgt sei. Der Klägerin sei es darum gegangen, den durch die CT Infrastructure Holding Ltd. in Aussicht gestellten Totalverlust ihrer Anlage beim Festhalten an der Kündigung zu verhindern. Es sei somit nicht zu einem neuen Vertragsabschluss über eine Aktienbeteiligung gekommen.


Vorgehen der Anlagegesellschaft war unseriös und manipulativ 


Des Weiteren bestätigte der BGH, dass die CT Infrastructure Holding Ltd. und ihre Rechtsvorgängerin die Beteiligung vertragswidrig beeinträchtigt und sich unseriös verhalten haben. Mithin sei die im Schreiben vom Februar 2019 mitgeteilte Abwertung der Beteiligung rechtswidrig erfolgt. Diese Abwertung sei manipulativ und darauf gerichtet gewesen, die Rückzahlungsansprüche zu vernichten. Zudem sei die Klägerin durch das Schreiben im Februar 2019 getäuscht worden, soweit darin mitgeteilt worden ist, dass der Rückzahlungsbetrag Null Euro betrage.


Aus diesen Gründen sei die CT Infrastructure Holding Ltd. bzw. ihre Rechtsvorgängerin jedenfalls zum Schadensersatz verpflichtet, da sie die Klägerin pflichtwidrig zur Rücknahme der Kündigung veranlasst habe.


Erfolgsserie setzt sich fort


Zeitgleich zu dieser Entscheidung, entschied der BGH am 24.10.2023 auch in drei weiteren Verfahren zu Gunsten von Anlegern, die durch die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB vertreten wurden. Mit den Beschlüssen zu den Aktenzeichen II ZR 59/22, II ZR 91/22 und II ZR 92/22 wies der BGH nämlich drei Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten CT Infrastructure Holding Limited gegen drei Berufungsentscheidungen des OLG Celle zurück.


Mithin steht es nunmehr höchstrichterlich fest, dass sich die ThomasLloyd Investment GmbH (Wien) mit der Umwandlung ihrer Anteile auf die CT Infrastructure Holding Limited rechts- und vertragswidrig verhalten hat.


Anleger, die noch auf eine Auszahlung der CT Infrastructure Holding Ltd. warten, sollten sich daher möglichst bald an einen Spezialisten im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.


Angesichts der mannigfachen Verurteilungen der CT Infrastructure Holding Ltd. in durch unsere Kanzlei betreuten Verfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine freiwillige Auszahlung erfolgen wird. Auch von einem angeblich im ersten Quartal 2023 anstehenden Börsengang kann momentan keine Rede mehr sein.  


Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann steht mit seinem Team aus der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB bei Rückfragen gerne mit fairem Rechtsrat und einer kostenfreien Ersteinschätzung telefonisch zur Verfügung.


Unsere Fälle gegen ThomasLloyd


Die Kanzlei AdvoAdvice berät schon seit mehr als fünf Jahren Anleger der ThomasLloyd-Gruppe zu deren Ansprüchen und deren gerichtlicher Durchsetzung. Konkret haben wir bereits Anleger zu folgenden Anlagen beraten:

  • ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
  • DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
  • CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
  • Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Genussrechte)
  • FünfteCleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg
  • Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)
  • ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24 (Teilschuldverschreibungen)


Weitere Informationen zu unserer Anlegergemeinschaft finden Sie unter:


https://advoadvice.de/leistungen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/

Foto(s): AdvoAdvice

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