ThomasLloyd – Klage wegen Festzins-Anleihe eingereicht

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Erste Klage gegen Cleantech Infrastruktur GmbH wegen Festzins-Anleihe durch AdvoAdvice Rechtsanwälte vor dem Landgericht Osnabrück eingereicht.

Anleihe mit Festzins?

Mit ihren Festzins-Anleihen bot die Cleantech Infrastruktur GmbH Anlegern eine Investitionsmöglichkeit an, in die über einen Anlagezeitraum von 6, 12 oder 24 investiert werden sollte. Dafür wurden feste Zinsen versprochen.

Bei der angebotenen Anlage handelt sich allerdings nicht um einen Ersatz für ein bankübliches Festgeld, sondern um eine nachrangige Namens-Teilverschuldung mit festem Zinssatz und Rückzahlung von 100% des Nennbetrages. Diese wurde nach Angaben im Verkaufsprospekt durch eine Patronatserklärung der Konzernmuttergesellschaft (ThomasLloyd Group PLC.) abgesichert. Als Investitionsart wurden Energiegewinnung, Infrastruktur und Private Equity angegeben.

Rückzahlung nach Kündigung verweigert

Ein Anleger, der seine Anlage vom Typ ThomasLloyd Festzins 24 nunmehr ordentlich kündigte, erhielt zunächst eine Kündigungsbestätigung. Allerdings kam es zu keiner Auszahlung, obwohl doch neben den festen Zinsen mit einer Rückzahlung von 100% des Nennbetrages geworben worden war.

Nach anfänglichem Hinhalten des Betroffenen, wurde ihm mitgeteilt, dass es keine ausreichende Liquidität gebe, um die Namens-Teilverschuldung zu tilgen.

Angebliche mangelnde Liquidität

Die Cleantech Infrastruktur GmbH  berief sich dabei auf § 7 der Anleihebedingungen und teilte mit, dass eine Rückzahlung nicht möglich sei, wenn durch die Tilgung bei der Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund herbeigeführt werde. Dies sei momentan der Fall, da die derzeitige Liquidität nicht ausreiche, um die Namensanleihe vollständig zu tilgen. Die Gesellschaft werde unaufgefordert die Tilgung vornehmen, sobald der Anspruch fällig sei.

Patronatserklärung liegt jedoch vor

Die mangelnde Liquidität konnte von der Cleantech Infrastruktur GmbH jedoch nicht nachgewiesen werden. Unabhängig davon gab es jedoch auch eine Patronatserklärung der Konzernmuttergesellschaft (ThomasLlyod Group PLC.) mit welcher im vorgegangenen Prospekt geworben wurde. Die Aussage der mangelnden Liquidität muss also als sehr fraglich angesehen werde.

Wirksamkeit der Nachrangklausel fraglich

Zudem könnte die Wirksamkeit der Nachrangklausel in § 7 der Anleihebedingungen an einer AGB-Kontrolle scheitern, weil die Klausel für den betroffenen Anleger überraschend ist oder diesen übermäßig belastet bzw. benachteiligt. Zumal die Anlage als Festgeld bezeichnet wurde, was zusätzlich zu einer Irreführung beitragen haben dürfte.

Sollte die Klausel fehlerhaft oder unklar formuliert sein, kann sie auch aus diesem Grund keine Geltung beanspruchen.

Erste Klage auf Rückzahlung eingereicht

Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB hat daher nun eine erste Klage auf Rückzahlung der Anlagesumme für einen Anleger beim Landgericht Osnabrück eingereicht. Dort hat die Cleantech Infrastruktur GmbH ihren Sitz.

Vor dem Landgericht Osnabrück wurden bereits Erfolge für Anleger der Vierten Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH erzielt. Deren Argument einer angeblich mangelnden Liquidität hatte das LG Osnabrück in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls nicht gelten lassen und die Vierte Cleantech zur Zahlung verurteilt.

Anwaltliche Ersteinschätzung notwendig

Anlegern, die ihr Geld in eine nachrangige Namens-Teilschuldverschreibung mit fester Verzinsung vom Typ Festgeld 6, Festgeld 12 oder Festgeld 24 bei der Cleantech Infrastruktur GmbH investiert haben, ist daher nunmehr zu raten, sich anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt einzuholen, der sich auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat und zeitnah Klage einzureichen, sollte die Anlagegesellschaft nach Kündigung und Ablauf der Rückzahlungsfrist nicht zeitnah zahlen.

Unsere Fälle:

  • ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
  • DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
  • CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
  • Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Genussrechte)
  • FünfteCleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg
  • Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)
  • ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24 (Teilschuldverschreibungen)

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Anlage. Sie erreichen unsere Kanzlei unter 030 921 000 40 oder unter info@advoadvice.de.

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Foto(s): AdvoAdvice


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