ThomasLloyd: Genussrechtsgläubiger der Global High Yield Funds 425 und 450 Aktionäre wider Willen?

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Es gab schon lange kritische Stimmen um die ThomasLloyd Investments (früher auch bekannt unter DKM mit Sitz in Stuttgart). Nun explodiert die erste Bombe bei den Global High Yield Fund 425 und 450!

Aktionär wider Willen?

Anleger der ThomasLloyd Global High Yield Fund 425 und Thomas Lloyd Global High Yield 450 staunten nicht schlecht, als sie im Februar 2019 Post von der ThomasLloyd Anlegerverwaltung in Zürich erhalten haben. Diese sollen nun Aktionäre werden. Dies erklärt man sehr euphemistisch so:

Bisher waren die Genussrechte/-scheine der TomasLloyd Investments GmbH („TLI“) nur mittelbar am Ergebnis der Zielgesellschaft ThomasLloyd („TLG“) beteiligt. Nunmehr habe man die TLI mit der neu gegründeten Aktiengesellschaft CT Infrastructure Holding Limited (CTIH“) verschmolzen. Mit der Verschmelzung erfolgte der automatische Wandel der Genussrechte in Aktien der CTIH. Dies klingt zunächst durchaus positiv. Doch was steckt dahinter?

Wir wissen es nicht. Es wird mit keinem Wort erklärt, wie es zu dieser Zwangsumwandlung gekommen ist. Die Verschmelzung der Unternehmen allein kann nicht zu einer Umwandlung des Fremdkapitals in Eigenkapital geführt haben. Die Genussrechtsbedingungen sehen ein derartiges Recht nicht vor. Nach unserer Rechtsauffassung konnten die Genussrechtsgläubiger ohne Zustimmung keine Aktionäre werden. Spannend ist aber Folgendes:

Alternativlose Rücknahme der Kündigungen?

Anleger, die bereits gekündigt haben, sollen nach Vorstellung der Anlegerverwaltung bis zum 28. Februar 2019 erklären, ob sie an ihrer Kündigung festhalten wollen. In diesem Fall sei der Rückzahlungsbetrag zum Kündigungszeitpunkt leider Null Euro. Mit anderen Worten, wer an der Kündigung festhält wird „leider“ leer ausgehen.

Dies erklärt die Gesellschaft damit, dass es für eine „langfristig vorteilhafte und alternativlose Neustrukturierung aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich war, die Beteiligungswerte aller Genussrechts-/schein-Inhaber zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum“ abzuwerten. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass der „Rückzahlungsbetrag in Höhe von Null Euro weder den tatsächlichen Wert noch das mögliche zukünftige Wertsteigerungspotenzial des Investments widerspiegelt“.

Nimmt der Anleger hingegen die Kündigung zurück, so eröffnet dies nach Aussage der Anlegerverwaltung mittelfristig die Möglichkeit, die „Gesamtrendite des Investment deutlich zu steigern“. Langfristig soll sogar wegen der guten Geschäftsaussichten der TLG zusätzlich die Möglichkeit bestehen, dass die Aktien bei positiver Kursentwicklung das Gesamtbeteiligungsergebnis noch weiter verbessern.

Also Ende gut, alles gut?

Mitnichten!

Das vorgelegte Zahlenmaterial lässt nicht erkennen, wie eine Steigerung des Investments möglich sein soll. Zwar soll jeder Genussrechtsinhaber je Euro Genussrecht eine Aktie erhalten. Diese sog. B-Aktien haben aber nur einen Nennwert von 0,001 Euro am Nominalkapital. Für 10.000 Euro Genussrechtskapital erhält der Anleger daher Aktien im Nennwert von nur 10 Euro!

Im Schreiben der Anlegerverwaltung findet sich kein Hinweis, wie hoch das Nominalkapital der Gesellschaft insgesamt ist. Warum die Anlegerverwaltung kein Interesse hat, dies mitzuteilen wird klar, wenn man einen Blick in die Registereintragungen der CTIH in London riskiert: Danach hatte die CTIH zum 31. Dezember 2018 insgesamt 72 Mio „B Aktien“, die einen Anteil am Stammkapital in Höhe von 72.000 Euro haben. Daneben hat die Gesellschaft aber auch 212.000 Stammaktien der Klasse A, die am Stammkapital mit 212.000 Euro beteiligt sind!

Noch mysteriöser wird es, wenn man die Anzahl der B-Aktien ins Verhältnis zur angeblichen Kapitalrücklage setzt: Die zukünftigen Aktionäre sollen mit dem 999-fachen an einer Kapitalrücklage beteiligt sein. Wie sich diese zusammensetzt, wird nicht erläutert. Nur im Fragenkatalog heißt es, diese orientiere sich am aktuellen Wert der TLG. An der TLG ist die neue Gesellschaft unseres Wissens aber nicht beteiligt.

Auch das im Beteiligungsbuchwert noch nicht berücksichtigte Aufwertungspotenzial ist in keiner Weise nachprüfbar.

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Susanne Schmidt-Morsbach: „Nach derzeitigen Kenntnisstand ist die Zwangsumwandlung in Aktien rechtlich unwirksam. Die Anleger sollen mit kurzen Fristen zu unüberlegten Rücknahmen der Kündigungen angehalten werden. Dabei ist man sich nicht zu schade, mit platten Halteparolen die Anleger bei der Stange zu halten. Es wird nicht erklärt, warum eine Wertsteigerung der Aktien zu erwarten ist. Für unsere Mandanten fordern wir volle Rückzahlung des eingezahlten Betrages zuzüglich Zinsen.“

Sollten auch Sie betroffen sein, unterstützen wir Sie gerne.



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