Enterbt – was nun?

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Beim Tode eines Elternteils stellt sich häufig ein Problem, mit dem vor allen Dingen ersteheliche oder unliebsame Kinder konfrontiert werden. Sie werden in dem Testament von Vater oder Mutter nicht als Erben/Schlusserben berücksichtigt. In solchen Fällen gilt es, sich als vom Erbrecht Ausgeschlossener umfassend über seine Rechte zu informieren.

1. Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Nur ein kleiner Kreis von Personen kann für den Fall, dass er als Erbe nicht berücksichtigt worden ist, Pflichtteilsansprüche geltend machen. Zu diesem pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählen lediglich die Abkömmlinge des Erblassers, dessen Eltern sowie sein Ehegatte, sofern diese durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Somit sind z. B. Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt.

2. Verjährung

Pflichtteilsansprüche verjähren in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Erbfall. Eile ist daher bei der Durchsetzung von etwaigen Pflichtteilsansprüchen vorerst nicht geboten.

3. Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dementsprechend ist zunächst zu prüfen, mit welcher Quote der pflichtteilsberechtigte Erbe nach dem Erblasser geworden wäre.

Dabei geht das System der gesetzlichen Erbfolge von Verwandtenerbrecht aus. Dem überlebenden Ehegatten steht neben den Verwandten des Erblassers nur eine variable Erbquote zu, deren Höhe sich nach dem Güterstand der Ehegatten richtet (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung) und weiterhin davon, welcher Erbordnung die nächsten Verwandten des Erblassers angehören.

Würde z. B. das überlebende Kind neben weiteren Geschwistern und dem überlebenden Ehegatten gesetzlicher Erbe werden, besteht die Erbquote des Ehegatten ½, die Kinder erben dann die restliche Hälfte entsprechend ihrer Anzahl, sodass z. B. bei 3 Kindern auf jedes Kind eine Erbquote von ⅙ entfällt. Hieraus errechnet sich dann ein Pflichtteil von ⅟12.

Bei der Gütertrennung ist zu beachten, dass bei einem oder zwei Kindern des Erblassers, der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen erbberechtigt sind.

4. Von was berechnet sich der Pflichtteilsanspruch?

Der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird der Bestand des Nachlasses z.Zt. des Erbfalls zugrunde gelegt. Immobilien sind ggf. zu taxieren, Aktien sind mit dem Tageskurs einzustellen, auch wenn dieser späterhin steigen oder fallen sollte. Schulden können als Passivposten in Ansatz gebracht werden.

5. Welche Ansprüche hat der Pflichtteilsberechtigte?

  1. Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten hat der Erbe zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.
  2. Der Pflichtteilsberechtigte hat darüber hinaus das Recht auf Vorlage eines Verzeichnisses und des Weiteren das Recht, bei dessen Aufnahme zugezogen zu werden.
  3. Derjenige, der einen Pflichtteilsanspruch hat, kann darüber hinaus einen Wertermittlungsanspruch geltend machen, z. B. durch Einholung von Sachverständigengutachten bezüglich der Frage des Wertes einer Nachlassimmobilie oder eines in den Nachlass fallenden Unternehmens.
  4. Schließlich kann auch verlangt werden, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der zur Auskunft verpflichtete Erbe bereits ein privates Verzeichnis erstellt haben sollte.

Die Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses fallen dabei dem Nachlass zur Last.

6. Kürzung des Pflichtteilsanspruchs durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers

Der Erblasser könnte theoretisch die Pflichtteilsansprüche der Pflichtteilsberechtigten dadurch mindern, indem er Dritten lebzeitige Zuwendungen zukommen lässt.

Dem ist der Gesetzgeber mit folgender Regelung entgegengetreten:

Hat der Erblasser lebzeitig einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dies wird als Pflichtteilsergänzungsanspruch bezeichnet. Praktisch werden die lebzeitig weggeschenkten Mobilien oder Immobilien dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet.

Insoweit gilt kraft Gesetzes ein sog. „Abschmelzungsmodel“. Die Schenkung wird jedes Jahr um ⅟10 weniger berücksichtigt. Sind 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Bei Ehegatten beginnt die Frist dabei aber nicht vor Auflösung der Ehe.

Das Pflichtteilsergänzungsrecht schützt damit den Pflichtteilsberechtigten gegen eine „Aushöhlung“ des Nachlasses durch Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten. Dabei können umfangreiche vorbehaltene Nutzungsrechte bei lebzeitigen Immobilienübertragungen wie z. B. Nießbrauch- oder Wohnungsrecht einem Fristanlauf nach § 2325 Abs. 3 BGB entgegenstehen.

Sie bewirken aber immerhin eine deutliche Reduzierung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, wenn für deren Berechnung der Grundstückswert zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich ist. Dieser Effekt kann sich noch durch die Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung und einem vorbehaltenen Rückübertragungsrecht verstärken, sodass am Ende nur noch wenig Substanz für die Pflichtteilsergänzung übrig bleibt.

7. Anwaltliche Beratung

Das Erbrecht, insbesondere das Pflichtteilsrecht, ist äußerst komplex. Daher dürfte in jedem Falle eine zeitnahe Besprechung mit einem Spezialisten auf dem Gebiet des Erbrechts geboten sein. Selbst Fachanwälte für Erbrecht weisen häufig nicht die erforderliche Sachkompetenz auf. Voraussetzung für eine erfolgreiche Strategie ist zunächst die genaue Analyse des Sachverhaltes und dessen rechtliche Einordnung mit den sich daraus ergebenden Ansprüchen.

Sollten Sie „enterbt“ worden sein, stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung. Gerne können Sie auch per E-Mail mit mir Kontakt aufnehmen oder sich des Kontaktformulars auf meiner Homepage bedienen.

Kommen Sie besser gleich zu uns, bevor es ihr Gegner tut!


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