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Anleger zahlen an Betrugsunternehmen zur Finanzierung eines Edelmetall-Sparplans?

Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg ermittelt gegen die Verantwortlichen der folgenden Unternehmen:

  • Smart Energie Group
  • Net Search AG
  • New Energy AG
  • Valoro Handelshaus AG

Tatverdächtigte sind Rainer Hamberger, Andreas Brandl, Claudia Bahle und Dragan Volenter. Wir vertreten einige Anleger, die über den Bund der Sparer bzw. das Sachwertkontor Augsburg in angeblich sichere Anlagekonzepte investieren sollten. Diese sahen, so die Produktbeschreibung der Vermittler, so aus, dass die Anleger sich an einem Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien beteiligen sollten, in dem entweder Anteile an Biogasanlagen oder Solaranlagen von den Anlegern gekauft und an Betreibergesellschaften vermietet werden sollten. Dies, damit dann die hieraus resultierende Rendite in ein Edelmetallsparen investiert werden sollte. In dieser Art und Weise war unseren Mandanten empfohlen worden, Lebensversicherungen zu kündigen, da durch diese angeblich keine Altersvorsorge in gleichem Maße gesichert sei, wie eben durch das Anlagekonzept, welches der Bund der Sparer geprüft hätte.

Wir sehen Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Kapitalanlagebetruges schon deshalb, weil im Vertrieb wahrheitswidrig behauptet worden war, dass ein geprüftes Anlagekonzept vermittelt wird.

Bereits dies versetzte den Anleger nämlich in den Irrglauben, dass tatsächlich entsprechende Prüfungen vorgenommen worden waren. Dies kann aber kaum der Fall sein, wenn versprochene Beteiligungen an einer Biogasanlage dann zwar verkauft, aber die Biogasanlage nicht errichtet wird, oder die angeblich sichere Rendite aus Solaranlagen gar nicht sicher ist.

Soweit Herr Andreas Federkeil als Vorstand der Net Search AG im Kalenderjahr 2016 noch Eigentumszertifikate über den Anteil einer Biogasanlage übermittelte und damit vorgaukelte, dass ein anteiliger Eigentumserwerb hieran ermöglicht sei, dann aber nachträglich mitteilt, dass der Generalunternehmer die Biogasanlage angeblich nicht oder nicht rechtzeitig geliefert hätte und als Alternative (ohne dass der Kaufpreis zurückgezahlt wird) dann mitteilt, das Geld in Solaranlagen zu investieren, fragt man sich schon, ob dies alles noch seine Richtigkeit haben kann.

Auch wenn der Vorstand der NetSearch AG schließlich mitteilte, dass er für die Sanierung einen Trust, nämlich die Rinova Trust AG, gegründet habe. Warum? Es hätte ggf. ja auch die Möglichkeit bestanden, Anlegergeld zurückzubezahlen.

Die NetSearch AG ist insolvent. Es erfolgte die Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, wie der Publikation des in Liechtenstein zuständigen Gerichts zu entnehmen ist.  

Ob und inwieweit Anlegergeld, das an die EM Global AG – und deren Verantwortliche – bezahlt wurde, später ggf. den Anlegern tatsächlich in Form von Geld zum Zweck einer ggf. erhofften Altersversorgung zur Verfügung steht, halten wir ebenso für spannend. Nicht, dass uns Erkenntnisse vorliegen würden, dass dort auch ein Betrugsverdacht vorliegt. Nein. Die Versprechungen eines extrem sicheren Anlagekonzepts können den ein oder anderen Anleger sicherlich beruhigen.  

Allerdings halten wir die Kostenstruktur des Edelmetall-Sparplans für durchaus beachtlich. Anleger, die dort investieren, sollten spekulativ eingestellt sein, da es durchaus beachtliche Wertsteigerungen des gekauften Edelmetalls bedarf, um die sonst anfallenden Gebühren und Kosten zu erwirtschaften. Ggf. wurden durch den Vermittler ja andere Varianten eines Edelmetall-Sparens bei Konkurrenzunternehmen nicht als ggf. günstigere Alternativen vorgestellt oder angeboten.

Vielleicht haben die Anleger ja auch Glück bei der Rechtsverfolgung. 

Der Vermittler schuldet im Zweifel die Prüfung der Plausibilität des vermittelten Anlagekonzepts. Wenn er seine Beratungsleistung in Fällen der vorliegenden Art in den Vordergrund gestellt hat, muss er sich fragen lassen, welche sachlichen Gründe es gab, Empfehlungen auszusprechen. Zum Beispiel Empfehlungen, Lebensversicherungen zu kündigen. 

Kann er dies nicht darlegen oder die Plausibilität des Anlagekonzepts und dessen Überprüfung nachweisen, ist er ggf. zu Schadensersatz und Freistellung dem falsch beratenen Anleger verpflichtet.

Schließlich haften auch die Initiatoren auf Schadensersatz, soweit sie veranlasst hatten, dass die Vermittler und Vermögensberater dem Anleger falsche Versprechungen im Rahmen des Vertriebs gemacht haben. Hier ist zu fragen, wie man Anlagekonzepte als bereits funktionierend darstellen und vertreiben kann, wenn ggf. nichts hierzu berechtigte und grundlegende Strukturen zur Umsetzung des Anlagekonzepts gar nicht bestanden haben. Wir sind gespannt auf das Ermittlungsergebnis der Stuttgarter Staatsanwaltschaft.

Betroffenen Anlegern wird das Stellen einer Strafanzeige und eine anwaltliche Vertretung dringend empfohlen. Soweit Sie Interesse an der Beauftragung unserer Kanzlei besitzen, müssen Sie nur eins tun:

Übermitteln Sie uns gerne

- via Mail

oder

- postalisch

die in Ihrem Fall vorhandenen Informationen und Unterlagen (Vertragsurkunden, Sparpläne und Abrechnungen) mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes.

Wir erstellen Ihnen kostenfrei ein Angebot für Ihre rechtliche Interessenvertretung.

Übrigens zur Frage der richtigen Aufklärung hatte der BGH unzählige Male schon folgendes zum Gegenstand seiner Urteile gemacht:

- Inhalt und Umfang der Beratungspflichten eines Vermittlers oder Beraters hängen von den Umständen des Einzelfalles ab.

Die Beratung muss anlage- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.) [BGH 06.07.1993 - XI ZR 12/93]. Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen, über die der Anleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären ist (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852), gehört auch eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15 % und mehr (BGHZ 158, 110, 121 [BGH 12.02.2004 - III ZR 359/02]; Senat, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall –gegenüber dem Anleger eine Marketinggebühr von 3 % der Beteiligungssumme offen ausgewiesen wird und ohne Erwähnung der Innenprovision ein unrichtiger Eindruck von der Höhe der Vertriebskosten entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, 874).

Der Anlagevermittler schuldete dem Anlageinteressierten nach Maßgabe der in der Senatsrechtsprechung des III. Zivilsenates entwickelten Grundsätze eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren (z. B.: BGHZ 158, 110, 116; Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 8 jew. m. w. N. BGH, Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 17/08).

Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen (z. B.: Senatsurteile vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04 - WM 2005, 1219, 1220 und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - WM 2000, 426, 427; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 - III ZR 230/07 - juris Rn. 5). Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen (z. B.: Senatsurteile vom 12. Mai 2005 und vom 13. Januar 2000 jew. aaO).


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