Totalschaden nach Verkehrsunfall

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Liegen nach einem Verkehrsunfall die voraussichtlichen Reparaturkosten eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, spricht man von einem (wirtschaftlichen) Totalschaden.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert des Fahrzeugs in der Sekunde vor dem Verkehrsunfall.

Für das Vorliegen eines (wirtschaftlichen) Totalschadens kommt es nicht darauf an, ob das Kraftfahrzeug im wörtlichen Sinn „total beschädigt“ ist. Bei einem älteren Fahrzeug kann auch ein kaum sichtbarer Schaden zum Totalschaden führen, wenn der Wiederbeschaffungswert sehr niedrig ist.

Bei einer Totalschaden-Regulierung werden nicht die Reparaturkosten ersetzt, da dies unwirtschaftlich wäre.

Ersetzt wird die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert.

Der Restwert ist der Wert des Fahrzeugs in der Sekunde nach dem Unfall.

Eine Totalschaden-Regulierung ist nur auf Basis eines Sachverständigengutachtens möglich, da der Wiederbeschaffungswert und der Restwert durch einen Gutachter ermittelt werden müssen.

Die Kosten des Gutachtens trägt der gegnerische Versicherer, wenn dieser voll haftet.

Häufig vermitteln Versicherer dem Geschädigten Restwertangebote von professionellen Aufkäufern, die höher sind, als der vom Geschädigten-Gutachter ermittelte Restwert. In einem solchen Fall muss der Geschädigte dieses Angebot annehmen bzw. sich bei der Schadensabrechnung so behandeln lassen, als ob er das Angebot angenommen hätte. Das Angebot des Versicherers muss jedoch rechtzeitig eingehen, also bevor der Geschädigte den Unfallwagen verkauft hat.

Rechenbeispiel:

Laut Gutachten liegt der Wiederbeschaffungswert bei 5.000 EUR und der Restwert bei 500 EUR. Nach Gutachten würde der gegnerische Versicherer 4.500 EUR (5.000 EUR ./. 500 EUR) erstatten. Übersendet der Versicherer jedoch rechtzeitig ein Restwertangebot über 1.000 EUR, muss er nur noch 4.000 EUR (5.000 EUR ./. 1.000 EUR) erstatten. Der Geschädigte erhält aber auch im zweiten Fall unter dem Strich insgesamt 5.000 EUR, nämlich 4.000 EUR vom Versicherer und 1.000 EUR vom Restwertaufkäufer.

Wichtiger Hinweis zum Thema Kosten

Eine kostenlose Rechtsberatung zu dem obigen Thema kann ich leider nicht anbieten.

Fragen und Einzelheiten zu den möglichen Kosten einer Beratung oder Vertretung können gerne vorab telefonisch oder per E-Mail geklärt werden.

Weitere Informationen rund um das Thema „Kosten“ finden Sie auch auf meiner Kanzleiwebsite.


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