Transportschaden bei Online-Bestellungen – Haftung von Verkäufer und Zusteller

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Paket geht beim Versand kaputt

Gerade jetzt in der (Vor-)Weihnachtszeit boomt der Versandhandel. Doch nicht alle Bestellungen kommen auch heile und unversehrt beim Käufer an. Auch wenn ein bekannter Paketdienstleister nur 0,03 Prozent aller Pakete als beschädigt ausweist. Der damit verbundene Zeit- und Kostenaufwand für den Käufer ist nicht zu unterschätzen. Denn nicht immer stehen dem Käufer auch Ersatzansprüche zu. Und sogar das Erfüllen eigener Pflichten bei einer Beschädigung des Pakets kann ein Thema sein.

Umgang mit einem Transportschaden beim Kauf von einem privaten Verkäufer

Wurde das Weihnachtsgeschenk auf eBay oder anderen Plattformen von einer Privatperson gekauft, handelt es sich in der Regel um einen sogenannten Versendungskauf. Für einen solchen befreit § 447 BGB den Verkäufer bereits dann von der Transportgefahr, wenn das bestellte Weihnachtsgeschenk beim beauftragten Transportunternehmen abgeliefert wurde. Kommt das Paket mitsamt der darin befindlichen Ware nach dieser Übergabe zu Schaden, kann der Käufer also keinerlei Rechte gegen den Verkäufer geltend machen; etwas anderes gilt nur, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Anweisung zum Umgang mit dem Paket erteilt hat und der Käufer grundlos davon abweicht (§ 447 Abs. 2 BGB).

Erschwert wird diese Ausgangslage für den Käufer zusätzlich noch durch die Verteilung der Beweislast. Diese trägt nämlich grundsätzlich der Käufer. Es liegt dementsprechend an ihm, zu beweisen, dass der Schaden doch schon im Zeitpunkt der Ablieferung bei der Transportperson bestand.

Gelingt dies nicht, kann sich der Käufer allenfalls auf das Frachtvertragsrecht der §§ 407 ff. HGB berufen. Nach Maßgabe des § 421 HGB kann der Verkäufer bei Beschädigung der Ware die Ansprüche des Verkäufers aus dem Frachtvertrag mit dem Transportunternehmen im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Frachtführer gewerblich tätig ist. Dafür genügt jedoch gemäß § 407 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 2 HGB bereits ein Kleingewerbe, das nicht im Handelsregister eingetragen ist.

Rechte des Käufers beim Transportschaden beim Kauf von einem Online-Händler

Steht auf Verkäuferseite dagegen ein gewerblicher Händler, wird die Käuferposition durch verschiedene verbraucherschützende Vorschriften deutlich gestärkt.

  • Zunächst ist die verkäuferfreundliche Regelung des § 447 BGB im Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs nach Maßgabe des § 475 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Folglich greift hier der allgemeine § 446 BGB, der bestimmt, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (erst) mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer übergeht. Kommt es bereits zuvor zu einer Beschädigung der bestellten Ware, stehen dem Käufer die in § 437 BGB abschließend aufgezählten Gewährleistungsrechte zu.
     
  • Außerdem bewirkt § 477 BGB zugunsten des Käufers eine Beweislastumkehr. Danach wird vermutet, dass die Sache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten ein Sachmangel zeigt. Möchte also der Händler einer Inanspruchnahme aus dem Weg gehen, muss er beweisen, dass die Ware im Moment der Übergabe noch mangelfrei war.

Der Käufer muss dem Verkäufer allerdings zweimal die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Allerdings kann sich der Käufer im Verbrauchsgüterkauf aussuchen, ob eine Lieferung eines neuen Artikels oder dessen Reparatur erwünscht (§ 439 BGB).

Wer als Käufer keine Lust hat, so lange auf die Zustellung der Bestellten Ware zu warten, der sollte innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. 

Pflichtenkreis des Käufers

Doch muss der Käufer auch bestimmte Pflichten erfüllen, damit ihm die genannten Rechte zustehen? Eine fristgebundene Rügepflicht, wie sie etwa im Handelsrecht existiert, gibt es im Verbraucherrecht nicht. Geltend gemacht werden kann der Schaden also auch noch nach beliebig langer Zeit – gewiss jedoch in den Grenzen der Verjährung.



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