Trennung und kein Geld?

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Oft wird die Trennung wegen Geldsorgen immer wieder aufgeschoben. Ob Miete, Anwalt oder die laufenden Kosten für das Kind – die finanzielle Last ist für viele beängstigend. Dabei stehen Sie nach der Trennung nicht ohne Hilfe da. Wenn Sie verheiratet sind, besteht ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wer unverheiratet ist, erhält trotzdem Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder und kann zur Not staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Hilfen für große Kostenfaktoren.

Trennung, aber kein Geld für den Anteil am gemeinsamen Mietvertrag

Die Herausforderung beginnt schon damit, dass Sie möglicherweise den Mietvertrag für Ihre bisherige Wohnung gemeinsam unterzeichnet haben. Trennen Sie sich, bleiben Sie gegenüber dem Vermieter trotzdem in der Verantwortung für die Mieten und alle sonstigen mietvertraglich begründeten Pflichten. Am einfachsten wäre es, wenn Sie den gemeinsamen Mietvertrag auch gemeinsam kündigen.

Mietwohnung, wenn Sie verheiratet sind

Möchte der Ehepartner in der ehelichen Wohnung verbleiben, besteht das gesetzlich verbriefte Recht, den Mietvertrag allein zu übernehmen. Dafür genügt es, den Vermieter über die Umstände zu informieren. Der verbleibende Ehepartner, dem die Wohnung überlassen wird, führt zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung der Wohnung an den Vermieter das bestehende Mietverhältnis allein fort. Derjenige, der auszieht, wird aus dem Mietverhältnis entlassen. Der Vermieter kann Ihre Entscheidung nicht verhindern.

Mietwohnung, wenn Sie sind nicht miteinander verheiratet sind

Anders als ein verheiratetes Paar, können Sie mit dem in der gemeinsamen Wohnung verbleibenden Partner nur vereinbaren, dass er oder sie Sie von Ihren mietvertraglichen Verpflichtungen freistellt. Ob diese Vereinbarung Bestand hat und erfüllt wird, können Sie nur hoffen. Ansonsten sollten Sie mit dem Vermieter sprechen und darauf drängen, dass Sie auf freiwilliger Basis aus dem gemeinsamen Mietvertrag entlassen werden. Da Sie den Mietvertrag gemeinsam mit Ihrem Partner unterschrieben haben, können Sie eine Kündigung auch nur gemeinsam aussprechen.

Trennung, aber kein Geld für eine neue Wohnung

Möchten Sie aus Ihrer gemeinsamen Wohnung ausziehen, müssen Sie eine neue Wohnung anmieten. Fehlt dafür das Geld, sind Sie auf Unterstützung angewiesen. Bekommen Sie von Ihrem Partner kein Geld, könnten Sie versuchen, zumindest vorübergehend bei Ihren Eltern oder Verwandten oder Bekannten unterzukommen.

Staatliche Hilfe für neue Wohnung

Möchten Sie eine eigene Wohnung anmieten, haben Sie bei keinem oder nur geringem Einkommen Anspruch auf Wohngeld, sofern Sie kein Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen und auch nicht mit einem neuen Lebensgefährten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Außerdem können Sie beim Wohnungsamt Ihrer Gemeinde einen Wohnberechtigungsschein beantragen, so dass Ihnen eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zugewiesen wird. Wegen der Voraussetzungen im Detail sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde informieren.

Ziehen Sie nach der Scheidung aus einer unangemessen großen Wohnung aus und beziehen Grundsicherungsleistungen, übernimmt der Grundsicherungsträger auch die Kosten für den Umzug sowie die Kaution für den neuen Vermieter.

Finanzielle Hilfe vom Ehepartner

Sind Sie verheiratet und sind wirtschaftlich bedürftig, haben Sie gegenüber Ihrem Ehepartner für den Zeitraum Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt und für die Zeit nach der Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt.  Um Ihre Trennung und den Auszug aus der Wohnung vorzubereiten, sollten Sie Ihren Anspruch frühzeitig anwaltlich prüfen lassen. Mit der sich ergebenden finanziellen Perspektive finden Sie leichter eine Wohnung.

Über den Unterhalt hinaus sollten Sie Ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich prüfen. Ein Zugewinnausgleich kommt in Betracht, wenn der Partner während der Ehe Vermögenszuwächse erzielt hat, während Sie vermögenslos geblieben sind. Im Idealfall einigen Sie sich auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, so dass Sie mit dem Geld Ihre neue Wohnung bezahlen könnten. Auch insoweit sollten Sie frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Trennung und verlobt

Sind Sie verlobt und löst der Partner oder die Partnerin die Verlobung ohne handfeste Gründe auf, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz, der Ihnen in Erwartung der Ehe entstanden ist, z.B. Stornogebühren für die Hochzeitsreise. Anspruch auf Unterhalt haben Sie wegen der Verlobung aber nicht. Zumindest können Sie die Geschenke, die Sie aus Anlass der Verlobung übergeben haben und wegen der Trennung die Rechtfertigung verloren haben, zurückfordern. Geld können Sie aber ersatzweise nicht dafür verlangen.

Trennung, aber schwanger

Sind Sie schwanger, ist der Vater Ihres Kindes für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes verpflichtet, Ihnen Unterhalt zu gewähren. Grund ist, dass Sie in diesem Zeitraum besonders schutzwürdig sind und im Interesse des noch ungeborenen Kindes nicht verpflichtet sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie verheiratet sind oder nicht. Ihr Unterhaltsanspruch besteht auch dann, wenn Sie

  • wegen einer Erkrankung,
  • Betreuung eines anderen Kindes
  • oder wegen Arbeitslosigkeit vor der Geburt nicht erwerbstätig waren.

Außerdem ist der Vater verpflichtet, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb des Zeitraumes von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt entstehenden Kosten zu bezahlen.

Können Sie nach der Geburt aus schwangerschafts- oder entbindungsbedingten Gründen nicht arbeiten oder betreuen Ihr Kleinkind, haben Sie auch als unverheiratete Frau Anspruch auf Unterhalt. Es gibt hierzu eine Reihe neuer Gerichtsentscheidungen, die ausdrücklich den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter zum Gegenstand haben.

Trennung, aber kein Geld für das Kind

Erziehen Sie ein gemeinsames Kind, besteht für das Kind Anspruch auf Kindesunterhalt. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob das gemeinsame Kind ehelich oder unehelich geboren wurde.

Ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils bekannt, können Sie das Kindergeld nach der Düsseldorfer Tabelle beziffern. Im Idealfall erkennt der Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung in einer Jugendamtsurkunde rechtsverbindlich an. Ist das Einkommen nicht bekannt, müssen Sie den Elternteil auffordern, Auskunft zu erteilen. Wird die Auskunft verweigert, sollten Sie umgehend anwaltliche und letztlich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Zahlt der andere Elternteil kein Geld für das Kind, können Sie beim Jugendamt zur Überbrückung Unterhaltsvorschuss beantragen. Das Jugendamt tritt dann wegen des Kindesunterhalts in Vorlage und wird den zahlungspflichtigen Elternteil in Regress nehmen. Außerdem steht Ihnen vorrangig das Kindergeld zu.

Sind Sie erwerbstätig, sollten Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beim Finanzamt beantragen, der sich ab dem zweiten Kind um einen zusätzlichen Freibetrag erhöht.

Trennung, aber kein Geld für den Kredit

Haben Sie gemeinsam, sei es als verheiratetes oder unverheiratetes Paar, einen Kredit bei der Bank aufgenommen, bleiben Sie auch nach der Trennung und Scheidung gemeinsam in der Haftung für den Kredit. Banken sind normalerweise nicht bereit, einen Partner ohne Weiteres aus dem Kreditvertrag zu entlassen. Sie würden ohne Grund auf einen Schuldner verzichten müssen.

Ihre Option kann darin bestehen, dass Ihr Partner die Zinsen und die Tilgung für den Kredit allein übernimmt und Sie im Innenverhältnis freistellt. Haben Sie bislang gleichfalls Zahlungen geleistet, sollten Sie mit Ihrer Bank absprechen, dass zumindest die monatlichen Raten reduziert werden. Eine solche Vereinbarung schafft etwas Luft, Ihre Liquidität darauf einzustellen.

Trennung, doch kein Geld für den Anwalt

Möchten Sie sich anwaltlich beraten lassen, erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein. Sie müssen dazu nachweisen, wovon Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Beratungshilfeschein berechtigt Sie dazu, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihrer Wahl aufzusuchen und sich dort gebührenfrei beraten zu lassen. Sie zahlen lediglich einen Eigenanteil von 15 EUR.

Trennung, aber kein Geld für die Scheidung

Möchten Sie die Scheidung beantragen, müssen Sie wegen des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen. Haben Sie kein Geld, können Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt die Gerichtskasse die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt und das Gericht. Ist Ihr Einkommen gering, brauchen Sie überhaupt nichts zu zahlen. Verdienen Sie etwas Geld, verauslagt die Gerichtskasse die Gebühren, die Sie dann in Teilbeträgen an die Gerichtskasse zurückzahlen müssen.

Unabhängig von der Option der Verfahrenskostenhilfe, ist Ihr Ehepartner verpflichtet, im Rahmen seiner Unterhaltspflichten einen Verfahrenskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren zu zahlen. Ist der Ehepartner finanziell gut gestellt, müssen Sie den Verfahrenskostenvorschuss sogar vorrangig in Anspruch nehmen, bevor Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen können.

Trennung, aber keine berufliche Perspektive?

Sind Sie verheiratet, haben Sie bei wirtschaftliche Bedürftigkeit Anspruch auf Trennungs- und Ehegattenunterhalt. Der Unterhalt umfasst insbesondere die Unterstützung, wenn Sie Ihre berufliche Ausbildung betreiben, sich in Ihrem bestehenden Beruf fortbilden oder umschulen lassen. Ihr Ehepartner muss Sie dann so lange finanziell unterstützen, bis Sie Ihr Ausbildungsziel erreicht haben.

Unterstützung erhalten Sie auch über die Bundesagentur für Arbeit. Dort können Sie eine Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Die Bundesländer bieten teils ein Berufsvorbereitungsjahr an, mit der Möglichkeit, den Beruf kennen zu lernen. Auch können Sie Ihren Hauptschulabschluss, einen mittleren Bildungsabschluss und die Fachhochschulreife erwerben oder über berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen in einen Beruf einsteigen. Beginnen Sie ein Studium, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf BAföG.

Unterhalt berechnen und einfordern lassen für Kind oder Sie selbst mit iurFRIEND

Fehlt es Ihnen an Geld für sich oder das/die Kind/er, können Sie mit unserer Hilfe zumindest den Ihnen bzw. dem Kind zustehenden Unterhalt berechnen und einfordern lassen. Dies auch, wenn Sie unverheiratet sind und nahe des Geburtstermins sind.

Sie finden auf unserer Webseite ein Online-Formular, worin Sie zunächst Ihre Angaben zur familiären Situation machen können. Haben Sie keine Angst, dass Sie sich mit Abschicken der Informationen zu einer Zahlung verpflichten - dies ist nicht der Fall. Zunächst stellen Sie damit nur den Antrag auf eine Berechnung des Unterhalts. iurFRIEND meldet sich anschließend bei Ihnen am Telefon, klärt Details und macht Ihnen einen Preisvorschlag, den Sie schriftlich annehmen können oder auch nicht.

Summa summarum rechnet sich eine Unterhaltsberechnung in den meisten Fällen. Ihr Anliegen wird geklärt, wodurch Sie meistens danach mehr in der Tasche haben, und zum anderen entfallen hohe Gerichtskosten, da wir 95% unserer Unterhaltsangelegenheiten außergerichtlich klären. Der Gang vors Gericht kommt nur äußerst selten vor und sollte genauestens geprüft werden. 

Sie finden unser Online-Formular hier:

Unsere Unterhaltsberechnungen sind rechtssicher, zuverlässig und bauen auf mehr als 10 Jahre Erfahrung im Familienrecht. Nehmen Sie gerne noch heute Kontakt auf - wir haben noch nie jemanden verabschiedet, ohne dass er irgendeinen Mehrwert für seine Situation bekommen hat. iurFRIEND hilft Ihnen!

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Meldung!

Foto(s): iurFRIEND

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