Trotz Spielsucht verantwortlich für Betrug
- 2 Minuten Lesezeit
Der Glaube an ein sicheres Spielsystem
In einem Fall hatte sich der Bundesgerichthof (BGH) mit einem bereits vorbestraften Spielsüchtigen zu beschäftigen. Der glaubte, er habe ein sicheres Spielsystem entwickelt, mit dem er am Ende nur gewinnen könne. Zur Beschaffung der Einsätze hatte er in 21 Fällen wohlhabende Damen mit erlogenen Geschichten dazu gebracht, ihm insgesamt fast 250.000 Euro zu übergeben. Das Geld verspielte er dann in verschiedeneren Casinos beim Roulette.
Vom Landgericht (LG) wurde er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt sechs Jahren und sechs Monaten wegen Betruges verurteilt. Dazu sollte er zumindest vorübergehend in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. In der daraufhin eingelegten Revision äußerte sich der BGH zu Schuldfähigkeit und Unterbringung.
Keine Schuldunfähigkeit nur wegen Spielsucht
Zwanghaftes Spielen ist regelmäßig keine seelische Störung, die zu einer verminderten Schuldfähigkeit oder gar kompletten Schuldunfähigkeit führt. Nach § 20 oder § 21 Strafgesetzbuch (StGB) liegt Derartiges nur bei einer krankhaften seelischen Störung oder bei einer tief greifenden Bewusstseinsstörung vor. Die wiederum muss es für den Täter unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, das Unrecht seiner Tat einzusehen.
Spielsüchtige handeln meist eher kontrolliert und berechnend, auch wenn sie den Zwang zu spielen nur schwer kontrollieren können. Eine verminderte Schuldfähigkeit kommt daher erst in Betracht, wenn der Spieler schwerste Änderungen der Persönlichkeit durchmacht, die einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Auch schwere Entzugserscheinungen bei den Geldbeschaffungstaten können im Einzelfall ausreichen.
Gericht muss Gutachten prüfen
Zur Entscheidung wird regelmäßig das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen herangezogen. Das Gericht muss dieses aber selbst mindestens auf Widersprüche prüfen. Im vorliegenden Fall hatte der Gutachter eine krankhafte seelische Störung ausdrücklich verneint, ist aber trotzdem von einem reduzierten Unrechtsbewusstsein ausgegangen.
Der BGH hielt eine verminderte Schuldfähigkeit für nicht nachgewiesen. Gleichzeitig hob er die Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus auf. Zwangsweise untergebracht werden kann nämlich nur, wer sich in einem länger andauernden Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit befindet.
(BGH, Urteil v. 09.10.2012, Az.: 2 StR 297/12)
(ADS)
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