Trunkenheit im Verkehr nach Drogenkonsum: Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen

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Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr kann bekanntlich auch durch Fahren unter Drogeneinfluss verwirklicht werden.

Gerne wird dabei immer wieder ausschließlich auf das Maß des Drogenkonsums - nachgewiesen durch eine Blutprobe - abgestellt.

Dabei ist diese Vorgehensweise auch bei einer Beeinflussung durch Alkohol nur bei Blutalkoholkonzentrationen oberhalb von 1,1 Promille richtig. Ab diesem Wert wird bei Autofahrern vermutet, dass der Fahrer alkoholbedingt nicht mehr dazu in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.

Unter diesem Wert muss zu dieser Alkoholisierung noch der Nachweis von Ausfallerscheinungen hinzutreten.

Genauso verhält es sich bei einer Autofahrt unter Drogenkonsum:

Zusätzlich zur Drogenbeeinflussung müssen noch drogenbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden.

Hierauf hat noch einmal der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2.8.2022 (4 StR 231/22) hingewiesen.

In dem dortigen Urteil lag es zugegeben etwas nahe, dass das in erster Instanz tätige LG Gießen diese Feststellung nur nicht ausgesprochen hat.

Praxisrelevanz

Das Urteil des BGH hat nicht nur für den Fall Bedeutung, dass das Tatgericht die Feststellung drogenbedingter Ausfallerscheinungen vergisst.

Vielmehr entfaltet das Urteil auch Bedeutung für die Fälle, in denen ein Autofahrer unter Drogeneinfluss fährt, aber niemand diese Fahrt sieht. Richtet der Fahrer keine nachweisbaren Schäden an und beobachtet niemand etwaige Schlangenlinien, so ist eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr kaum möglich.

Allerdings wird dann allein wegen der Drogenbeeinflussung im Straßenverkehr die Strassenverkehrsbehörde tätig werden und die Fahreignung des Fahrers in Zweifel ziehen.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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