Trunkenheitsfahrt relative Fahruntüchtigkeit? Schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht & Verkehrsrecht

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Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat kann vorsätzlich und fahrlässig begangen werden. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Gescher, Borken, Ahaus, Dülmen) erklärt nachfolgend den Tatbestand, seine Folgen und mögliche Verteidigungsansätze bei relativer Fahruntauglichkeit:

Drohende Folgen des Vorwurfs der Trunkenheit  

Es droht bereits im Ermittlungsverfahren die Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Strafprozeßordnung (StPO). Bei Verurteilung droht zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre für nicht weniger als sechs Monate, §§ 69, 69a StGB. In der juristischen Praxis beträgt die Sperrfrist bis zur möglichen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis 12 bis 18 Monate.  

Die fehlende Fahrtüchtigkeit liegt auf jeden Fall ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille vor. Dies ist die sogenannte absolute Fahruntauglichkeit.

Relative Fahruntüchtigkeit und Ausfallerscheinungen

Zwischen 0,3 und 1,1 Promille BAK liegt lediglich die relative Fahruntauglichkeit vor. Hier müssen zum Alkohol im Blut weitere Umstände hinzutreten, die jeweils für sich allein oder in der Gesamtschau alkoholbedingte Ausfallerscheinungen erkennen lassen. Wichtig ist dabei, daß die vermeintlichen Ausfallerscheinungen gerade auf dem Alkoholgenuß beruhen müssen. Dies ist nicht der Fall, wenn sie dem konkreten Fahrer auch im nüchternen Zustand passiert wären. Es folgen einige Beispiele aus der Rechtsprechung und der anwaltlichen Praxis von Rechtsanwalt Urbanzyk.  



Beispiel Verkehrsunfall mit Alkohol im Blut:

Besteht die Fahrunsicherheit z.B. in einem Verkehrsunfall, ist zu prüfen ob der Unfall oder unfallverursachende Fahrfehler durch den Alkohol (mit-)verursacht wurde. Ist dem so, liegt sogar eine Straßenverkehrsgefährdung im Sinne von § 315 c StGB vor. Diese wird in der Regel noch schwerwiegender bestraft, als die Trunkenheitsfahrt. Die konkrete Gefährdung beim § 315 c StGB muß auf dieser alkoholbedingten Fahrunsicherheit beruhen. Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fahrzeugführen im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit und der herbeigeführten konkreten Gefahr. 

Wäre nun also der Unfall dem Beschuldigten oder Angeklagten auch nüchtern passiert? 

Zwei Beispiele:

  1. Ein Motorradfahrer verunfallt im Monat März zu Saisonbeginn mit 0,5 Promille auf gerader, trockener Strecke. Jedoch Unfälle von Bikern nach der Winterpause sind nicht unüblich. Der Unfall wäre dem Fahrer vielleicht auch nüchtern geschehen.
  2. Ein Autofahrer verunfallt mit 0,7 Promille auf einer Landstraße, indem er in einer Kurve in den Graben fährt. Die Landstraße ist jedoch als kilometerlange Unfallstrecke ortsbekannt. Dort verunglücken regelmäßig nüchterne Fahrerinnen und Fahrer von LKW und Autos.


Weitere Beispiele in Kürze: 

Fahrfehler haben dann keine Indizwirkung für eine Trunkenheitsfahrt, wenn andere Gründe, als der Alkoholeinfluss ursächlich sein könnten. Hierunter könnten fallen:

  1. ungewohntes fremdes Fahrzeug
  2. mangelnde Fahrpraxis
  3. zu nahes Fahren an der Straßenbegrenzung zum Schotter/Rasen
  4. rücksichtsloses Fahren oder Überholen
  5. Abkommen von der Fahrbahn durch Windböen


Uneinsichtigkeit in ein Fehlverhalten oder das Fahren entgegen der Einbahnstrasse sind ebenso kein Beweisanzeichen für relative Fahruntüchtigkeit.


Es gilt zudem, daß bei niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen die Beweisanzeichen massiv sein müssen. Als niedrig gilt dabei durchaus noch 0,7 Promille BAK. Darüber hinaus jedoch müssen die Beweisanzeichen immer weniger schwerwiegend sein, um den Zusammenhang von Alkohol im Blut und der Ausfallerscheinung herstellen zu können.

Praktische Tipps für die allgemeine Verkehrskontrolle und Verteidigung

In der Verkehrskontrolle sollten Sie als Beschuldigter unbedingt zum Vorwurf und Alkoholkonsum schweigen. Der Atemalkoholtest ist freiwillig und sollte unbedingt verweigert werden. Alle weiteren Tests (Finger-Nase-Test usw.) sowie die Mitwirkung beim Arzt auf der Polizeiwache sind freiwillig – und Sie machen diese auf gar keinen Fall mit. Denn all diese Mitwirkungshandlungen können gegen Sie verwendet werden, um das Bild der alkoholbedingten Ausfallerscheinung in der Gesamtschau zu untermauern. Sie sollten sich daher auf gar keinen Fall freiwillig zum Beweismittel gegen sich selbst machen. 

Achtung: Allein eine Blutprobenentnahme müssen und sollten Sie über sich ergehen lassen. Anderenfalls droht Strafanzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Ihr Anwalt kann und wird die Rechtmäßigkeit der Blutprobenentnahme später prüfen. Verstöße gegen Recht und Gesetz können zu Beweisverwertungsverboten führen.

Kontaktieren Sie als Beschuldigter unverzüglich einen Strafverteidiger! Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk mit Kanzleisitz in Coesfeld (bei Emsdetten, Dülmen, Reken, Münster, Nordhorn) ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er verteidigt Sie nicht nur im Münsterland und Ruhrgebiet, sondern gerne bundesweit – unkompliziert, digital und schnell. Kontaktaufnahme per e-mail möglich, gerne in Eilfällen per WhatsApp/Signal: 0151-52068763.

Foto(s): Heiko Urbanzyk

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