UDI Energie Festzins – tatsächlich riskantes Nachrangdarlehen – Ansprüche prüfen lassen

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Erneuerbare Energie – Anlagen „im grünen Bereich“?

Eine Vielzahl von Anlegern möchte ihr Geld nicht mehr in herkömmlichen Produkten angelegt wissen. Sie wollen vielmehr „ökologisch sinnvoll“ investieren, wie z. B. in Windkraft-, Solar- oder Biogas-Anlagen. Doch bei Geldanlagen – auch bei ökologischen – ist nach wie vor die rechtliche Konstruktion des Anlageproduktes maßgeblich. Denn erfahrungsgemäß liegen leider nicht alle ökologischen Geldanlagen „im grünen Bereich“.

Oft gehen Anleger ohne ihr Wissen erhebliche Risiken bei Geldanlagen ein – wir haben z. B. zu Geldanlagen in „Grüne Werte“ (Grüne Werte Energie GmbH, Grüne Werte Wertzins 2 GmbH und Grüne Werte Wertzins 3 GmbH) hierzu berichtet.

UDI Energie Festzins – tatsächlich riskantes Nachrangdarlehen

UDI Energie Festzins 13 GmbH & Co. KG oder UDI Energie Festzins 14 GmbH & Co. KG sind Geldanlagen, die in erneuerbare Energie investieren. Hier wird mit dem Schlagwort „Festzins“ geworben. Alleine dadurch erhalten Anleger bereits eine gewisse Vorstellung von Sicherheit.

Tatsächlich soll jedoch gerade kein unbedingter Festzins vereinbart werden, sondern ein riskantes Nachrangdarlehen. Nachrangdarlehen sind mit dem Totalverlustrisiko behaftet. D. h., im Falle einer Insolvenz des Unternehmens sind die Forderungen der Gläubiger/Anleger/Nachrangdarlehensgeber nachrangig. Sie werden erst berücksichtigt, wenn sämtliche anderen Gläubiger befriedigt sind.

Damit besteht das 

  • Risiko Totalverlust
  • Risiko Ausbleiben von Zinszahlungen

Bei einigen UDI-Anlagen (so berichtet in der Januar 2019-Ausgabe Finanztest) bleiben vertraglich vereinbarte Zinsen von 4 % p. a. aufwärts zwischenzeitlich – obwohl mit „Festzins“ geworben wurde:

Zahlungsschwierigkeiten bestehen bei:

  • UDI Sprint Festzins I GmbH & Co. KG und
  • UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG.

UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG warnte zudem vor ggf. nicht vertragsgemäßer Erfüllung von Zahlungspflichten.

Ggf. könnten sich auch Probleme ergeben für die:

  • UDI Energie Festzins II GmbH & Co. KG,
  • UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG,
  • UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG und
  • UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG

 (So berichtet in der Januar 2019-Ausgabe Finanztest.)

Von Finanztest (vgl. Januar 2019-Ausgabe Finanztest) wurde das Angebot UDI Energie Festzins 14 GmbH & Co. KG zudem auf die Warnliste gesetzt.

UDI-Gesellschafterwechsel

Im Dezember 2018 gab die UDI Beratungsgesellschaft mbH bekannt, dass durch die „te management“-Gruppe große Teile der UDI-Gruppe vom Gründer und bisherigen Alleingesellschafter Herr Georg Hetz übernommen wurden.

Der neue geschäftsführende Gesellschafter Herr Stefan Keller kündigte an, die „UDI-Unternehmensgruppe weiter voranzubringen“, mit dem Gesellschafterwechsel ist weiter geplant, „die Kompetenzen der te management und der UDI Gruppe zu bündeln“. Die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten.

Prüfung durch Fachanwalt!

Soweit Sie in Nachrangdarlehen der UDI-Gruppe investiert haben und von festen Zinszahlungen ausgegangen sind, ist Ihnen anzuraten, die Anlagen von einer auf Bank-und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Es bestehen bei derartigen Anlageprodukten oftmals verschiedene Ansatzpunkte, die es zu prüfen gilt.

Riskieren Sie nicht länger Ihre Investitionen, sondern lassen Sie sich zeitnah von einer auf Bank-und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei beraten.

WinterWotsch Rechtsanwälte PartmbB befasst sich in den letzten Jahren verstärkt mit „Grünen Investitionen“, aktuell u. a. mit der UDI.

Nehmen auch Sie Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gerne!


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