UDI Energie Festzins VI und VIII - Geschäftsführerhaftung: Beklagte berufen sich auf BaFin Merkblatt

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Schadensersatzklage beim LG Nürnberg-Fürth anhängig

Die Kanzlei Borst & Andjelkovic führt derzeit für einen Anleger einen Schadensersatzprozess gegen die früheren Geschäftsführer der UDI Festzins Verwaltungs GmbH. Gegenstand der Klage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ist der Vorwurf, die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG und die UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG hätten Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis betrieben und die Beklagten als frühere Geschäftsführer müssten hierfür selbst einstehen. Mit der Klage verlangt der Anleger, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet.

Die Bafin hat mit Bescheid vom 18.02.2021 der UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln, da es in den Anlagekonzept ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft sieht. Die Einschätzung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hierzu steht noch aus.

Klageerwiderungen liegen vor

Zwischenzeitlich liegen die Klageerwiderungen der Beklagten vor. Demnach berufen sich die Beklagten u. a. darauf, sie hätten nicht erkennen können, dass es sich bei dem Anlagekonzept um ein Geschäft handelt, das eine Erlaubnis der Bundesanstalt für  Finanzdienstleistungsaufsicht erfordert. Dabei stellen die ehemaligen Geschäftsführer insbesondere auf die Publikationen der BaFin zum Thema Nachrangdarlehen ab, u.a. ein Merkblatt vom  Januar 2009 sowie vom März 2014. An die darin enthaltenen Vorgaben hätten sie sich gehalten.

BeFin-Merkblätter als Leitfaden für Vertragswerk?

Ob sie damit durchdringen, bleibt abzuwarten. Unseres Erachtens waren die Merkblätter nicht als Leitfaden für Kapitalsuchende gedacht sondern sollten nur eine erste, grobe Orientierung geben. Um auf der sicheren Seite zu stehen, hätten die Geschäftsführer die Nachrangdarlehen der UDI Unternehmensgruppe entweder der BaFin oder einem spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen müssen, bevor das Kapital der Anleger eingeworben wird. Beides ist vorliegend unstreitig nicht passiert.

Einen Verhandlungstermin hat das Gericht bislang noch nicht anberaumt.

Unsere Kanzlei hat bereits mehrfach Urteile gegen Geschäftsführer eines Unternehmens erstritten, das unwirksame Nachrangklauseln verwendet hat, (Landgericht Stuttgart - Urteil vom 09.11.2018 – (12 O 272/17); Landgericht Nürnberg-Fürth - Urteil vom 18.02.2021 (6 O 5614/19).

Betroffenen Anlegern empfehlen wir Ihren Fall einem fachkundigen Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen.


Dragisa Andjelkovic

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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