UDI-Festzins-Anleger: Eile ist geboten! Anwaltsinfo!

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Für ca. 6.000 Anleger von 13 Nachrangdarlehen der UDI-Gruppe wird langsam die Zeit knapp, denn sie sollen bis zum 21.05.2021 im Rahmen eines "Forderungsverkaufs" auf  einen Teil ihrer Forderungen verzichten, teilweise sogar auf einen Großteil ihrer Forderung in Höhe von teilweise ca. 60 bis zu ca. 85 %.

In dem Angebot/der Vereinbarung z.B. an die Anleger der UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG sollen die Anleger ihre Forderungen an eine Käuferin, eine "U 20 Prevent GmbH" verkaufen bzw. abtreten.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mit Sitz in Berlin und Hamburg sollten betroffene UDI-Anleger sehr vorsichtig sein und umgehend anwaltlich prüfen lassen, ob sie dieses Angebot wirklich annehmen. Z.B. in dem Angebot Energie Festzins VIII, in dem die Anleger auf 86 % verzichten sollen, wird festgelegt, dass der Anleger mit z.B. 20.000,- € Anlagesumme einen Betrag in Höhe von 17.600,- € (und somit 86 %) für 1 Euro an die U 20 Prevent GmbH verkaufen soll. Lediglich die restlichen 14 % oder 2.800,- € sollen beim Anleger verbleiben. Allerdings soll dieser Betrag nicht sofort bezahlt werden, sondern erst innerhalb der nächsten 5 Jahre. Sollte es nicht möglich sein, mit den getätigten Investments diesen Betrag bis Mitte 2026 zu erwirtschaften, so soll ein noch offener Restanspruch ersatzlos verfallen.

Für Anleger besteht also nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten erhebliche Unsicherheit, ob sie das Geld in der Zukunft somit auch wirklich erhalten.

Auch müssen Anleger davon ausgehen, dass sie mit der Abtretung/dem Verkauf der Forderungen Anleger ggf. Ansprüche gegen Dritte verlieren könnten, denn so wird in den Aufkaufangeboten teilweise auch ausdrücklich dargelegt, dass Anleger auch Ansprüche gegen Dritte wie z.B. Anlagevermittler abtreten sollen.

Insbesondere kommen hierbei für Anleger der UDI-Gruppe eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren aber auch gegen die Anlageberater/-vermittler in Betracht, wobei sich die Frage stellt, warum sich Anleger, selbst wenn eine Sanierung zur Rettung der UDI-Gesellschaften erforderlich sein sollte, darauf einlassen sollten, auf Ansprüche gegen Dritte zu verzichten? Es stellt sich die Frage, ob hier eventuell berechtigte Haftungsgegner wie Vermittler "aus der Schusslinie" genommen werden sollen?

Die gesetzte Frist bis 21.05.2021 ist nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten viel zu kurz gesetzt, hiermit wird erheblicher Druck auf die Anleger ausgeübt und die Drohkulisse der Insolvenz aufgebaut, und Anleger schnell zu einer Unterschrift bewegt, ohne überhaupt Zahlen etc. prüfen zu können, d.h, ob überhaupt ein Verzicht erforderlich ist und in der konkreten Höhe, zumal bei der UDI-Gruppe schon seit langem Probleme bestanden, auf die die Anleger nach Ansicht von Dr. Späth & Partner schon viel länger hätten hingewiesen werden können mit ausreichender Zeit/Frist zur Stellungnahme.

Sofern Anleger nicht verzichten und sollte sich, was von Dr. Späth & Partner als recht wahrscheinlich eingeschätzt wird, die Nachrangklausel in den Verträgen als unwirksam heraus stellen, könnte diese bei der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzfall von Vorteil sein, da dann ggf. die gesamten Forderungen der Anleger angemeldet werden könnten.

Betroffene Anleger sollten also nach Ansicht von Dr. Späth & Partner sehr vorsichtig mit einem Verzicht sein und umgehend die Vereinbarung anwaltlich prüfen lassen (was sogar auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin, empfiehlt), für rechtsschutzversicherte Anleger prüfen Kanzleien wie Dr. Späth & Partner gerne kostenlos, ob die Rechtsschutzversicherung des jeweiligen Anlegers die Kosten für ein außergerichtliches und gerichtliches Vorgehen übernimmt.

Betroffene UDI-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind 



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