UDI-Gruppe – Anleger sollten Schadenersatzansprüche prüfen lassen – Anwaltsinfo!

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Über 6000 Anleger haben in Produkte der UDI-Gruppe investiert.

In den letzten Wochen haben sich die schlechten Nachrichten gehäuft.

Erst vor kurzem wurden die UDI-Anleger aufgefordert, auf einen Großteil ihrer Forderungen zu verzichten.

Anordnungen der BaFin

Nun hat die BaFin mit Bescheiden vom 10.05.2021 der UDI Energie FESTZINS III GmbH & Co. KG, Chemnitz und der UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG, Chemnitz aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Bereits zuvor hatte die BaFin mit Bescheid vom 18.02.2021 der UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG, Chemnitz ebenfalls aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die genannten Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Grund der Anordnungen

Die genannten Gesellschaften haben nach Ansicht der BaFin unwirksame Nachrangklauseln in ihren Darlehensverträgen verwendet. Eine Nachrangklausel hat den Zweck, dass der Darlehensgeber mit seiner Forderung hinter die Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger der Gesellschaft zurücktritt. Aufgrund der von der BaFin als unwirksam eingestuften Nachrangklausel ist das von den genannten Gesellschaften betriebene Geschäft jedoch als ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustufen, da auf Grundlage dieser Darlehensverträge nunmehr unbedingt rückzahlbare Anleger-gelder vereinnahmt wurden. Für ein solches Einlagengeschäft hatten die genannten Gesellschaften keine Erlaubnis der BaFin.

Rechtsfolge der Anordnung für Anleger

Aufgrund der Bescheide der BaFin sind die genannten Gesellschaften verpflichtet, sämtliche Nachrangdarlehen rückabzuwickeln, also die vereinnahmten Gelder an die Anleger zurückzubezahlen, und zwar unverzüglich und vollständig. Dies stellt eine erhebliche finanzielle Belastung für diese Gesellschaften dar, unter Umständen müssen diese einen Insolvenzantrag stellen.

Anleger sollen auf Forderungen verzichten

Vor kurzem wurden viele Anleger der UDI-Gruppe angeschrieben und aufgefordert, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten und sowie Forderungen abzutreten. Zudem sollten die Anleger auch auf Schadensersatzansprüche gegen Dritte verzichten.

Konkret wurden die Anleger u.a. aufgefordert:

  • auf die Rückzahlung des Darlehensbetrages i.H.v. 40-87 % zu verzichten, dies durch eine Abtretung/Forderungsverkauf für 1 symbolischen Euro
  • auf die vereinbarten Zinszahlungen zu verzichten
  • auf Schadensersatzansprüche gegen Dritte, z.B. gegenüber Emittenten und Geschäftsführer, zu verzichten
  • einen wirksamen Rangrücktritt zu vereinbaren

BaFin empfiehlt anwaltliche Beratung

Dieses Ansinnen der genannten UDI-Gesellschaften (Abtretung von Anlegerforderungen) hält die BaFin für so ungewöhnlich, dass sie (obwohl grds. neutral handelnd) in ihren Bescheiden vom 10.05.2021 Anlegern ausdrücklich rät, vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung sich anwaltlich beraten zu lassen.

Unsere Handlungsempfehlungen

Dem Anleger ist nicht zu raten, die Verzichtserklärung der UDI-Gruppe zu unterschreiben.

Ein Anleger würde hier nicht nur auf einen Großteil seines angelegten Geldes verzichten, er würde zusätzlich noch seine jetzige Situation rechtlich verschlechtern. So würde er, wenn er nachträglich eine wirksame Nachrangklausel vereinbart bzw. ein Rangrücktritt erklärt, im Fall der Insolvenz der Gesellschaft sich schlechter stellen als andere Gläubiger. Denn bei der jetzigen offenbar unwirksamen Nachrangklausel könnte der Anleger im Fall der Insolvenz der Gesellschaft seine Forderung in voller Höhe und ohne Nachrang zur Insolvenztabelle anmelden. Der Anleger könnte dann die gleiche Insolvenzquote wie alle anderen Gläubiger erhalten.

Auch ist dem Anleger nicht zu raten, auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen Dritte zu verzichten. Da das Betreiben des Einlagengeschäfts durch die genannten UDI-Gesellschaften nach Ansicht der BaFin ohne Erlaubnis erfolgte, sind Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer und Emittenten denkbar. So kann im Falle eines unerlaubten Einlagengeschäftes z.B. der Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich gegenüber dem Anleger auf Rückzahlung der Anlagesumme aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG haften.

Anleger sollten sofort handeln

Anleger, die bei der UDI-Gruppe Gelder angelegt haben, sollten unverzüglich handeln und von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt ihre Handlungsoptionen prüfen lassen, insbesondere im Hinblick auf

  • Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater/Anlagevermittler
  • Schadensersatzansprüche gegen Emittenten
  • Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsführer
  • die Vorgehensweise bei einer möglichen Insolvenzanmeldung

Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwälte

Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung überprüfen die Fachanwälte der Kanzlei Bellmann Rechtsanwälte für betroffenen Anleger deren Handlungsmöglichkeiten. 

Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht verfügen die Berufsträger der Kanzlei Bellmann Rechtsanwälte über die entsprechende Expertise und können Anleger wirksam bei der Durchsetzung ihrer Rechte und Ansprüche unterstützen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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