Überbau beim Hausbau

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Insbesondere beim Neubau von Gebäuden kommt es hin und wieder zu einem Überbau über die katastermäßig festgelegte Grundstücksgrenze, verursacht z. B. durch etwaige Vermessungsfehler. Das BGB sieht für diese Fälle in § 912 vor, dass der vom Überbau betroffene Nachbar den Überbau grundsätzlich zu dulden hat, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. 

Dies muss er des Weiteren jedoch nur, soweit dem Überbauer, also dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, der bei der Errichtung eines Gebäudes über die festgelegte Grenze gebaut hat, weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Nachbar muss also „aus Versehen“ überbaut haben.

Ist der Überbau somit in entschuldigender Weise erfolgt, ist der Nachbar durch eine in der Regel geringe Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend. Erhebt der Nachbar rechtzeitig Widerspruch oder ist der Überbau grob fahrlässig oder gar vorsätzlich erfolgt, steht dem betroffenen Nachbarn ein Beseitigungsanspruch zur Seite.

In der Praxis ist allerdings anzuraten, einen Grundstückskaufvertrag über den vom Überbauer in Anspruch genommenen Grundstücksteil zu schließen. Auf der einen Seite wird dadurch ein etwaiger Streit über die tatsächliche Höhe der Rente vermieden und auf der anderen Seite werden dadurch wieder eindeutige Grenzverhältnisse geschaffen. 

In § 915 BGB wird dem Rentenberechtigten sogar das Recht eingeräumt, vom Rentenverpflichteten den Abkauf des überbauten Teil des Grundstücks gegen entsprechenden Wertersatz zu verlangen.

Ausdrücklich möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich keine kostenlose Beratung anbiete. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen aus dem Internet kann ich auch Nachfragen zu diesem Artikel grundsätzlich nicht kostenlos beantworten.

Für eine konkrete Beratung wenden Sie sich gerne an: Die Kanzlei für Immobilienrecht | De Luise



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