Überblick zum Gewaltschutzgesetz

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Was ist das Gewaltschutzgesetz, wen schützt es & welchen Zweck hat es?


Das Gewaltschutzgesetz ist ein zivilrechtliches Gesetz zum Schutz grundsätzlich aller Menschen, die von Gewalt oder deren Androhung betroffen sind. Es ist unabhängig von einem gleichzeitig möglichen strafrechtlichen Verfahren. Dabei kann es sich um häusliche Gewalt handeln, oder um Gewalt außerhalb von Nähebeziehungen. Zudem schützt das Gewaltschutzgesetz auch vor unzumutbaren Belästigungen durch Nachstellungen. („Stalking“)

Für den Fall, dass ein Kind Gewalt durch seine Eltern oder anderen sorgeberechtigten Person erfährt, kommt das Gewaltschutzgesetz nicht zur Anwendung. In diesem Bereich haben die Regeln des Kindschaftsrechts aus dem BGB Vorrang. 


Der Begriff der Gewalt umfasst nach dem Gewaltschutzgesetz Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person. Außerdem ist die Drohung mit der entsprechenden Verletzung ebenfalls mit vom Schutz umfasst. 

Zudem erfasst das Gewaltschutzgesetz auch insbesondere das widrrechtliche und vorsätzliche Eindringen in die Wohnung der Betroffenen Person sowie unzumutbare Belästigungen gegen den ausdrücklich erklärten Willen. Darunter sind wiederholte Nachstellungen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Anrufe, SMS, WhatsApp, Mails zu verstehen. Konkret gehören dazu zB die wiederholte Überwachung und Beobachtung einer Person oder andauernde Versuche einen Kontakt aufzubauen, zB durch „Telefonterror“


Jedoch fallen nicht alle Formen von Gewalt unter das Gewaltschutzgesetz. Das hat aber nicht zur Folge, dass Opfer hier schutzlos sind und keine Möglichkeit haben sich zur Wehr zu setzen. Es besteht neben dem Gewaltschutzgesetz zum Beispiel noch die Möglichkeit einen zivilrechten Unterlassungsanspruch durchzusetzen und zu beantragen, dass eine Schutzanordnung erlassen wird. Für Ihre Möglichkeiten im Einzelnen, bietet es sich an anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. 



Welche Maßnahmen können nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen werden?


Zum einen können gerichtliche Schutzanordnungen erlassen werden. Diese können folgendes beinhalten: 

  • Verbot die Wohnung des Opfers zu betreten
  • Verbot, sich in einem gewissen Umkreis der Wohnung aufzuhalten
  • Näherungsverbot 
  • Verbot der Kontaktaufanahme 
  • Verweis aus der gemeinsamen Wohnung und Herausgabe des Schlüssels 


Diese Maßnahmen sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit meist auf 6 Monate befristet, können aber insbesondere bei Zuwiderhandlungen auch verlängert werden. 



Wie läuft das Verfahren ab? 

Wenn Sie sich dazu entschließen ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz einzuleiten, vereinbaren Sie am Besten einen Termin zur ausführlichen Beratung und Vorbereitung der Anträge mit einer Anwältin. Im Termin wird dann für die Glaubhaftmachung der Anträge Ihre eidesstattliche Versicherung über die erlebte Gewalt mit Ihnen gemeinsam aufgenommen. Dabei muss sehr genau gearbeitet werden um dem Gericht ausreichend Informationen für den Erlass des Beschlusses zur Verfügung zu stellen. Im Nachgang Ihres Termins werden dann die passenden Anträge schnellstmöglich beim zuständigen Gericht gestellt. Das ist immer das Familiengericht, das eine besondere Abteilung des Amtsgerichts ist. Dabei hat die Antragstellerin die Wahl, ob sie den Antrag bei dem Gericht stellt, in dessen Bezirk

  • Die Tat begangen wurde, 
  • Sich die gemeinsame Wohnung der Beteiligten befindet oder 
  • Der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat


Dabei gilt eine zweiwöchige Antragsfrist, die mit der letzten Gewaltanwendung zu laufen beginnt. 


Das Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz soll möglichst schnellen Schutz bieten und so wenig Hürden wie möglich für die Betroffen enthalten. 

Hierfür kann das Gericht eine vorläufige Regelung in Form einer einstweiligen Anordnung erlassen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss es wichtige Gründe geben. Diese liegen in der Regel vor, wenn eine Gewalttat begangen wurde oder konkret mit der Begehung einer Gewalttat zu rechnen ist. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen begründet und die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Anordnung - etwa durch Vorlage von Belegen oder durch Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung - glaubhaft gemachen werden. Über die Anträge wird schnellst möglichst entschieden. In besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen erfolgt der Erlass der einstweiligen Anordnung unmittelbar auf die Antragstellung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, also die gewalttätige Person, anzuhören. Nach der Antragstellung im Eilverfahren ergeht der gerichtliche Beschluss üblicherweise innerhalb weniger Tage oder direkt am nächsten Tag. 


Es gibt jedoch die Option, dass der Antragsgegner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass des Beschlusses beantragt, um seine Sichtweise darzulegen. In diesem Fall erfolgt die mündlichen Verhandlung stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Mögliche Zeugen müssen direkt mitgebracht werden, es ist also förderlich sich möglichst früh um deren Erscheinen zu kümmern. Aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht erneut durch Beschluss. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit der Beteiligten sich zu einigen („Vergleich“) und zB ein Näherungs- oder Kontaktverbot festzuhalten. 



Wie geht es nach dem Beschluss weiter? 

Der gerichtliche Beschluss ist überlicherweise sofort vollstreckbar (nicht erst mit Zustellung an den Antragsgegner) und dessen Inhalt wird der örtlichen Polizei und ggf. dem Jugendamt mitgeteilt. 

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen aus dem Beschluss droht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Zum umfasst § 4 GewSchG eine eigene Strafvorschrift bei Verstößen gegen die Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Der Strafrahmen liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. 

Wichtig ist im Nachgang eines Beschlusses nach dem Gewaltschutzgesetz, dass Betroffene Zuwiderhandlungen dokumentieren, die Hilfe eines Gerichtsvollziehern oder der Polizei zur Durchsetzung des Beschlusses in Anspruch nehmen, sowie die Dokumentation der Verstöße an Ihre Anwältin weiterleiten. In der Folge können dann weitere gerichtliche Schritte eingeleitet werden um den Beschluss durchzusetzen. Das Gericht kann auf Antrag Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen die gewalttätige Person festsetzen. 



Welche Hilfsangebote gibt es noch für Betroffene?


Neben der anwaltlichen Unterstützung gibt es noch einige Hilfsangebote für Betroffene von Gewalt wie zB:


    Telefonnummer: 0341/4798179


    • K.I.S. Koordinierungs- und Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt und Stalking 
      • Email: kontakt@kis-leipzig.de, KiJu.kontakt@kis-leipzig.de 
      • Beratung für Erwachsene - 0341/3068778; 
      • Beratung für Kinder und Jugendliche - 0341/30610803



    • Fach und Beratungsstelle bei sexualisierter Gewalt

    Frauen für Frauen e.V. Leipzig
   Fach und Beratungsstelle bei sexualisierter Gewalt
   Karl-Liebknecht-Str. 59 / 4. OG
   04275 Leipzig

    Tel.: 0341 – 39 11 199
   Mail: kontakt@fub-leipzig.de

    24H-NOTFALLTELEFON: 0341 – 30 61 0800


  • Frauenhauskoordinierung e.V. (bundesweit) Hilfetelefon 116 016



  • Sofortaufnahme der Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen in der Region Leipzig
    • 0341 / 550104-20 — falls es um einen erstmaligen Aufenthalt im Frauenhaus geht

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