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Übernahme eines Auszubildendenvertreters

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Auszubildendenvertreter können drei Monate vor dem Ende ihrer Ausbildung vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangen. Allerdings nicht früher. Zudem muss ein Beschäftigungsbedarf bestehen. Mitglieder einer Arbeitnehmervertretung können im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern nicht ordentlich gekündigt werden. Grund: Betriebsratsmitglieder etwa sollen sich ohne Angst um ihren Arbeitsplatz voll für ihre Kollegen einsetzen. Besonderheiten gelten auch bei Auszubildendenvertretern. Sie können vor dem Ausbildungsende die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verlangen.

Weiterbeschäftigungsverlangen muss schriftlich erfolgen

Diesen Wunsch auf Weiterbeschäftigung äußerte auch der Azubi einer Genossenschaftsbank. Zum Zeitpunkt seines Übernahmeverlangens war er zwar nicht mehr Auszubildendenvertreter. Von der gesetzlichen Regelung des § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) profitiert jedoch auch, wessen Amtszeit weniger als ein Jahr vor Ablauf der Ausbildungszeit endete. Er schickte deshalb unter anderem zwei E-Mails in denen er sich auf ausgeschriebene Stellen der Bank bewarb und brachte damit zum Ausdruck, weiterbeschäftigt werden zu wollen. Dazu kam es nicht, weshalb die Bank die gerichtliche Feststellung verlangte, dass kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Die E-Mails hätten nicht der vorgeschriebenen Schriftform entsprochen, welche ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben verlangt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG), das in letzter Instanz darüber zu entscheiden hatte, sah darin ausnahmsweise ein treuwidriges Verhalten der Bank. Denn sie beriefe sich erst jetzt vor Gericht auf den Formfehler.

Drei Monate vor Ausbildungsende - nicht früher und nicht später

Die Verteidigungsstrategie des Lehrlings brachte noch weitere Erkenntnisse. Gegen den vorgeworfenen Formfehler hatte er mit der entsprechenden Anwendung des Berufsbildungsgesetzes argumentiert. Demnach betrage die Frist für das Verlangen nicht drei, sondern sechs Monate zum Ausbildungsende. Grund des Ganzen: Mehr als drei Monate vor Ausbildungsende hatte er erstmals auch schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt. Die wegen der späteren E-Mails fehlende Schriftform wäre gewahrt gewesen. Das BAG machte jedoch deutlich, dass allein die drei Monate des BetrVG zählten. Dadurch solle kein Azubi zu früh - ohne sich ausreichend Gedanken über die Weiterbeschäftigung gemacht zu haben - diese verlangen. Bleibt nur noch die Klärung der ebenfalls entscheidenden Frage, ob im Betrieb überhaupt noch ein zusätzlicher freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen war, weil der Ex-Azubi die Besetzung der ursprünglich offenen Stellen mit anderen Mitarbeitern nicht angegriffen hatte. Dazu hat das BAG den Streit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

(BAG, Beschluss v. 15.12.2011, Az.: 7 ABR 40/10)

(GUE)

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