Überprüfungsantrag nach "geänderter" Rechtsprechung

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Im Rechtstipp vom 23.12.2017 berichteten wir über den Überprüfungsantrag nach bestandskräftigem Sperrzeitbescheid. Hierzu erreichte uns folgende Mail: "Entsprechend Ihrem Tipp habe ich bei der Bundesagentur für Arbeit einen Überprüfungsantrag gestellt. Dieser Antrag wurde jetzt mit der Begründung abgelehnt, man würde die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab 2017 als gefestigte Rechtsprechung anerkennen. Für Altfälle könne die Rechtsprechung allerdings nicht herangezogen werden. Wie ist nun die Lage? Was hat also Ihr kluger Tipp gebracht?"

Es ist in der Tat so, dass ein Überprüfungsantrag, der mit der geänderten Rechtsprechung begründet wird, nicht vor den Zeitpunkt der Rechtsprechung zurückwirkt. Allerdings gilt das nur, wenn das Bundessozialgericht im Verlaufe der Jahre tatsächlich seine Auffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage geändert hat. Wir haben schon häufiger erläutert, dass die Bundesagentur für Arbeit zu nahezu allen Paragrafen im SGB III und SGB II Fachliche Weisungen erstellt hat, an die sich die Mitarbeiter in den Behörden für gewöhnlich zu halten haben. Beruhen diese fachlichen Weisungen auf einer gefestigten Rechtsprechung des BSG und ändert das BSG im Weiteren hierzu seine Ansicht, so kann die Überprüfung nur bis zu dem Zeitpunkt begehrt werden, in dem die Änderung der Rechtsauffassung eingetreten ist. Im Falle der Sperrzeit nach Altersteilzeit war die Sache jedoch etwas anders gelagert. Hier basierten die fachlichen Weisungen keineswegs auf einer gefestigten Rechtsprechung des BSG. Vielmehr hatte das BSG schon in früheren Entscheidungen festgestellt, dass ein wichtiger Grund – der eine Sperrzeit ausschließt – nicht nachträglich entfallen kann. Demzufolge wird teilweise gefolgert, dass die Praxis der Bundesagentur vor 2017 nicht mit der Rechtsprechung im Einklang stand. Aus unserer Sicht muss dies nicht final geklärt werden, denn jedenfalls änderte das BSG im Jahr 2017 keinesfalls die Rechtsprechung.    


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