Vorladung und Anklage wegen „Sexueller Übergriff“?

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Seit rund 3 Wochen ist es nun also möglich, dass Sie eine polizeiliche Vorladung mit der Begründung „Sexueller Übergriff“ erhalten können.

Vorausgesetzt, Sie haben Ihre „Tat“ – oder zumindest das, was man Ihnen vorwirft – ab dem 10.11.2016 begangen.

Denn seit jenem Tag gilt das seit der Silvesternacht 2015 so heftig diskutierte „neue Sexualstrafrecht“ (Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (BGBl. I 2016, BGBL Jahr 2016 I Seite 2460 ff).

Was ist daran insbesondere so neu?

Nicht mehr der mögliche Widerstand, sondern die fehlende Zustimmung des Anderen entscheidet nunmehr über die Strafbarkeit. Denn geschütztes Rechtsgut der neuen Vorschrift ist einzig die freie Entscheidung des Anderen über das „Ob“, das „Wann“ und das „Wie“ einer sexuellen Begegnung.

Der neue Tatbestand „Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung“ bedarf zu seiner Verwirklichung sonach nicht mehr einer tatbestandlichen Nötigung.

Und – was bedeutet „Sexueller Übergriff“?

Insbesondere neu ist der nun eingeführte Begriff „Sexueller Übergriff“.

Der „Sexuelle Übergriff“ bedeutet jeglichen Sexualkontakt mit einer anderen Person gegen deren objektiv erkennbaren Willen.

Vielmehr ist zentraler Begriff zur Beurteilung, ob denn nun ein sog. Sexueller Übergriff, eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Nötigung vorliegen, nunmehr das fehlende Einverständnis der betreffenden anderen Person.

Der Begriff „fehlendes Einverständnis“ löst somit den bis dato zentralen Begriff des fehlenden Widerstands ab.

Gefahr: Ambivalente Kommunikation der Sexualpartner

Bekanntermaßen bedeutet ein „Nein“ nicht immer ein tatsächliches „Nein“ und damit tatsächlich strikte Ablehnung.

Gleichzeitig kann das Fehlen der Zustimmung nicht mehr, wie bisher, aufgrund objektiver Umstände wie Abwehrverhalten und Gewaltanwendung begründet werden.

Einziges Korrektiv dabei: der erkennbare Wille ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu bestimmen. Das heißt, der fehlende Wille ist nur dann beachtlich, sofern er sich aus der Situation heraus erkennen lässt – also bei klarer Artikulation des „Nein“ oder nonverbal etwa durch Weinen des Anderen.

Zudem: den Staatsanwaltschaften und Gerichten wird kaum anderes übrig bleiben, als bei einem ambivalenten „Nein“ noch mehr als bereits unter Geltung der bisherigen Rechtslage die persönliche Beziehung der Beteiligten und konkrete Situation des Sexualkontaktes aufzuklären.

Die Beweiserhebung wird sich also nunmehr noch stärker mit dem Verhalten derjenigen Person auseinandersetzen müssen, die nunmehr behauptet, mit dem Sexualkontakt nicht einverstanden gewesen zu sein.

Effektive Verteidigung wird also künftig noch weniger Rücksichtnahme auf die Anzeigenden zulassen. Was unschädlich ist, sofern es die überwiegende Anzahl der zu Unrecht Anzeigenden und „Schein-Opfer“ betrifft!

Als Fachanwältin für Strafrecht habe ich mich ausschließlich auf das Sexualstrafrecht spezialisiert – und damit auf die Verteidigung gegen den Vorwurf Sexueller Missbrauch, Sexueller Übergriff, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung sowie Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie. Weitere Informationen rund um das Sexualstrafrecht, meine Person und meine Arbeitsweise finden Sie bitte gerne auf meiner nebenstehend verlinkten Kanzleiwebsite.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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