Welche Haftungsnormen gibt es im Steuerrecht - Übersicht über das steuerrechtliche Haftungsrecht.

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Einführung zum steuerlichen Haftungsrecht

Das steuerliche Haftungsrecht ist primär in den §§ 69 - 76, 191, 219 AO geregelt.

Zudem finden sich Haftungsnormen in den Einzelsteuergesetzen (EStG, ErbStG etc.) sowie in diversen privatrechtlichen Gesetzen wie dem BGB, HGB, GmbHG etc.


2. Definition und Grundvoraussetzung der steuerrechlichen Haftung

Haftung im Steuerrecht bedeutet das Einstehenmüssen mit dem eigenen Vermögen für eine fremde Steuerschuld.

Kommt es bei der Erhebung einer Steuerschuld gegenüber dem Steuerschuldner (§ 43 AO) zu Schwierigkeiten bzgl. der Realisierung des Steueranspruchs, kann das Finanzamt einen Dritten, den sog. Haftungsschuldner, unter bestimmten Voraussetzungen alternativ in Anspruch nehmen.

Steuerschuldner und Haftungsschuldner gelten sodann als Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO).


3. Geltendmachung und Erlöschen der Haftung

Die Haftung wird - wenn das Gesetz einen Haftungstatbestand vorsieht - durch die Finanzbehörde über einen sog. Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht und durchgesetzt.

Eine Haftung erlischt bzw. ist generell nicht mehr möglich, wenn

  • zugrunde liegende bisher nicht festgesetzte Steueransprüche wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährung nicht mehr festgesetzt werden können;
  • die Erhebung des zugrunde liegenden Steueranspruchs wegen Eintritts der Zahlungsverjährung ausgeschlossen ist;
  • der Anspruch gegenüber dem Steuerschuldner gem. § 227 AO erlassen worden ist.

Es besteht eine Akzessorietät der Haftung zu der Hauptschuld (siehe § 191 Abs. 5 AO).

Zudem können sich weitere Einwendungen und Erlöschungsgründe aus den jeweiligen konkretisierenden Haftungsnormen ergeben.


4. Die wichtigsten Haftungsnormen nach der AO sowie den Einzelsteuergesetzen

a.) Haftungsnormen nach der AO

  • Haftung der Vertreter(§ 69);
  • Haftung des Vertretenen (§ 70);
  • Haftung des Steuerhinterziehers (§ 71);
  • Haftung bei Verletzung der Kontenwahrheit (§ 72);
  • Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden (§ 72a);
  • Haftung bei Organschaft (§ 73);
  • Haftung des Eigentümers (§ 74);
  • Haftung des Betriebsübernehmers (§ 75).

b) Haftungsnormen aus Einzelsteuergesetzen

  • Haftung des Arbeitgebers für die ordnungsgemäße Abführung von Lohnsteuer (§ 42d Abs. 1 EStG);
  • Haftung des Entleihers von Arbeits­kräften - neben dem Arbeitgeber - für die ordnungsgemäße Abführung von Lohnsteuer (§ 42d Abs. 6 EStG); 
  • Haftung der verantwortlichen Personenkreise für die Abführung von Kapitalerträgen (§ 44 Abs. 5 EStG);
  • Haftung des Steuerschuldners für den Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht (§ 50a Abs. 5 EStG); 
  • Haftung bei unzutreffender Spendenbescheinigung (§§ 10b Abs. 4 EStG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 KStG);
  • Haftung des Erben/Schenkers bzw. Schenkers für die Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer (§ 20 ErbStG);
  • Haftung des Eigentümers für die Grundsteuer (§§ 10 ff. GrStG);
  • Haftung des verantwortlichen Personenkreises für die ordnungsgemäße Abführung der Umsatzsteuer (§ 13c UStG und § 25d UStG ).

c.) Wichtige Haftungsnormen aus weiteren Gesetzen

  • Haftung des GbR-Gesellschafters (§ 128 HGB analog);
  • Haftung des OHG-Gesellschafters (§ 128 HGB);
  • Haftung des Komplementärs (§§ 161 Abs. 2, 128 HGB);
  • Haftung des Kommanditisten (§§ 171 ff HGB);
  • Haftung des Partners (§ 8 PartGG);
  • Haftung bei Eintritt in eine Einzelfirma (§ 28 HGB);
  • Haftung bei Firmenfortführung(§ 25 HGB).


Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen Überblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.


Jede der vorgenannten Haftungsnormen weist explizite Besonderheiten bzgl. einer Inhaftungsnahme und einer Verteidigung hiergegen auf. Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen rund um das Thema steuerrechtliches Haftungsrecht bzw. zur Vertretung in einem Steuerstreit aus einer Inhaftungsnahme durch die Finanzbehörde zur Verfügung und will Sie bei Ihren jeweiligen rechtlichen Anliegen und Problemen unterstützen bzw. vertreten. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, insbesondere in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.



#Haftungsrecht #Steuerstreit #Haftungsbescheid #Verteidigung #Rechtsanwalt #Fachanwalt #Anwalt #steuerrechtlicheHaftung #Inhaftungnahme

Foto(s): Dr. Holger Traub

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema