Umgangsrecht der Großeltern erfolgreich durchsetzen

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Bei der Trennung von Paaren mit Kindern ist nicht nur an die eigenen Umgangskontakte zwischen den Kindern und Eltern zu denken, sondern auch an die zwischen Kindern und ihren Großeltern als ihre weiteren Bezugspersonen. In diesem Beitrag werden die Voraussetzungen des Umgangsrechts der Großeltern und die Durchsetzungsmöglichkeiten solchen Umgangsrechts näher erläutert.  

1. Umgangskontakte mit den Großeltern

Das Umgangsrecht der Großeltern ist in der Vorschrift des § 1685 BGB geregelt.

Zwischen dem Umgangsrecht der Eltern und dem der Großeltern bestehen Unterschiede. Den Eltern steht das Umgangsrecht grundsätzlich zu. Wohingegen das Umgangsrecht der Großeltern nur unter besonderen Voraussetzungen gegeben ist. Das bedeutet, dass Großeltern ihr Umgangsrecht vor dem Familiengericht dann erfolgreich durchsetzen können, wenn eine sogenannte Kindeswohldienlichkeit gegeben ist bzw. festgestellt wird. Im Ergebnis müssen die Umgänge mit den Großeltern dem Wohl des Kindes entsprechen.

2. Kindeswohldienlichkeit: Umgang muss dem Kindeswohl dienen 

Der Umgang zwischen Kindern und Großeltern muss stets dem Wohl des Kindes dienen. Die Kindeswohldienlichkeit ist demnach ein allgemeines Erfordernis für das Umgangsrecht der Großeltern. Wichtig dabei ist, dass es bei der Beurteilung der Kindeswohldienlichkeit allein und stets um die Sicht des Kindes und nicht die der Erwachsenen, also auch nicht der Großeltern, geht.

Gerade bei konfliktbehafteten Verhältnissen zwischen Kindeseltern mit ihren Schwiegereltern kann sich die Durchsetzung der Umgangsrechte durchaus als schwierig gestalten. Denn widersetzen sich beide Eltern dem Umgang mit den Großeltern, so kann dies ein gewichtiger Aspekt im Rahmen der Kindeswohlprüfung sein, wobei aber hierfür auch die Motive der Eltern für die ablehnende Haltung der Eltern gegenüber dem Umgang mit den Großeltern zu berücksichtigen sind (Palandt: Götz, 78. Aufl., 2019, § 1685, Rd. 3).

Dennoch kann es vorkommen, dass der Umgang mit den Großeltern für das Kindeswohl nicht förderlich ist. So gerade bei unüberbrückbaren Zerwürfnissen oder empfindlichen Störungen der Beziehungen zwischen Eltern und Großeltern bzw. auch nur zwischen einzelnen, insbesondere dann, wenn das Kind dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerät (BGH, FamRZ, 17, 1668).

3. Umgangsrecht der Großeltern erfolgreiche durchsetzen

Bei Unstimmigkeiten zwischen Eltern und Großeltern bezüglich des Umgangs mit den Enkelkindern ist das Familiengericht zuständig. Das Familiengericht entscheiden über das Umgangsrecht entscheidet auf Antrag. Das Familiengericht muss die sogenannte Kindeswohldienlichkeit von Amts wegen prüfen, bei einer verbleibenden Ungewissheit tragen die Großeltern aber die Feststellungslasst.

Wie bereits oben ausgeführt, steht das Umgangsrecht den Großeltern nur dann zu, wenn die umgehende dem Wohl des Kindes dienen bzw. entsprechen. In der Regel gehört zum Wohl eines Kindes in der Regel der Umgang mit anderen Personen als den Eltern, dem nach den Großeltern, wenn das Kind Bindungen zu den Großeltern besitzt, deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (BGH FamRZ 17, 1668: umfassende Gesamtabwägung).

Dennoch haben die Großeltern uneingeschränkt den Erziehungsprimat des Sorgeberechtigten Elternteils zu respektieren. Ist dessen Missachtung zu befürchten, steht die Kindeswohldringlichkeit eines Umgangs infrage (BGH FamRZ 17, 1668).

4. Aus der Praxis:

Auch unsere Kanzlei hat jüngst vor dem Familiengericht Hannover das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern im Kindergarten- und Grundschulalter erfolgreich durchgesetzt.

Eine gerichtliche Klärung war deshalb erforderlich, weil die Umgangskontakte der Großeltern gerade nach dem Tod der Kindesmutter vom Kindesvater vereitelt worden sind.

Auch im Rahmen dieses umgangsrechtlichen Verfahrens musste sich das Familiengericht mit der Kindeswohldienlichkeit auseinandersetzen. Dabei musste das Familiengericht auch hier eine umfassende Gesamtabwägung der Umstände anstellen, ob die Aufrechterhaltung der Umgangskontakte zwischen den Großeltern und den Kindern für ihre Entwicklung förderlich ist. Die Kinder selbst wurden vom Familiengericht in einem gesonderten Termin angehört.

Die Prognose für eine erfolgreiche Durchsetzung der Umgangskontakte der Großeltern war nach diesseitiger Einschätzung positiv. Dies obwohl der Kindesvater in einer massiven Art und Weise sich gegen die Umgangskontakte ausgesprochen hat. Dennoch hat das Familiengericht die Kindeswohldienlichkeit im Sinne von § 1685 BGB positiv festgestellt. Das Familiengericht war davon überzeugt, dass infolge der regelmäßigen Kontakte zwischen den Großeltern und den Kindern – was auch die Kindesanhörung letztendlich bestätigte – eine Bindung zwischen den Kindern und den Großeltern entstanden ist. Überdies haben sich die Kinder selbst in ihrer Anhörung für das Wiedersehen mit ihren Großeltern ausgesprochen.

Das Familiengericht war auch der Auffassung, dass für die Identitätsentwicklung der Kinder grundsätzlich ein Kontakt zu beiden Herkunftsfamilien dienlich und förderlich sei. Trotz der Massivität der vom Kindesvater geäußerten Bedenken hat das Gericht den Großeltern Vertrauen geschenkt, sich um die Kinder kindgerecht kümmern zu können. Dies auch auf Grund der mündlichen Verhandlung, in welcher die Großeltern immer wieder versucht haben, deeskalierend mit dem Kindesvater umzugehen.

Auch der für die Kinder bestellte Verfahrensbeistand befürwortete die Umgangskontakte mit den Großeltern, weil nach dem Tod der Kindesmutter weitere Familienmitglieder, wie es die Großeltern nun mal sind, als weitere verlässliche Bezugspersonen von großer Bedeutung seien.

Nach alledem und trotz des konfliktbehafteten Verhältnisses zwischen den Großeltern und dem Kindesvater hat das Gericht zu Gunsten der Großeltern entschieden. Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es sich bei solchen Entscheidungen schlussendlich um Einzelfallentscheidungen handelt, bei der das Familiengerecht eben nicht auf pauschale Erfahrungswerte zurückgreifen kann, sondern vielmehr bei der Feststellung der Kindeswohldienlichkeit alle Gesamtumstände zu berücksichtigen hat.

5. Fazit

Gestalten sich auch Ihre Umgangskontakte mit Ihren Enkelkindern problematisch oder  widersetzen sich gar die Kindeseltern gegenüber Ihrem Umgangsrecht, Sie aber Ihre Enkelkinder gerne sehen möchten und/oder mit ihnen bestimmte Unternehmungen wahrnehmen möchten, so wenden Sie sich en eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt, bestenfalls an eine Fachanwältin / einen Fachanwalt für Familienrecht.

 

Ansprechpartner und Kontaktaufnahme

Rechtsanwältin Anna Pac, angestellte Rechtsanwältin bei Kanzlei Inhestern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.



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