Umgangsrecht zu Zeiten von Corona

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Möchten Sie Ihr Umgangsrecht wahrnehmen, treten Sie in Kontakt zu Ihrem Kind. Es stellt sich zu Zeiten von Corona die Frage, ob das potenziell bestehende Infektionsrisiko Ihr Umgangsrecht beeinflusst. Rechtlich ist die Frage relativ klar zu beantworten. Letztlich liegt es in Ihrer Eigenverantwortung, wie Sie damit umgehen.

Ihr Umgangsrecht besteht auch in Zeiten von Corona

Das Coronavirus wird wohl noch eine längere Zeit unseren Lebensalltag bestimmen. Auch soweit Kontaktverbote oder Ausgangsbeschränkungen bestehen, dürfen Sie Ihr Umgangsrecht wahrnehmen. Sie dürfen sich mit Ihrem Kind im öffentlichen Raum aufhalten, das Kind bei dem betreuenden Elternteil abholen und in Ihre Wohnung verbringen. Klar, dass Sie das Kind danach auch wieder zurückbringen dürfen.

Bayern hatte anfänglich sogar ausdrücklich klargestellt, dass die Begleitung minderjähriger Kinder und die Wahrnehmung des Sorgerechts als triftiger Grund gilt, um die eigene Wohnung verlassen zu dürfen. Soweit Ihnen auch nach der Trennung und Scheidung das gemeinsame Sorgerecht unverändert zusteht, erschien es auch insoweit problemlos, das Umgangsrecht für ein Kind wahrzunehmen.

Diese Regelung sollte auch gelten, wenn Sie kein Sorgerecht mehr haben und auf Ihr Umgangsrecht angewiesen sind. Es erschiene sittenwidrig, zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht zu unterscheiden, da Ziel der Regelung sein dürfte, dass Sie Ihre Verantwortung als Elternteil für das Kind wahrnehmen.

Wann beeinflusst Corona das Umgangsrecht?

Anders ist Situation, wenn der betreuende Elternteil oder Sie selbst unter Quarantäne stehen. Steht der betreuende Elternteil unter Quarantäne, wird auch das Kind unter Quarantäne stehen und darf die Wohnung nicht verlassen. Sie können dann Ihr Umgangsrecht natürlich nicht wahrnehmen.

Stehen Sie selbst unter Quarantäne, müssen Sie jeglichen Kontakt mit außenstehenden Personen vermeiden. Auch dann können Sie Ihr Umgangsrecht im Interesse Ihres Kindes nicht wahrnehmen.

Kritisch könnte die Situation auch sein, wenn der betreuende Elternteil oder Sie selbst einer Risikogruppe angehören. Auch wenn Sie das Infektionsrisiko als gering einschätzen, riskieren Sie ein potentielles und insoweit unnötiges Risiko, wenn Sie Ihre Wohnung verlassen oder in Kontakt mit dem anderen Elternteil oder Ihrem Kind treten.

Zwar scheint es so, dass die Politik die Corona-Problematik mit guten Aussichten in den Griff bekommt. Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass hier und dort ein gewisses Risikopotenzial besteht. Ob Sie sich im Hinblick auf Ihr persönliches Risiko darauf einlassen, müssen Sie selbst entscheiden. Berücksichtigen Sie, dass Sie insoweit auch Verantwortung für Ihr Kind tragen.

Kann der betreuende Elternteil das Umgangsrecht verweigern?

Der betreuende Elternteil kann Ihr Umgangsrecht nicht mit dem Argument verweigern, das Kind werde einem unnötigen Infektionsrisiko ausgesetzt, wenn dafür keine nachvollziehbaren Ansatzpunkte bestehen. Insbesondere, soweit Ihr gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung fortbesteht, obliegt es auch Ihrer Verantwortung als Elternteil, im Rahmen Ihres Umgangsrechts verantwortungsvoll mit dem Kind umzugehen. Der betreuende Elternteil kann sich insoweit mit seiner Beurteilung der Situation nicht über Ihre Einschätzung der Gegebenheiten hinwegsetzen.

Dies gilt umso mehr, als Sie bereits bestehende Umgangsregelungen fortsetzen möchten. Schwieriger könnte es sein, wenn Sie Ihr Umgangsrecht bislang nicht wahrgenommen haben und jetzt, ausgerechnet zu Corona-Zeiten Umgangsregelungen verhandeln möchten. Dann dürften Einwände im Hinblick auf die Corona-Problematik durchaus ein gutes Argument darstellen, das Umgangsrecht zumindest zu Zeiten von Corona wenigstens aufzuschieben.

Das Problem dabei ist, dass Sie sich irgendwie einigen müssen. Es ist nicht unbedingt eine gute Empfehlung, in diesem Fall den Familienrichter bemühen zu wollen. Es empfiehlt sich vielmehr, auf die gegenseitigen Befindlichkeiten Rücksicht zu nehmen und einen wie auch immer gearteten Kompromiss zu verabreden.

Allenfalls dann, wenn der betreuende Elternteil bereits in der Vergangenheit daraufhin gearbeitet hat, Ihr Umgangsrecht zu vereiteln, könnte er die Corona-Krise jetzt zum Vorwand missbrauchen, das Umgangsrecht mit diesem besonderen Argument auszuhebeln. Insoweit wird Ihnen in der Perspektive ohnehin nichts anderes übrigbleiben, als tatsächlich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ansatzpunkt dabei ist mithin, dass auch Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen den Kontakt zu engsten Familienmitgliedern nicht verbieten.

Wie könnten Lösungen aussehen?

Diskutieren Sie über Ihr Umgangsrecht, könnte eine Lösung darin bestehen, dass Sie auf den persönlichen Kontakt zu Ihrem Kind für einen überschaubaren Zeitraum verzichten. Vielleicht lassen Sie es dabei bewenden, den Kontakt zum Kind per Skype oder WhatsApp auszuüben. Videotelefonate sind gebührenfrei möglich. Auch dann könnten Sie sich auch von Angesicht zu Angesicht mit Ihrem Kind unterhalten und wissen, dass es ihm gut geht.

Eine Lösung könnte auch darin bestehen, dass Sie Ihr Umgangsrecht derzeit nicht ausüben und die vereinbarten Umgangszeiten auf einen späteren Zeitraum vertagen. Aufgeschoben bedeutet schließlich nicht aufgehoben.

Vielleicht können Sie den betreuenden Elternteil auch überzeugen, das Umgangsrecht zuzugestehen, indem Sie versichern, alle üblichen Hygienemaßnahmen und Präventivmaßnahmen zu berücksichtigen. Dazu gehört mithin, dass Sie regelmäßig Hände waschen, Kontaktflächen desinfizieren und dort, wo es nötig ist, einen Mundschutz tragen sowie Örtlichkeiten meiden, an denen sich viele Menschen aufhalten.

Alles in allem

Es gibt keine allseits befriedigende Lösung. Zu vieles hängt von den individuellen Gegebenheiten ab. Auch wenn Sie auf das Einvernehmen mit dem betreuenden Elternteil angewiesen sind, sollten Sie alles dafür tun, die Situation im gegenseitigen Verständnis zu regeln. Der betreuende Elternteil muss wissen, dass das Umgangsrecht ein gesetzlich verbrieftes Recht ist, das der Gesetzgeber im Interesse des Kindes und zum Wohl des Kindes ausdrücklich fördert. Sie als umgangsberechtigter Elternteil müssen wissen, dass Ihr Umgangsrecht auch die Interessen des Kindes berücksichtigen muss. Soweit ein halbwegs plausibel begründbares Risiko besteht, sollten Sie Ihr Umgangsrecht aufschieben. Jede Kompromisslösung dient dem Kind.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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