Umgehung der ordnungsgemäßen Abnahme des Gemeinschaftseigentums bei neu errichteten Eigentumswohnungen

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09.04.2015, Stellungnahmen erstellt von Bruno-F. Müller

Bei dem Erwerb einer neu errichteten Eigentumswohnung ist die Abnahme des Gemeinschaftseigentums von höchster Bedeutung. Mit der Abnahme tritt die Fälligkeit der Zahlung ein, Verjährungsfristen beginnen und der Gefahrenübergang vom Bauträger/Verkäufer auf den Erwerber erfolgt.

Die Abnahme beendet auch die Vorleistungspflicht des Bauträgers/Verkäufers. Der ursprüngliche Herstellungsanspruch wandelt sich in einen Nacherfüllungsanspruch und bürdet dem Erwerber die Beweislast für Mängel auf, etc., etc., etc. Aus diesem Grunde haben die Bauträger/Verkäufer ein hohes Interesse daran, dass das Gemeinschaftseigentum „in ihrem Sinne“ abgenommen wird. Wir beraten derzeit eine Eigentümergemeinschaft, deren Mitglieder neu errichtete Eigentumswohnungen erworben haben. Bevor die Wohnungen veräußert wurden, hat der Bauträger/Verkäufer eine WEG-Verwaltung bestimmt, die dann vor und während des Verkaufs der einzelnen Eigentumswohnungen das Gemeinschaftseigentum im Auftrage des Bauträgers/Verkäufers abgenommen hat. Dieser Abnahme ist nunmehr durch Beschluss der Gemeinschaft widersprochen worden. Die Abnahme ist mit der ständigen Rechtsprechung auch nicht vereinbar! Die erheblichen Nachteile einer solchen „Abnahme“ sind den meisten Erwerbern nicht bekannt/deutlich. Sie können der Gemeinschaft später enorme finanzielle Belastungen aufbürden!


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