Umsatzsteuerfreiheit bei Schönheits-OP

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Schönheitsoperationen sind dann als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anzusehen, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist. Darüber können die Finanzgerichte auch auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen entscheiden und so die ärztliche Schweigepflicht wahren. Es ist nicht notwendig, die Namen der Patienten den Finanzgerichten offenzulegen.

Bundesfinanzhof (BFH) – Urteile vom 04.12.2014 – V R 16/12 und V R 33/12 

Die Finanzgerichte dürfen die Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung nicht davon abhängig machen, dass ihm Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Der auch vor den Finanzgerichten zu gewährleistende Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient steht einem Benennungsverlangen der Finanzbehörden entgegen. Vielmehr haben sie auf der Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen den Sachverhalt aufzuklären, gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen. Die Finanzgerichte sind nicht berechtigt, den Streitfall nach Maßgabe der Feststellungslast zu entscheiden. Hieran treffen Klinik bzw. Arzt als die Steuerpflichtigen allerdings auch Mitwirkungspflichten. Sie müssen auf anonymisierter Grundlage detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung machen. 

Quelle: BFH Pressemitteilung – http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=31170 – , Urteil im Volltext – http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=31180&pos=9&anz=92

Ergänzend hierzu: Rechtsprechung des EuGH, Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335

Wichtiger Hinweis

Die Rechtsprechung des BFH besagt nicht, dass alle Schönheits-Operationen damit umsatzsteuerfrei sind! Es kommt weiterhin darauf an, ob diese aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich sind. Die ästhetische Brustvergrößerung, Nasenkorrekturen, Lifting können weiterhin umsatzsteuerpflichtig sein. Zu begrüßen ist die Entscheidung dahingehend, dass dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ein größerer Spielraum eingeräumt wurde und damit eine anonymisierte Prüfung möglich sein muss.

Klären sollten Sie als Arzt bzw. Klinik unbedingt von Anfang an Ihre organisatorischen Abläufe. Dies schließt erforderliche Angaben in der Dokumentation mit ein. So können Sie unerwartete Umsatzsteuernachzahlungen vermeiden. Lassen Sie sich hierbei steuerlich und rechtlich beraten.

Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie nebenstehend. Für weitere Informationen surfen Sie weiter auf staufer.de und stauferkirsch.de

Dr. Andreas Staufer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht. Er ist im Bereich des Arztrechts und des Krankenhausrechts tätig. Hierzu gehören auch die rechtlichen Analysen und Bewertungen von Arbeitsabläufen in Klinik und Praxis. 


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