Umwandlung der Genussrechte der ThomasLloyd Investments GmbH in Anteile der CTIH ist rechtens

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Nach der 2018 erfolgten Neustrukturierung der TLG durch die Fusion der in London ansässigen CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) mit der ThomasLloyd Investments GmbH aus Österreich (TLI) hatte die CTIH Anlegern, die ihre Beteiligung bereits gekündigt hatten, angeboten, die Kündigung zurück zu nehmen. Einige der Anleger, die dieses Angebot annahmen, klagten im Nachhinein dennoch auf Rückzahlung, nach dem sie in 2019 nach anwalticher Beratung eine außerordentliche Kündigung erklärten.

Zunächst hatten in 2020 mehrer Landgerichte entschieden, dass das Angebot der CTIH zur Rücknahme der Kündigung rechtens war und bei Rücknahme der Kündigung durch den Anleger, der Anleger aus den Genussrechten keine Zahlungsansprüche mehr hat. Die gegen diese Entscheidungen gerichtete Berufungen hatten keine Erfolg. So wiesen sowohl das OLG München durch Beschluss vom 21.04.2021  (Az. 5 U 6030/20) als auch das OLG Nürberg durch Beschluss vom 20.09.201 (Az. 6 U 928/21) darauf hin, dass die Kündigungsrücknahme und die Gewährung der B-Anteile rechtlich wirksam sind. Darauf hin nahmen die Kläger jeweils ihre Berufung zurück. Anders in einer Angelegenheit, die vor dem Thürigener Oberlandesgericht verhandelt worden ist. In diesem Fall wies das OLG  mit Urteil vom 16.11.2021 (5 U 870/20) die Berufung des Anlegers als unbegründet zurück. Denn die Gewährung der B-Anteile sie wirksam und die nachträglich zusätzlich erklärte Kündigung aus wichtigem Grund ging ins Leere. 

Ausdrücklich stellte dabei das OLG Thüringen (so wie bereits das OLG München und OLG Nürnberg in den Hinweisbeschlüssen) klar und fest, dass die Rechtsprechung des OLG Celle zum Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe in vergleichbaren Fällen nicht nachvollziehbar sei. Denn die zur Begründung vom Kläger genannten Gründe für eine außerordentliche Kündigung waren ihm bereits im Zeitpunkt der Rücknahme der ordentlichen Kündigung bekannt. Mit diesem Umstand setze sich das OLG Celle nicht auseinander. Das OLG Thüringen kommt deshalb folgerichtig zu dem Ergebnis, dass dem Anleger weder ein Anspruch auf Rückzahlung (der nicht mehr bestehenden Genussrechte) noch auf Schadenersatz (mangels Pflichtverletzung der CTIH) gegebenüber der CTIH zustehe.  Damit liegen für die gleiche Fallgestaltung unterschiedliche OLG-Entscheidungen vor, so dass das OLG Thüringen die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu gelassen hat.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel von GK-law.de hat die Interessen der CTIH in den Genussrechts-Streitigkeiten vertreten. Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig.



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