CTIH wehrt erneut Klagen gegen die Neustrukturierung der ThomasLloyd Group (TLG) ab

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Nach dem neben dem Thüringer Oberlandesgericht, das Landgericht Görlitz und das Landgericht Saarbrücken Ende 2021 zugunsten von ThomasLloyd entschieden, haben auch Anfang Januar diesen Jahres weitere Landgerichte Klagen in Zusammenhang mit der Neustrukturierung der ThomasLloyd Group abgewiesen und Anleger anhängige Klagen zurückgenommen.

So entschied kürzlich das Landgericht Lüneburg zugunsten der CTIH in einer Rechtssache, bei der die Klägerin versuchte hatte, sich durch Kündigung wegen Durchführung der Neustrukturierung von ihrer Beteiligung zu lösen. Das Gericht stellt kurz und knapp fest, dass die Klage unbegründet sei. Denn es sei weder ein Anspruch auf Rückzahlung des rechnerischen Betrages nach Kündigung noch ein Anspruch auf Schadenersatz gegeben. Denn nach Ansicht des Landgerichts hat die CTIH substantiiert zu dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der ehemaligen Genussrechte vorgetragen. Insbesondere habe die Beklagte zu den bilanziell ausgewiesenen Werten und deren Richtigkeit umfangreich vorgetragen und auch für das Gericht plausibel erläutert, warum der rechnerische Wert der Genussrechte von dem Rückzahlungsbetrag der Genussrechte verschieden ist. So wurde durch das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte ihrer sog. sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen ist.

Der Ansicht der Klägerin, die behauptete Verluste seien nicht angefallen, und dem Verweis auf die Entscheidungen anderer Gericht, folgte das Gericht mit einer plausiblen Begründung nicht. Denn wenn unter Vorlage und Erläuterung von Rechnungslegungsunterlagen die Wertentwicklung von Genussrechten dargestellt wird, kann sich der Anleger nicht darauf beschränken, einfach zu behaupten, die vorgelegten Unterlagen seien unrichtig und die Richtigkeit der Unterlagen mit Nichtwissen bestreiten. Denn für den Nachweis der Voraussetzungen für einen bedingungsgemäßen Rückzahlungsanspruch ist der Genussrechts-Inhaber darlegungs- und beweisbelastet. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist deshalb nicht ausreichend. Auch kann der Verweis auf andere Gerichtsentscheidungen nicht den Schluss rechtfertigen, dass die Jahrabschlussunterlagen fehlerhaft sind.

Die Rechtsanwälte Dr. Matthias Gündel und Jan Barufke von GK-law.de haben die Interessen der CTIH in den beiden Genussrechts-Streitigkeiten erfolgreich vertreten. Das Urteil des Landgerichts Lüneburg ist noch nicht rechtskräftig.


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