Umwandlung eines Einzelunternehmens (e.K.) in eine GmbH

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1. Die Idee zur Umwandlung

Bei gewachsenen Einzelunternehmen besteht häufig irgendwann der Wunsch, das Unternehmen in Form einer GmbH fortzuführen. Im Vordergrund stehen meistens die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung, aber auch zukünftig als "GmbH" auftreten zu können sowie der damit verbundene Reputationsgewinn. Auch steuerliche Motive können eine Rolle spielen.

2. Verschiedene Methoden zur Umwandlung

Wichtig zu wissen ist, dass es verschiedene Methoden gibt, um ein Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln. Alle Methoden haben ihre eigenen Vor- und auch Nachteile. Es gibt keinen Königsweg. Vielmehr muss durch Gespräch zwischen Mandant und Berater der für das individuelle Unternehmen passende Weg gefunden werden.

In der Praxis haben sich vor allem zwei Wege bewährt:

  • die Einbringung des Unternehmens in eine GmbH  im Wege der Einzelrechtsübertragung (dazu unter 3.); und
  • die Ausgliederung des Unternehmens auf eine GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (dazu unter 4.).

Die Einbringung des Einzelunternehmens kann unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG auf Antrag in der Regel ertragsteuerneutral durchgeführt werden. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn das Einzelunternehmen Grundstücke besitzt, da bei einer Übertragung auf die GmbH Grunderwerbsteuer anfallen kann. Nach Einbringung des Einzelunternehmens unterliegen die GmbH-Anteile einer siebenjährigen steuerlichen Sperrfrist (§ 22 UmwStG). Die Sperrfrist dient der Vermeidung von Gestaltungsmissbräuchen, da die Veräußerung von GmbH-Anteilen durch das sog. Teileinkünfteverfahren gegenüber dem Verkauf von Einzelunternehmen steuerlich privilegiert wird.

3. Einbringung im Wege der Einzelrechtsübertragung

a. Praxisgerechte Einbringung durch Sachagio oder Stufengründung

Es kann grundsätzlich eine neue GmbH im Wege der Sachgründung errichtet werden, wobei das Stammkapital durch Einbringung des Unternehmens erbracht wird. Ein das Stammkapital überschießender Wert kann dabei in die Kapitalrücklage eingestellt werden oder auch ein Gesellschafterdarlehen begründen. 

Da die Registergerichte jedoch zum Teil strenge Anforderungen an den Nachweis der Werthaltigkeit des Unternehmens stellen (Anforderung von Gutachten etc.), haben sich in der Praxis alternative Gründungsmethoden etabliert:

  • Beim sog. Sachagio wird die GmbH bar gegründet und das Unternehmen in die Kapitalrücklage eingebracht. 
  • Bei der sog. Stufengründung wird die GmbH zunächst bar gegründet (oder eine Vorrats-GmbH erworben) und das Unternehmen sodann im Rahmen einer nominellen Sachkapitalerhöhung (von z.B. EUR 1) eingebracht.

b. Einzelübertragung der Wirtschaftsgüter

Bei allen vorgenannten Gründungsvorgängen muss das Unternehmen im Wege der Einzelrechtsübertragung in die GmbH eingebracht werden. Hierfür wird in der Regel ein separater Einbringungsvertrag abgeschlossen. Dabei  müssen grundsätzlich sämtliche zu übertragenden Aktiva und Passiva einzeln aufgelistet und entsprechende Anlagen zum Einbringungsvertrag erstellt werden, was erheblichen Arbeitsaufwand erzeugen kann.

Zudem ist für die Übertragung von Verbindlichkeiten und Verträgen die Zustimmung der Gläubiger bzw. Vertragspartner erforderlich. Kann z.B. die Zustimmung von einem Lieferanten oder Kunden zur Übertragung seines Vertrags nicht eingeholt werden, so verbleibt das Vertragsverhältnis beim Einzelunternehmer. Dieses Risiko kann dadurch abgemildert werden, dass sich Einzelunternehmer und GmbH durch vertragliche Vereinbarung im Innenverhältnis so stellen, als sei der Vertrag übergegangen.

Vorsicht ist geboten, soll das Unternehmen an die GmbH verkauft werden, um das strenge Sachgründungsverfahren zu umgehen. Wird der Kaufpreis aus dem Stammkapital gezahlt oder die Kaufpreisforderung mit der Einlageverpflichtung des Gründers verrechnet, so kann hierin eine verdeckte Sacheinlage liegen, die sowohl zivil- als auch strafrechtlich sanktioniert werden kann.

4. Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

a. Grundprinzipien der Ausgliederung

Bei einer Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz vollzieht sich die Übertragung des Betriebs im Wege einer sog. partiellen Gesamtrechtsnachfolge. Eine Ausgliederung ist dann möglich, wenn:

  • das Einzelunternehmen als e.K. im Handelsregister eingetragen ist; und
  • die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen nicht übersteigen. 

Ist das Einzelunternehmen noch nicht als e.K. im Handelsregister eingetragen, kann dieser Schritt kurzfristig nachgeholt werden, es sei denn, es handelt sich um ein freiberufliches Unternehmen, die grundsätzlich nicht im Handelsregister eingetragen werden können, sodass eine Ausgliederung in diesem Fall ausscheidet.

b. Vorteile und Nachteile

Eine Ausgliederung hat den Vorteil, dass sämtliche betrieblichen Vermögensgegenstände kraft Gesetzes auf die GmbH übergehen. Insbesondere gehen Verbindlichkeiten und Verträge ohne Zustimmung der Gläubiger bzw. Vertragspartner auf die GmbH über. Jedoch sind die relevanten Vertragsverhältnisse (z.B. Miet-, Finanzierungs- oder Lizenzverträge) auf mögliche Kündigungsrechte hin zu prüfen (sog. Change of Control-Klauseln), um sicherzustellen, dass die Vertragspartner diese nicht anlässlich der Ausgliederung kündigen können. 

Der Nachteil einer Ausgliederung ist, dass eine fünfjährige Nachhaftung besteht, d.h. der Einzelunternehmer haftet 5 Jahre für die übertragenen Verbindlichkeiten nach und die GmbH haftet ebenfalls 5 Jahre für Verbindlichkeiten des Einzelunternehmers nach. Für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gilt eine Nachhaftungsfrist von 10 Jahren. Im Ausgliederungsvertrag kann jedoch eine Freistellungsverpflichtung der GmbH aufgenommen werden, wonach die GmbH etwaige betriebliche Verbindlichkeiten zu zahlen hat, sollte der Einzelunternehmer während der Nachhaftungsfrist in Anspruch genommen werden.

c. Verfahren

Die Ausgliederung sowie die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse müssen notariell beurkundet werden. Wenn ein Betriebsrat besteht, muss der Ausgliederungsvertrag spätestens einen Monat vor der Beurkundung dem Betriebsrat zugeleitet werden. 

Die Ausgliederung kann entweder zur Neugründung einer GmbH vorgenommen werden. In diesem Fall erfolgen GmbH-Gründung und Ausgliederung im selben Notartermin. Da es sich dabei jedoch zwingend um eine Sachgründung handelt und die Registergerichte mitunter strenge Anforderungen an den Nachweis der Werthaltigkeit des eingebrachten Unternehmens stellen, wird in der Praxis häufig der Weg gewählt, dass die GmbH im ersten Schritt bar gegründet wird. Im zweiten Schritt wird sodann eine Ausgliederung zur Aufnahme mit einer geringfügigen Sachkapitalerhöhung von z.B. EUR 1 vollzogen, wobei der überschießende Wert des Unternehmens als Agio in die Kapitalrücklage eingestellt werden oder ein Gesellschafterdarlehen begründen kann.

Für die Ausgliederung muss eine Schlussbilanz des Einzelunternehmens beim Handelsregister eingereicht werden. Soweit die Ausgliederung bis zum 31. August angemeldet wird  (im Zuge der Corona-Pandemie wurde diese Frist in den Jahren 2020 und 2021 auf den 31. Dezember verlängert) , kann hierfür der letzte Jahreabschluss per 31. Dezember genutzt werden. Andernfalls muss ein Zwischenabschluss erstellt werden.

5. Betriebsübergang

Die Übertragung des Unternehmens auf die GmbH löst sowohl im Fall der Einzelrechtsübertragung als auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge regelmäßig einen Betriebsübergang gem. § 613a BGB aus. Dieser hat zur Folge, dass grundsätzlich sämtliche Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf die GmbH übergehen

Die Mitarbeiter müssen gem. § 613a Abs. 5 BGB hinsichtlich des Betriebsübergangs, des geplanten Zeitpunkts, des Grunds und der Folgen etc. unterrichtet werden. Die Mitarbeiter können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung widersprechen mit der Folge, dass das Beschäftigungsverhältnis beim Einzelunternehmer verbleibt, jedoch besteht in diesem Fall häufig die Möglichkeit, betriebsbedingt zu kündigen.

6. Fazit

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens im Wege der Einzelrechtsübertragung eignet sich tendenziell eher für einfache Fälle, während die Umwandlung durch Gesamtrechtsnachfolge eher für komplexere Fälle geeignet ist. Dies stellt jedoch nur eine pauschale Daumenregel dar, von der im Einzelfall immer wieder Ausnahmen gemacht werden. 

Da beide Umwandlungsmethoden sehr unterschiedliche Vor- und Nachteile aufweisen, sollte der beste Weg mit einem spezialisierten Berater besprochen werden.


Gerne bespreche ich mit Ihnen den für Ihr Unternehmen passenden Weg.

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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