Umzug nach Trennung

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Was passiert mit der Ehewohnung, wenn zwei Ehegatten sich voneinander trennen wollen? Wer muss die Ehewohnung verlassen? Können beide Eheleute in der Wohnung bleiben und trotzdem getrennt leben? Wer muss die Miete bezahlen? Wer muss die laufenden Kosten für die gemeinsam angeschaffte Immobilie tragen? All dies sind Fragen, die in der anwaltlichen Praxis immer wieder Anlass zum Streit zwischen Ehegatten sind.


Wer muss die Wohnung verlassen? 

Um dies zu regeln, hat der Gesetzgeber die Vorschrift §1361 b BGB geschaffen. Der Gesetzgeber nutzt in dieser Vorschrift den Begriff „Ehewohnung“. Als Ehewohnung wird der Raum bezeichnet, in dem die Eheleute während der Zeit der Ehe gemeinsam gelebt haben. Obwohl der Gesetzgeber das Wort „Wohnung“ verwendet, ist damit typischerweise auch ein gemeinsam genutztes Eigenheim gemeint. 

Unabhängig für die Anwendung der oben genannten Vorschrift ist es, ob es sich um Eigentum oder eine gemietete Immobilie handelt.

Die Vorschrift gibt zunächst jedem der Ehegatten die Möglichkeit, die alleinige Nutzung der Ehewohnung gerichtlich zu beantragen. Dies gilt auch unabhängig davon, welcher Ehegatte den Mietvertrag abgeschlossen hat. So kann das Gericht auch demjenigen die Wohnung zuweisen, welcher erst später zu dem anderen Ehegatten hinzugezogen ist und welcher möglicherweise gar nicht im Mietvertrag steht. Der Vermieter muss eine gerichtliche Zuweisung dulden. 

Die Entscheidung über die Zuweisung der Wohnung ist stets eine Einzelfallbetrachtung. Eine Rolle spielen vor allem folgende Punkte: Gibt es gemeinsame Kinder?, Sollen diese nicht aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen werden, wäre dies ein Argument für den betreuenden Elternteil, in der Ehewohnung zu verbleiben. Ist es einem Ehegatten aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, sich kurzfristig eine neue Wohnung zu suchen? Auch wenn einer der Ehegatten alleiniger Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist, soll dies bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Ausschlaggebend sind jedoch immer die Gegebenheiten des Einzelfalles. Es kann also auch passieren, dass der allein im Grundbuch stehende Ehegatte aus seiner Wohnung oder Haus ausziehen muss und dem anderen Ehegatten die Immobilie für die Trennungszeit zur Verfügung stellen muss.

Der Antrag auf Wohnungszuweisung kann im Streitfall - auch als Eilantrag - vor dem zuständigen Familiengericht gestellt werden. 


Können auch beide Ehegatten bei der Trennung in der Wohnung verbleiben?

Das Gesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, einem Ehegatten einen Teil der Wohnung oder des Hauses zuzuweisen. In der Praxis ist dies jedoch eher selten. Sind die Ehegatten so zerstritten, dass es einer gerichtlichen Regelung bedarf, so ist es gerade in kleineren Wohnung oft für beide Ehegatten unzumutbar, weiterhin unter einem Dach zu leben. 

Ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung kommt vielmehr in der Praxis dann in Betracht, wenn beide Ehegatten trotz scheitern der Ehe noch ein gutes Verhältnis zueinander haben. Die Gerichte erkennen an, dass das für die Scheidung erforderliche Trennungsjahr auch schon dann beginnen kann, wenn beide Ehegatten noch innerhalb der gemeinsamen Wohnung wohnen. Voraussetzung für die Anerkennung der Trennungszeit ist die Trennung von "Tisch und Bett". Um späteren Streitigkeiten über den Anfang des Trennungsjahres vorzubeugen kann es sich empfehlen, das Trennungsdatum durch einen anwaltliches Schreiben zu dokumentieren.


Wer zahlt die Miete oder den Kredit weiter, welcher für die Finanzierung des Eigenheims aufgenommen wurde?

Prinzipiell haftet erstmal im Außenverhältnis derjenige, welcher den Vertrag mit Vermieter oder dem Kreditinstitut unterschrieben hat. Im Verhältnis der Ehegatten untereinander ist jedoch in der Regel derjenige zur Zahlung verpflichtet, wer auch die Wohnung bewohnt. Dies gilt insbesondere für Mietwohnungen. In Fällen ungleicher Einkommensverhältnisse bei den Ehegatten ist jedoch vorrangig zu prüfen, ob ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat. Zahlungsverpflichtungen der Ehegatten gegenüber dem Vermieter oder gegenüber der Banken werden dann häufig bei der Unterhaltsberechnung miteinbezogen.




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