Jugendamtsurkunde – Unterhaltstitel vom Jugendamt

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Bedeutung und Funktion der Jugendamtsurkunde

Die Jugendamtsurkunde ist ein Unterhaltstitel, mit welchem der Kindesunterhalt vollstreckt werden kann. Der Inhaber der Urkunde kann mit dem Titel beispielsweise den Lohn oder das Konto des Schuldners pfänden lassen. Die Jugendamtsurkunde hat damit dieselbe Funktion wie ein gerichtlicher Beschluss oder ein gerichtliches Urteil, mit welchem der Unterhalt festgesetzt wurde.

Im Gegensatz zu den gerichtlichen Titeln ist allerdings die Erstellung der Jugendamtsurkunde grundsätzlich kostenfrei bei jedem Jugendamt möglich.

Erstellung der Jugendamtsurkunde

Für die Erstellung der Urkunde muss der Unterhaltspflichtige persönlich beim Jugendamt erscheinen. Ein Urkundsbeamter der Stadt klärt den Unterhaltspflichtigen über Inhalt und Bedeutung auf und fertigt die Urkunde aus. Die vollstreckbare Ausfertigung kann vom Jugendamt unmittelbar an das unterhaltsberechtigte Kind bzw. bei minderjährigen Kindern an den Elternteil, in wessen Haushalt das Kind lebt, übersandt werden.

Statischer oder Dynamischer Unterhalt

Die Jugendamtsurkunde kann entweder einen „statischen“ oder einen „dynamischen Unterhalt“ festlegen. Beim statischen Unterhalt verpflichtet sich der Unterhaltsschuldner zur Zahlung eines genau festgelegten und sich unmittelbar aus der Urkunde selbst ergebenden Unterhaltsbetrages. Beim dynamischen Unterhalt verpflichtet sich der Unterhaltsschuldner zur Zahlung eines nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmbaren Unterhalts. Beim dynamischen Titel wird in der Urkunde lediglich festgelegt, nach welcher Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle sich der Unterhalt bestimmt. In der Praxis ist der dynamische Titel der Regelfall, da bei dieser Variante der Unterhaltstitel beim Älterwerden des Kindes der Unterhaltstitel nicht abgeändert werden muss. 

Gültigkeitsdauer einer Jugendamtsurkunde

Die Gültigkeit einer Jugendamtsurkunde ist zunächst unbefristet. Das heißt, dass das Kind in vielen Fällen auch noch Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres formell gesehen mit der Urkunde die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsschuldner betreiben kann. In manchen Fällen ist jedoch die Gültigkeit der Urkunde ausdrücklich auf den Tag des 18. Geburtstages des Kindes befristet. In diesen Fällen verliert die Urkunde seine Gültigkeit und das Kind muss für einen neuen Unterhaltstitel sorgen, sofern weiter Unterhaltsansprüche bestehen.

Was passiert, wenn die Urkunde nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (Abänderung der Urkunde)

Oft kommt es vor, dass sich das Einkommen des Verpflichteten nach Erstellung der Urkunde verringert oder erhöht und er dadurch in eine andere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle fällt. In diesen Fällen müsste eine Abänderung der Urkunde vorgenommen werden. Weiterer Abänderungsgrund ist der, dass das Kind eine Ausbildung anfängt und selbst über anrechenbares Einkommen verfügt. Schließlich werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes beide Elternteile anteilig ihrer Einkommensverhältnisse barunterhaltspflichtig, sodass auch hier in den meisten Fällen der titulierte Unterhalt nicht mehr passt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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