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Unbefristeter Streik in Kitas – Rückerstattung der Beiträge möglich?

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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In Deutschland wird gestreikt. Die Lokführer und die Deutsche Bahn haben sich zwar heute darauf verständigt, den Streik zu beenden und in die Schlichtung zu gehen, aber die Briefträger streiken weiter. Und der bundesweite Streik der Erzieher/-innen und Kinderpfleger/-innen soll nach bisher zwei Streikwochen auch nach dem Pfingstwochenende unbefristet fortgesetzt werden. Betroffen von dem Streik sind Krippen, Kitas und Horte im ganzen Bundesgebiet. Die Erzieher/-innen und Kinderpfleger/-innen streiken für mehr Anerkennung, die sich durch eine bessere Bezahlung bemerkbar machen soll, und für eine bessere betriebliche Altersvorsorge. Leidtragende dieses Streiks sind die Eltern, die für die Nichtleistung trotzdem weiterhin Beiträge zahlen.

Generell keine Rückerstattung von Betreuungskosten

Wird die Krippe, die Kita oder der Hort bestreikt, so haben Eltern generell keinen Anspruch auf anteilige Erstattung der Betreuungskosten. Zum einen ist das Recht auf Streik in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geregelt und zum anderen handelt es sich bei einem Streik um höhere Gewalt für den Betreiber der Betreuungseinrichtungen. Gibt es in der Einrichtung eine Notgruppe, so sind Rückforderungen auch ausgeschlossen. Viele Gemeinden stellen sich zudem auf den Standpunkt, dass eine (anteilige) Rückzahlung mit einem zu hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist, und schließen diese daher komplett aus. Sie verweisen aber darauf, dass das eingesparte Geld auf jeden Fall den Kitas und damit mittelbar den Kindern zugutekommen soll.

Teilweise Rückerstattungen möglich

Aufgrund der Länge des aktuellen Kita-Streiks, von dem nur kommunale Einrichtungen betroffen sind, denken einige Einrichtungsträger doch über (anteilige) Rückzahlungen von Kita-Beiträgen und/oder Verpflegungspauschalen nach. Da die Städte und Gemeinden aber eigenständig entscheiden, ob und wie viel sie zurückzahlen, ergibt sich selbst innerhalb eines Bundeslandes ein uneinheitliches Bild. Betroffene Eltern sollten auf jeden Fall eine anteilige Rückerstattung der von ihnen gezahlten Beiträge fordern, denn wenn Gewerkschaftsmitglieder streiken, erhalten diese von der Gewerkschaft Streikgeld. Daher entstehen dem Arbeitgeber der streikenden Erzieher/-innen bzw. Kinderpfleger/-innen keine finanziellen Nachteile, denn die Kita-Gebühren der Eltern fließen weiter. Für eine solche Rückforderung reicht eine Anfrage oder ein formloses Schreiben an den jeweiligen Träger der Krippe, der Kita oder des Hortes.

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.de

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