Unfallflucht / Entziehung der Fahrerlaubnis: Ab wann liegt ein bedeutender Schaden vor?

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Für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. 69 II Nr. 3 StGB i. V. m §142 StGB spielt der in diesem Zusammenhang entstandene Schaden eine bedeutende Rolle. Eine Entziehung kann in der Regel nur dann erfolgen, wenn ein sog. bedeutender Schaden beim Geschädigten eingetreten ist.

Die Wertgrenze eines solchen Schadens wird mittlerweile von der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur bei mindestens 1.500 € angesetzt.

Jedoch ist hierbei zu beachten, dass bei der Ermittlung, ob ein solcher bedeutender Schaden entstanden ist, nur solche Positionen berücksichtigt werden dürfen, die als direkte Folge des schädigenden Ergebnisses entstanden sind.

Hierzu zählen beispielsweise Reparaturkosten, Abschlepp- und Bergungskosten, der merkantile Minderwert und auch die Mehrwertsteuer. Nicht berücksichtigt werden können die Kosten einer möglichen Rechtsverfolgung, der Nutzungs-/ Verdienstausfall, der Mietwagen oder ein Sachverständigengutachten.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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