Unfallflucht – Regressforderung der Kfz-Versicherung trotz Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO

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In Verfahren wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) geht es nicht selten um die Frage, ob der Unfall vom Unfallverursacher bemerkt wurde oder nicht. Nur bei einem wahrgenommenen Unfall kann sich der Unfallbeteiligte vorsätzlich von einem Unfall entfernen, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten die notwendigen Feststellungen ermöglicht.


Vor den zumeist zuständigen Amtsgerichten kommt es insbesondere bei kleineren Unfällen häufig zu der Situation, dass der vermeintliche Unfallverursacher zu Recht oder zu Unrecht behauptet, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Um sich eine aufwendige Beweisaufnahme zu ersparen und hohe Gutachterkosten zu vermeiden, wählen daher die Verfahrensbeteiligten, also Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung den Weg, das Verfahren gegen eine Auflage gemäß § 153a StPO einzustellen.


Dieses Ergebnis ist für die Verteidigung im strafrechtlichen Verfahren angesichts des ansonsten ungewissen Verfahrensausgang meist ein positives Ergebnis. Allerdings kommt das böse Erwachen im Anschluss des Strafverfahrens. Die Kfz-Haftpflichtversicherung nimmt den Beteiligten in Regress, fordert also die zunächst an den Geschädigten bezahlte Schadenssumme zum Teil zurück. Im Bereich von Obliegenheitsverletzungen – wie eben einer Unfallflucht – ist der Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer in den meisten Fällen auf 2.500,00 € begrenzt.


Dieser kleine Artikel soll dem Betroffenen in aller Kürze vermitteln, wie auf ein solches Forderungsschreiben zu reagieren ist. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung. Ob tatsächlich eine Unfallflucht begangen wurde, ist durch die Einstellung nicht beantwortet. Die Versicherungen verstehen den § 153a StPO jedoch in vielen Fällen als Schuldnachweis bzw. einem Schuldeingeständnis durch den Betroffenen.


Rechtlich verbleibt es bei der Beweispflicht der Versicherung. Diese kann sich bei einer Einstellung nach § 153a StPO weder auf die gerichtliche Entscheidung, noch auf den der Entscheidung zu Grunde liegenden Akteninhalt pauschal berufen. Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass genau dies der Fall ist.


Das nachfolgende Muster-Schreiben ist ein Vorschlag, das Forderungsschreiben der Versicherung zurückzuweisen. Sollte die Versicherung weiterhin an ihrer Forderung festhalten, sollten Sie keine Zeit verlieren und einen Anwalt einschalten. Selbstverständlich stehe ich Ihnen bei jedem der beschriebenen Verfahrensabschnitte mit anwaltlichem Rat oder einer Vertretung zur Verfügung.


Musterschreiben:


Sehr geehrte Damen und Herren,


ich beziehe mich uns auf Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx und weise Ihre darin enthaltene Forderung ausdrücklich zurück.

Entgegen Ihren Behauptungen habe ich die Unfallstelle nicht verlassen, ohne das Erforderliche zu tun, um den Tatbestand aufzuklären.

Das Amtsgericht xy hat aufgrund der Hauptverhandlung am xx.xx.xxxx das Verfahren gegen mich gemäß § 153a StPO eingestellt (Aktenzeichen xy). Es wurde somit nicht rechtskräftig festgestellt, dass ich eine Unfallflucht begangen habe. Ich war lediglich damit einverstanden, eine beschleunigte Verfahrensbeendigung herbeizuführen, um das Risiko weiterer Gutachterkosten zu minimieren. Den Betrag von xx Euro an eine soziale Einrichtung habe ich gerne und freiwillig bezahlt. Ein Schuldeingeständnis ist damit nicht verbunden.

Höflich bitte ich um schriftliche Bestätigung, dass Sie an Ihrer Forderung nicht weiter festhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann 


Selbstverständlich ist der oben stehende Formulierungsvorschlag unverbindlich und muss den jeweiligen Besonderheiten des Sachverhalts angepasst werden. Scheuen Sie sich daher nicht, mich zu kontaktieren und diesbezüglich anwaltlichen Rat einzuholen.


Jakob Ramsauer

Fachanwalt für Strafrecht



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