Seriöse Opfervertretung im Strafverfahren

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Die Vertretung von Geschädigten im Strafverfahren begegnet vielen Vorurteilen. Gerichte sind gewohnt, den Fokus auf den Täter zu richten und befürchten oftmals durch die Anwesenheit der Verletzten und ihrer Vertreter und insbesondere durch die Stellung von Adhäsionsanträgen eine Störung der gewohnten Verhandlungsleitung. Strafverteidigende Kollegen halten Vertretungen im Rahmen von Nebenklagen im besten Fall für Gebührenschinderei, im schlechtesten Fall für Verrat an der Strafrechtspraxis an sich.

Es muss daher zunächst klargestellt werden: Opfervertretung bedeutet nicht die blinde Forderung nach Höchststrafen oder die Geltendmachung utopischer Schmerzensgeldforderungen. Man ist nicht Vertreter der allgemeinen Betroffenheit der Gesellschaft, sondern bleibt Individualvertreter seiner oder seines Mandantin/Mandanten. Die Rolle eines Geschädigtenvertreters entspricht nicht der Rolle der Staatsanwaltschaft.

Aufgrund der vielfachen Vertretung von Geschädigten in Verfahren schwerster Kriminalität bin ich überzeugt davon, dass die wichtigste und vornehmste Aufgabe des Vertreters darin liegt, den Geschädigten durch das teils langwierige Verfahren zu führen und zu verhindern, dass das Opfer durch den Prozess eine Re-Traumatisierung erfährt. Es gilt zu verhindern, dass die/der Geschädigte oder in Tötungsfällen deren Angehörige als bloße Zeugen zum Tatgeschehen betrachtet werden. 

Selbstverständlich gehört die Forderung nach einer gerechten Strafe oder die Wiedergutmachung durch ein angemessenes Schmerzensgeld zu den Aufgaben eines Geschädigtenvertreters. Zuvorderst ist jedoch zu gewährleisten, dass das Opfer sich im "Dschungel eines Strafverfahrens" nicht alleine gelassen fühlt und in jedem Verfahrensstadium das Gefühl hat, im Verfahren ernst genommen zu werden und gehört zu werden. 

Um die Erfüllung dieser Aufgabe zu gewährleisten, sind neben dem Verständnis für das Opfer genaueste Kenntnisse des Strafverfahrens unabdinglich. 

Die Voraussetzungen der Nebenklage im Strafprozess sind in den §§ 395 ff StPO geregelt. Bei bestimmten Straftaten können Sie als Geschädigter als Nebenkläger zugelassen werden. Bei Sexual- und Tötungsverbrechen und bei erheblichen Folgen einer Straftat wird Ihnen ein Anwalt nach § 397a StPO beigeordnet. Im Falle einer Verurteilung des Täters, hat dieser auch die Kosten der Nebenklage zu tragen. Sie können als zugelassener Nebenkläger Ihre Rechte auch durch Ihren Vertreter geltend machen, heißt: Sie können, müssen aber nicht dem gesamten Prozess beiwohnen. 

Sollten Sie hinsichtlich des bewusst allgemein gehaltenen Artikels Fragen oder konkrete Anliegen zum Opferschutz haben, scheuen Sie sich nicht mich anzuschreiben. 


Ramsauer

Fachanwalt für Strafrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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