Unterhalt bei Trennung und Scheidung Zehn Fragen aus der Praxis

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  1. Bekomme ich Unterhalt und wovon hängt das in erster Linie ab?

Die Frage eines Unterhaltsanspruchs ist nach mehreren Kriterien zu beurteilen: es geht um Bedarf und Leistungsfähigkeit auf der einen Seite, und einen Unterhaltsgrund und damit auch einer zeitlichen Komponente auf der anderen Seite.

Betrachtet man zunächst die erste Zeit der Trennung, wird rein rechnerisch ermittelt, ob einem Ehegatten mehr Einkommen zur Verfügung steht als dem anderen, was die unterhaltsrechtlich relevanten Ausgaben sind und ob hiernach noch ein etwaiger Unterschied im Einkommen der Eheleute ausgeglichen werden muss. Dies ist der sogenannte Anspruch auf Trennungsunterhalt, der bis zu einer rechtskräftigen Ehescheidung gezahlt werden müsste. Es empfiehlt sich in jedem Fall, diesen Anspruch zu prüfen und auch geltend zu machen, da sich auch die Zahlung von Trennungsunterhalt auf einen möglichen nachehelichen Unterhaltsanspruch auswirken kann. Für einen Unterhaltsanspruch einen nach einer Ehescheidung bedarf es eines zusätzlichen Unterhaltsgrundes. Dieser kann Arbeitslosigkeit, Krankheit, Kinderbetreuung usw. sein. Das Gesetz kennt daneben auch noch den sogenannten Aufstockungsunterhalt, der noch für eine Zeit des Übergangs gezahlt werden kann.

  1. Kann mein Ehepartner verlangen, dass ich arbeiten gehe, obwohl wir Kinder haben?

Das Gesetz legt prinzipiell fest, dass nach einer Ehescheidung jeder Ehegatte für sich selbst sorgen soll. Dies stellt allerdings nur den Grundsatz dar. Besteht ein Betreuungsbedarf für minderjährige Kinder, kann die eigene Erwerbsobliegenheit ganz oder teilweise entfallen und damit einen Unterhaltsanspruch entstehen lassen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, wie hoch der Betreuungsaufwand ist und ob unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung die Möglichkeit zur eigenen Erwerbstätigkeit besteht. Daneben ist aber auch hier eine zeitliche Komponente zu berücksichtigen. Im sogenannten ersten Trennungsjahr, das sind also die ersten zwölf Monate nach erfolgter Trennung der Ehegatten, besteht keine Verpflichtung der Eheleute, an bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen etwas zu ändern, bzw. eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Pflicht zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit setzt aber mit Ablauf des Trennungsjahres umgehend ein, sodass auch während des Trennungsjahres entsprechende Vorbereitungen getroffen werden sollten.

  1. Wie lange werde ich Unterhalt bekommen?

Da sich ein Unterhaltsanspruch vor allem am Bedarf des Ehegatten orientiert, ist immer wiederkehrend zu prüfen, ob der Ehegatte seinen Bedarf nicht zwischenzeitlich durch eigene Erwerbstätigkeit deckt. Insofern kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt über Jahre hinweg dauern, wenn die eigene Erwerbstätigkeit den Bedarf nicht gedeckt, der Anspruch kann aber auch bereits nach sehr geringer Zeit, zum Beispiel ein bis zwei Monate, wegfallen, sofern der zunächst bedürftige Ehegatte sehr rasch eigene Erwerbseinnahmen erzielt, die ausreichend sind.

  1. Wir wirkt sich meine Arbeit auf einen Unterhaltsanspruch aus?

Die eigenen Erwerbseinnahmen dienen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs. Sofern der Lebensbedarf insgesamt abgedeckt ist, entfällt daher ein Unterhaltsanspruch mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sofern allerdings diese Einnahmen nicht ausreichend sind, verringert sich nur ein etwaig bestehender Trennungsunterhaltsanspruch. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, den Ehepartner über Entwicklungen bei den eigenen Erwerbseinnahmen zeitnah informiert zu halten. Werden nämlich eigene Erwerbseinnahmen über einen längeren Zeitraum verschwiegen, kann dies zur sog. Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs führen. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch entfällt, weil den Vermögensinteressen des Ehegatten geschädigt wurde.

  1. Was mache ich, wenn ich keine Arbeit finde oder keine Betreuung für die Kinder?

Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, welche Anforderungen an Erwerbsbemühungen des bedürftigen Ehegatten gestellt werden. Sofern diese Erwerbsbemühungen nicht fruchten, besteht ein Unterhaltsanspruch fort. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist in einem Gerichtsverfahren hierfür beweispflichtig. Es müssen daher Bewerbungsschreiben und ggf. Rückantworten der Arbeitgeber gesammelt vorgelegt werden können. Auch an die Bewerbungsschreiben selber werden Anforderungen gestellt. Diese müssen seriös erarbeitet sein. Bei der Frage der Kinderbetreuung geht es zunächst ums Alter der Kinder. Ist das zu betreuende Kind jünger als drei Jahre, kann von dem betreuenden Elternteil keine Erwerbs Tätigkeit verlangt werden.  Für eine fehlende Betreuungsmöglichkeit von Kindern müssten zahlreiche Ablehnungsschreiben von Kindertagesstätten oder Kinder Horten vorgelegt werden können. Da jedoch zwischenzeitlich auch ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gegeben ist, hat diese Fragestellung in der Praxis keine Relevanz.

  1. Kann mein Ehepartner unsere Miete zahlen obwohl er oder sie auszieht und sagen, dass dies genug Unterhalt sei?

Die Zahlung der Miete bei Auszug eines Ehegatten stellt eine mittelbare Unterhaltsleistung dar. Grundsätzlich ist aber Unterhalt in bar zu zahlen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist nämlich, dass einem bedürftigen Ehegatten, der zum Beispiel über gar keine Erwerbseinnahmen verfügt, auch Geld zum Leben zur Verfügung stehen muss. Es obliegt dann dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten, ob er diesen Unterhalt zur Zahlung der Miete einsetzen möchte oder für weitere Lebenshaltungskosten und welche Art Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der Sozialhilfe in Anspruch genommen wird. Ob die Zahlung der Miete insgesamt eine ausreichende Unterhaltsleistung ist, muss daher gesondert ermittelt werden.

  1. Was ist, wenn meinem Ehepartner für Unterhalt, Miete und eigenen Bedarf nicht genug Einkommen hat?

Sind die Einnahmen nicht ausreichend, um Unterhalt für Miete und Lebenshaltungskosten insgesamt zu zahlen, tritt neben den Unterhaltsanspruch ein Sozialhilfeanspruch. Es gibt auch Grenzen einer Unterhaltspflicht, da eine Unterhaltspflicht nicht dazu führen soll, dass dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht genügend Einkommen für die eigenen Lebenshaltungskosten zur Verfügung steht. Die Grenzen unterscheiden sich sowohl in Bezug zum Unterhaltsempfänger, als auch nach der Frage, ob es sich um Einnahmen aus Erwerbstätigkeit oder gegebenenfalls eigener Sozialhilfe handelt. In beengten finanziellen Verhältnissen ist es häufig nicht möglich, nach einer Trennung zwei Mieten zu zahlen. Es ist daher wichtig, sich einen raschen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Eheleute zu verschaffen, um auch zeitnah Anträge zur Sozialhilfe stellen zu können. Denn es gilt in jedem Fall zu vermeiden, mit der Zahlung der Miete über mehr als zwei Monate in Rückstand zu gelangen, da dem Vermieter in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

  1. Was ist mit dem Unterhalt, wenn ich arbeitslos geworden oder in Kurzarbeit bin?

Vorübergehende Veränderungen im Einkommen des Unterhaltspflichtigen, die vor allem nicht nachhaltig sind, führen nicht zu einer Möglichkeit der Abänderung von Unterhaltsansprüchen. Zudem gilt es auch stets zu betrachten, in welcher Höhe eine Verringerung der Erwerbseinnahmen vorliegt. Bei nachhaltiger Veränderung und der Überschreitung einer Grenze von 10 % ist aber auch ein Unterhaltsanspruch neu zu berechnen.

  1. Mein Ehepartner hat einen neuen Freund/eine neue Freundin, ändert sich etwas?

Das deutsche Scheidungsrecht kennt kein Verschuldensprinzip mehr. Das bedeutet, dass für die Ehescheidung nicht mehr das Verschulden des einen oder anderen Ehepartners festgestellt werden kann, sodass zunächst festzuhalten gilt, dass auch neue und auch außereheliche Beziehungen für die Regelung von Trennungs- und Scheidungsfolgen unbeachtlich sind.

Einzige Ausnahme ist jedoch, dass bei Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner für einen Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsanspruch entfällt. Die Rechtsprechung nimmt eine solche verfestigten Lebensgemeinschaft in besonders schwerwiegenden Fällen bereits nach einem Jahr an. In diesem Fall müssen allerdings weitere Kriterien wie zum Beispiel gemeinsame Investitionen mit diesem neuen Lebenspartner, hinzutreten. Andernfalls wird eine verfestigte Liebesbeweisgemeinschaft erst nach einer Dauer von mindestens zwei Jahren bejaht. Auch hier muss dann festgestellt werden, dass es sich auch tatsächlich um eine Lebensgemeinschaft handelt, und die Partner als solche auch in der Öffentlichkeit auftreten. Es kann in diesem Fall zu einer Vernehmung des neuen Lebenspartners vor Gericht kommen, um festzustellen, wie diese Lebensgemeinschaft ausgestaltet ist. Denn ein physischer Zusammenzug in einer Wohnung ist hierfür nicht erforderlich.

  1. Mein Ehepartner verlangt, dass wir unser Haus verkaufen, damit ich aus dem Erlös einen Unterhalt bekomme. Darf er das?

Grundsätzlich ist das Vermögen eines Ehepartners nicht dafür herzunehmen, um eigenen Unterhaltsbedarf zu decken. Ausnahmsweise kann dies nur bei sehr hohen Vermögensmassen der Fall sein. Bei Vorhandensein einer gemeinsamen Immobilie kann jedoch die Frage auftauchen, ob aus dieser Einnahmen generiert werden können. Mieteinnahmen sind Erwerbseinnahmen gleich zu setzen und sind daher auch zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs heranzuziehen. Bei Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie und entsprechenden Anlage eines Überschusserlöses erzielt der bedürftige Ehegatte Kapitaleinnahmen. Diese sind ebenfalls Erwerbseinnahmen gleichzustellen und mindern daher einen Unterhaltsanspruch.

Rechtsanwältin Helicia Herman

Fachanwältin für Familienrecht

München, 25.05.2021


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