Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

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Nach einer Trennung entstehen Unterhaltsansprüche, deren Anspruchsgrundlage gesetzlich wie folgt geregelt ist: wir unterscheiden Unterhaltsansprüche zwischen Eheleuten (§ 1361 BGB; 1570 ff BGB), künftigen Eltern (§ 1615l BGB) und Kindern gegenüber ihren Eltern (§ 1601 BGB).

Daneben sieht das Gesetz auch in manchen Fällen einen Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber ihren Kindern vor und auch bei ungetrennt lebenden Ehepaaren gibt es den sogenannten Familienunterhaltsanspruch - diese sollen jedoch vorliegend nicht Gegenstand des Beitrags sein.

Die konkrete Ausgestaltung der Unterhaltsansprüche wurde zunächst gesetzlich nicht geregelt.

Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits im Jahr 1962 begonnen, eine Unterhaltsleitlinie zu entwickeln, die sog. Düsseldorfer Tabelle. Hierdurch sollte die Rechtsprechung der Familiengerichte zu Unterhaltsfragen bundesweit standardisiert werden.

In Ergänzung zur Düsseldorfer Tabelle haben die einzelnen Oberlandesgerichte weitere Unterhaltsleitlinien entwickelt, die für den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk weitere Ergänzungen enthalten.

Die Grundlage der Düsseldorfer Tabelle wurde in 2008 in § 1612 a BGB festgelegt, in dem der Mindestunterhalt auf Basis des sächlichen Existenzminimums des Einkommensteuergesetzes definiert wurde.

Zum 1. Januar 2016 wurde § 1612 a BGB neu gefasst. Mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vom 15.10.2015 wurden insbesondere zwei Punkte geändert: zunächst wurde der Anknüpfungspunkt für den Mindestunterhalt neu definiert: das Gesetz knüpft nunmehr unmittelbar an das sächliche Existenzminimum nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung an. Der zweite Punkt betraf eine Formfrage, da zur Umsetzung eine Verordnungsermächtigung erfolgen musste. Die entsprechende Rechtsverordnung, die Mindestunterhaltsverordnung, ist ebenfalls am 1.1.2016 in Kraft getreten. Sie legt die Unterhaltsbedarfsbeträge für minderjährige Kinder in der ersten, zweiten und dritten Altersstufe der untersten Einkommensgruppe fest.

Dies greift auch die Klassifizierungen in der Düsseldorfer Tabelle auf, die sowohl nach Einkommensgruppe als auch nach Alter des Kindes eingeteilt ist. Sie ist auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt, sodass ggf. eine Höher- oder Herabstufung in Betracht kommt. Daneben gibt es einen Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten soll. Sodann wird das Kindergeld gemäß § 1612 b BGB auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet.

Die ausgewiesenen Tabellenbeträge stellen den sogenannten Elementarunterhalt dar. Dies bedeutet, dass z.B. Beiträge zur Krankenversicherung oder Studiengebühren hierin nicht enthalten sind. Diese stellen sogenannten Mehr- oder Sonderbedarf dar. Für Sonderbedarf bedarf es allerdings der vorherigen Zustimmung des Unterhaltsverpflichteten.

Die Einstufung des Unterhaltsverpflichteten in der Düsseldorfer Tabelle richtet sich nach seinem sog. unterhaltsbereinigten Nettoeinkommen. Es handelt sich um das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nach Abzug von Steuern und Sozialausgaben und sonstigen unterhaltsrechtlich relevanten Ausgaben. Hierunter fallen insbesondere aber nicht ausschließlich, Tilgungsraten für z.B. Immobiliendarlehen oder eigene Altersvorsorgebeiträge. Beim Erwerbseinkommen wird ein Durchschnittsbetrag der letzten zwölf Kalendermonate zugrunde gelegt, sodass Boni, Gratifikationen oder andere Sonderzahlungen ebenfalls zu berücksichtigen sind. Es gilt jedoch nicht nur das Erwerbseinkommen zu betrachten, sondern auch möglicher weiterer Einkommensquellen.

Die Düsseldorfer Tabelle wird in regelmäßigen Abschnitten aktualisiert. Derzeit gilt die Tabelle gültig ab dem 1.1.2021.

München, den 17.06.2021

gez. Rechtsanwältin Helicia Herman

Fachanwältin für Familienrecht


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